Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.1.6.4.3 Ausgleichsmassnahmen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 112

Der neue Streitbeilegungsmechanismus sieht vor, dass jede Partei unter bestimmten Voraussetzungen Ausgleichsmassnahmen gegenüber der anderen Partei ergreifen kann. Dieses Konzept ist jedoch nicht neu. Es ist vor allem im Handelsrecht verbreitet, etwa im Recht der Welthandelsorganisation oder in Investitionsabkommen. So hat die Schweiz beispielsweise Freihandelsabkommen mit Kanada79, Indonesien80, China81 und der Türkei82 abgeschlossen, die Ausgleichsmassnahmen vorsehen. Auch die Binnenmarktabkommen sehen bereits gewisse Instrumente wie Massnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts, befristete Schutzmassnahmen und die Aussetzung der Anwendung des betroffenen Anhangs vor, wenn zwischen den Parteien Uneinigkeit über die Einhaltung der Verpflichtungen aus den Abkommen besteht (s. Ziff. 2.1.2.1). Die Ausgleichsmassnahmen stellen keine Sanktionen dar. Sie dienen dazu, ein allfälliges Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Parteien zu beheben, wenn diese eine Streitigkeit nicht auf andere Weise beilegen können.

79 80 81 82 SR 0.632.312.32 SR 0.632.314.271 SR 0.946.292.492 SR 0.632.317.631 Abbildung 2.1.6.4.3 (1): Verfahren und Zuständigkeiten im Zusammenhang mit den Ausgleichsmassnahmen Merkmale Leistet eine Partei dem Entscheid des SchG keine Folge oder stehen die getroffenen Umsetzungsmassnahmen nach Ansicht der anderen Partei nicht in Einklang mit dem Entscheid des SchG, kann die andere Partei Ausgleichsmassnahmen ergreifen. Die Ausgleichsmassnahmen müssen verhältnismässig sein. Sie dürfen nur im Rahmen des vom Entscheid des SchG betroffenen Abkommens oder im Rahmen eines anderen Binnenmarktabkommens (cross-retaliation; mit Ausnahme des Agrarteils des Landwirtschaftsabkommens [s. Ziff. 2.1.1]; für den Bereich Gesundheit s. Ziff. 2.13.6») getroffen werden. Der Geltungsbereich der Ausgleichsmassnahmen ist somit klar definiert und verhindert ein «Überschwappen» von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Teilnahme der Schweiz am EU-Binnenmarkt auf andere Bereiche der Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU. Dies sorgt bei den Parteien für mehr Rechtssicherheit.

Ausgleichsmassnahmen dienen dazu, ein allfälliges Ungleichgewicht zu beheben, das durch die Nichtbeachtung des Entscheids des SchG entstanden ist. Sie haben also keinen Strafcharakter (Art. 11 Abs. 1 IP-LuftVA). Ausgleichsmassnahmen dürfen nicht rückwirkend sein. Dies bedeutet, dass die erworbenen Rechte und Pflichten von Privatpersonen und Wirtschaftsakteuren bestehen bleiben (Art. 11 Abs. 4 IP-LuftVA).

Mit der Möglichkeit von Ausgleichsmassnahmen führt der Streitbeilegungsmechanismus ein Verfahren ein, das es den Parteien erlaubt, mit Situationen umzugehen, in denen eine Partei ihren Verpflichtungen aus den Binnenmarktabkommen nicht nachkommt, und das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten zwischen den Parteien im Rahmen dieser Abkommen wiederherzustellen. So sind die Parteien stets verpflichtet, ihren Verpflichtungen aus den Abkommen nachzukommen und die Entscheide des SchG nach Treu und Glauben umzusetzen. Aus dem Streitbeilegungsmechanismus ergibt sich hingegen, dass jener Partei, die die Möglichkeit akzeptiert, dass die andere Partei Ausgleichsmassnahmen ergreift, ein Ermessensspielraum eingeräumt wird, den Beschluss des GA nicht umzusetzen und so von einer spezifischen Verpflichtung aus einem Binnenmarktabkommen abzuweichen.

Vorgehen mit der EU (extern) Diejenige Partei, die beabsichtigt, Ausgleichsmassnahmen zu ergreifen, muss dies der anderen mitteilen und angeben, um welche Massnahmen es sich handelt. Die Massnahmen haben eine automatische aufschiebende Wirkung von drei Monaten ab ihrer Notifikation, das heisst, sie dürfen in diesen drei Monaten nicht umgesetzt werden (Art. 11 Abs. 1 IP-LuftVA). Nach der Notifikation haben die Parteien eine Frist von einem Monat, um innerhalb des GA eine Lösung zu finden. Falls der GA innerhalb dieser Frist nicht beschliesst, die Massnahmen auszusetzen, zu ändern oder aufzuheben, kann jede Partei die Frage der Verhältnismässigkeit der Massnahmen dem SchG unterbreiten (Art. 11 Abs. 2 IP-LuftVA).

Die Parteien können ab Beginn des Schiedsverfahrens beantragen, dass die aufschiebende Wirkung von drei Monaten verlängert wird (Art. III.10 Abs. 1 AnlSchG-IPLuftVA). In diesem Fall muss das SchG innerhalb eines Monats anhand von klar definierten Kriterien entscheiden, ob es die aufschiebende Wirkung verlängert, grundsätzlich bis zu seinem endgültigen Entscheid zur Verhältnismässigkeit (Art. III.10 Abs. 4 und 7 AnlSchG-IP-LuftVA). Die Aussetzung der Fristen, die üblicherweise für Fälle gelten, in denen das SchG eine Frage dem EuGH unterbreitet, findet keine Anwendung in Verfahren über die aufschiebende Wirkung, was de facto ausschliesst, dass das SchG dem EuGH eine Frage in diesem Rahmen vorlegen kann (Art. III.10 Abs. 5 AnlSchG-IP-LuftVA). Die Kriterien für den Entscheid des SchG sind: (i) Prima-facie-Prüfung der Argumente der Partei, welche die Aussetzung beantragt, durch das SchG, (ii) Abklärung, ob die Partei, welche die Aussetzung beantragt, ohne Aussetzung einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleiden würde, und (iii) Abklärung, ob der Schaden, welcher der die Aussetzung beantragenden Partei entsteht, schwerer wiegt als das Interesse an einer sofortigen und wirksamen Anwendung der Massnahmen (Art. III.10 Abs. 4 AnlSchG-IP-LuftVA). Dies sind die üblichen Kriterien, wenn eine gerichtliche Behörde prüft, ob vorläufige Massnahmen ergriffen werden müssen. Bei der Prüfung dieser Kriterien muss das SchG nicht nur die Interessen der Schweiz und der EU als solche berücksichtigen, sondern auch die Interessen von Privatpersonen und Wirtschaftsakteuren (Art. III.10 Abs. 8 AnlSchG-IP-LuftVA).

Das beschriebene Verfahren führt dazu, dass die Partei, die von den Ausgleichsmassnahmen betroffen ist, immer noch das SchG anrufen kann, um einen ersten Entscheid desselben über die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der Massnahmen zu erwirken, bevor diese in Kraft treten. Dabei gilt zu beachten, dass der Antrag auf aufschiebende Wirkung zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens gestellt werden kann (Art. III.10 Abs. 1 AnlSchG-IP-LuftVA).

Das SchG muss seinen endgültigen Entscheid über die Verhältnismässigkeit der Ausgleichsmassnahmen innerhalb von sechs Monaten seit der Notifikation der Massnahmen treffen (Art. III.8 Abs. 4 AnlSchG-IP-LuftVA). Diese Frist könnte ausgesetzt werden, falls das SchG dem EuGH eine Frage unterbreitet (Art. III.9 Abs. 2, Unterabs. 2, AnlSchG-IP-LuftVA). Es ist jedoch unwahrscheinlich, dass das SchG eine solche Frage stellt, weil kaum je EU-Rechtsbegriffe betroffen sein werden. Insbesondere die Frage der Verhältnismässigkeit von Ausgleichsmassnahmen ist nicht dem EU-Recht eigen, sondern gehört zum Völkerrecht.

Gemäss Völkerrecht bedeutet die Verhältnismässigkeit einen rationalen und vernünftigen Mitteleinsatz zur Erreichung eines zulässigen Ziels, ohne dass unnötig in die geschützten Rechte des Einzelnen oder eines anderen Staates eingegriffen wird. Die Verhältnismässigkeit bezieht sich also hauptsächlich auf das Verhältnis zwischen den Mitteln und dem Ziel einer Massnahme. Da die in den Abkommen vorgesehenen Ausgleichsmassnahmen den Zweck haben, das Gleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Parteien im Rahmen ihrer Teilnahme am Binnenmarkt wiederherzustellen, müssen verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen dieser wirtschaftlichen Logik der Teilnahme am Binnenmarkt entsprechen.

Auch wenn keine Gegenseitigkeit erforderlich ist, damit Ausgleichsmassnahmen als verhältnismässig gelten, erfüllen sie – analog zu den Bestimmungen über die Staatenverantwortlichkeit – das Kriterium der Verhältnismässigkeit eher, wenn sie dieselbe Verpflichtung aus demselben Abkommen oder eine ähnliche Verpflichtung wie die verletzte Verpflichtung betreffen.83. Wenn Massnahmen im Zusammenhang mit derselben Verpflichtung aus demselben Abkommen oder einer ähnlichen Verpflichtung ergriffen werden, ist es wahrscheinlicher, dass sie alle für die Verhältnismässigkeit relevanten Elemente berücksichtigen, wie z. B. das Quantitative des erlittenen Schadens, aber auch die Schwere des Abkommensverstosses und die Bedeutung des Rechtsbruchs.

Interne Verfahren und Zuständigkeiten Darf die Schweiz nach einem GA-Beschluss zuungunsten der EU Ausgleichsmassnahmen ergreifen, obliegt die Zuständigkeit für den Vorschlag der zu ergreifenden Massnahmen und für die späteren diesbezüglichen Verfahrensschritte gemäss Artikel 184 Absatz 1 BV dem Bundesrat. Zu beachten ist, dass die Zuständigkeit des Bundesrates für die Wahrung der Interessen der Schweiz im Rahmen von Verfahren über Ausgleichsmassnahmen auch für andere von der Schweiz abgeschlossene Abkommen gilt, die Schiedsmechanismen enthalten.

Die Zuständigkeit für die Genehmigung der Ausgleichsmassnahmen selbst hängt von ihrer Rechtsnatur ab. Erfordern die Ausgleichsmassnahmen die Verabschiedung wichtiger rechtsetzender Bestimmungen, müssen sie vom Gesetzgeber in Form eines Gesetzes verabschiedet werden, es sei denn, ein bestehendes Gesetz delegiert die erforderliche Gesetzgebungskompetenz bereits an den Bundesrat. Betreffen die Ausgleichsmassnahmen internationale Beziehungen, wie z. B. die Verweigerung der Übernahme eines EU-Rechtsakts, liegt die Zuständigkeit gemäss Artikel 184 Absatz 1 BV beim Bundesrat.

Notifiziert die EU der Schweiz Ausgleichsmassnahmen, obliegt die Festlegung der nächsten Schritte gemäss Artikel 184 Absatz 1 BV ebenfalls dem Bundesrat. Der Bundesrat schlägt vor, die Kantone ins Streitbeilegungsverfahren einschliesslich der Ausgleichsmassnahmen einzubeziehen, soweit ihre Zuständigkeiten betroffen oder ihre wesentlichen Interessen berührt sind, und die Modalitäten dieses Einbezugs in einer Vereinbarung zu regeln (s. Ziff. 2.1.7.1).

Der Bundesrat bezieht das Parlament gemäss Artikel 152 ParlG in die Verfahren über Ausgleichsmassnahmen ein. Er schlägt vor, die Modalitäten zu diesem Einbezug in Weisungen des Bundesrates zu regeln (s. Ziff. 2.1.7.2.3).

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.