Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.1.6.4.5 Einreichung von Schriftsätzen und Stellungnahmen im Rahmen von Vorabentscheidungsverfahren

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 117

Dagegen kann die Schweiz beim EuGH Schriftsätze einreichen oder schriftliche Stellungnahmen abgeben, wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats der EU dem EuGH eine Frage zur Auslegung des Abkommens oder einer darin aufgeführten Bestimmung eines Rechtsakts der EU zur Vorabentscheidung vorlegt (Art. 12 Abs. 2 IP-LuftVA). Damit verfügt die Schweiz über ein wirksames Instrument, um die Rechtsprechung des EuGH in den für sie relevanten Bereichen zu beeinflussen. Dieses Instrument lässt sich mit dem Mitspracherecht (Decision Shaping) bei der dynamischen Rechtsübernahme vergleichen. Die Schweiz verfügt bereits im Bereich der Schengen/DublinAssoziierung über ein solches Instrument. Der Bundesrat schlägt vor, die Kantone in dieses Verfahren einzubeziehen, soweit ihre Zuständigkeiten betroffen oder ihre wesentlichen Interessen berührt sind, und die Modalitäten dieses Einbezugs in einer Vereinbarung zu regeln (s. Ziff. 2.1.7.1).

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