Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.12.9.5 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Umsetzungserlasses (Teil 7)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 895

Art. 67 Weiterbildung Neu wird im E-LMG auch der Begriff «Weiterbildung» verwendet, der seinen Ursprung ebenfalls im WeBiG hat. Nach Artikel 3 Buchstabe a WeBiG wird unter «Weiterbildung» die strukturierte Bildung ausserhalb der formalen Bildung verstanden. Will der Staat selbst Weiterbildungen durchführen, darf er den Wettbewerb nicht beeinträchtigen (Art. 9 Abs. 1 WeBiG). Zulässig sind Beeinträchtigungen des Wettbewerbs jedoch, sofern sie durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sind, verhältnismässig sind und auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen (Art. 9 Abs.

3 WeBiG). Mit dem neuen Absatz 1 wird ebendiese rechtliche Grundlage geschaffen. Es muss aber stets im Einzelfall geprüft werden, ob die Beeinträchtigungen des Wettbewerbs bei den Weiterbildungen im öffentlichen Interesse liegen und sie verhältnismässig sind. Absatz 2 räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, den Besuch bestimmter Weiterbildungen für obligatorisch zu erklären. Damit kann bei Bedarf sichergestellt werden, dass sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch über die Schulungen hinaus weiterbilden müssen.

Art. 68 Durchführung von Prüfungen Diese Bestimmung erlaubt es dem Bundesrat, die Durchführung von Prüfungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vollzugsbehörden zu regeln. Er entspricht Artikel 53 Absatz 3 LMG (Abs. 1). Der Bundesrat kann zudem Prüfungskommissionen ernennen. Dabei handelt es sich um beratende ausserparlamentarische Kommissionen nach Artikel 57a ff. des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997. Sie haben keine Entscheidkompetenz. Ihre Aufgaben bestehen darin, Prüfungen abzunehmen und die zuständige Bundesstelle in Ausbildungsfragen zu beraten (Abs. 2).

Art. 69 Anerkennung von ausländischen formalen Bildungen und von Weiterbildungen Dieser Artikel orientiert sich an Artikel 53 Absatz 5 LMG und regelt die Anerkennung von formalen Bildungen und Weiterbildungen in den in Buchstaben a und b genannten Fällen. Das BLV kann sowohl ausländische formale Bildungen als auch Weiterbildungen im In- und Ausland anerkennen, wenn es entweder um die Zulassung zu einer formalen Bildung als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer Vollzugsbehörde oder um die Ausübung einer Tätigkeit als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer Vollzugsbehörde geht (Bst. b). Zu berücksichtigen sind sämtliche Ausbildungen und beruflichen Qualifikationen, die für den Einstieg in die formale Bildung oder die Tätigkeit als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer Vollzugsbehörde notwendig sind. Dazu gehören insbesondere im betreffenden Bereich erworbene Diplome, offizielle Bescheinigungen sowie die Berufserfahrung. 824 SR 172.010 Die Anerkennung im Sinne dieses Gesetzes ist nicht mit der Anerkennung ausländischer Diplome in anderen Bereichen gleichzusetzen (siehe bspw. Artikel 15 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 [MedBG]825). Im Lebensmittelbereich soll nicht allgemein über die Anerkennung eines Diploms entschieden werden, sondern lediglich über die Tatsache, ob ein Diplom für die Zulassung zur formalen Bildung oder zur Tätigkeit als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer Vollzugsbehörde ausreicht.

4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für den Vollzug durch Bund und Kantone

Art. 70 Öffentliche Warnung Diese Bestimmung wird unverändert aus dem geltenden Recht übernommen. Sie setzt

Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 um.

Unverändert bleibt auch das Vorgehen bei Erlass einer öffentlichen Warnung. Sind nicht sichere Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Anzahl von Verbraucherinnen und Verbraucher abgegeben worden, wird die zuständige Vollzugsbehörde auch unter dem neuen Recht verpflichtet, zu handeln (Abs. 1; bisheriger

Art. 54 Abs. 1 LMG). Die Aufgabe, gesundheitsgefährdende Produkte zurückzunehmen oder zurückzurufen, obliegt jedoch in erster Linie den in den Betrieben verantwortlichen Personen (Art. 35). Die zuständige Vollzugsbehörde ist aber gehalten, den Fall zu begleiten und gegebenenfalls die geeigneten und notwendigen Massnahmen zu ergreifen. Sie hat dabei eine Interessenabwägung zwischen der Gesundheitsgefährdung und der mit der Warnung verbundenen Anprangerung eines Unternehmens vorzunehmen. Bei möglichen schwerwiegenden, auch längerfristigen Gesundheitsschäden ist immer öffentlich zu warnen. Das ökonomische Interesse des Unternehmens hat dabei zurückzutreten.

Absatz 2 entspricht dem bisherigen Artikel 54 Absatz 2 LMG und legt fest, dass das Informieren und Abgeben von Verhaltensmassregeln Sache der zuständigen Vollzugsbehörde des Bundes ist, wenn die Bevölkerung mehrerer Kantone gefährdet ist. Um widersprüchliche Informationen zu verhindern, ist es wichtig, dass der Bund immer dann, wenn die Gefährdung über den lokalen Rahmen hinausgeht, auch die Koordination der Information übernimmt. In Fällen von geringer Tragweite kann die Information über die Homepage der zuständigen Vollzugsbehörde ausreichen (Abs. 3). Nach Absatz 4 muss die zuständige Vollzugsbehörde, bevor sie sich an die Öffentlichkeit wendet, die Person, welche das Produkt hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht hat sowie die Konsumentenorganisationen anhören (entspricht dem bisherigen Art. 54 Abs. 4 LMG). Solche Anhörungen sind deshalb wichtig, weil der Gang der Behörden an die Öffentlichkeit für das betroffene Unternehmen mit einem Imageverlust oder gar einem Absatzzusammenbruch verbunden sein kann. Ist Gefahr im Verzug und ein unmittelbares Handeln angezeigt, kann in Ausnahmefällen auf eine Anhörung verzichtet oder, wenn das betroffene Unternehmen erreichbar ist, die Anhörung auf eine sehr kurze Antwortfrist von beispielsweise einer Stunde beschränkt werden.

Sehr wichtig ist beim Entscheid, ob eine öffentliche Warnung gemacht wird, der Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Der Gang an die Medien ist auf schwerwiegendere Gesundheitsgefährdungen zu beschränken. Sind die möglichen Folgen weniger gravierend, können mildere Massnahmen ergriffen werden, die beispielsweise keinen Rückschluss auf das verantwortliche Unternehmen erlauben. Lassen es die Rahmenbedingungen zu, kann die zuständige Vollzugsbehörde die Inverkehrbringerin oder den Inverkehrbringer mit der Information der Öffentlichkeit beauftragen (Abs. 5).

Art. 71 Mitarbeit Dritter Bei Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen richtet sich die Übertragung von Aufgaben aus dem Bereich der amtlichen Kontrollen auf Dritte nach den Artikeln 28–33 der Verordnung (EU) 2017/625 (Abs. 1) einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte, die diese Bestimmungen ausführen und Bestandteil von Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit sind. Diese Bestimmungen sind inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit dem bisherigen Artikel 55 LMG. Das EU-Recht enthält jedoch detailliertere Vorgaben als das bisherige schweizerische Recht.

Bei den übrigen Gebrauchsgegenständen kommt es gegenüber dem geltenden Recht zu keinen Änderungen. Die Kompetenz, Dritte zu beauftragen, kommt auch dem BLV

zu. Die Absätze 2–7 entsprechen inhaltlich dem geltenden Recht.

Art. 72 Schweigepflicht Der Grundsatz, wonach Personen, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt sind, der Schweigepflicht unterstehen, ist in Absatz 1 festgelegt. Vom Wortlaut her ist diese Bestimmung identisch mit Artikel 56 LMG. Anders als im geltenden Recht wird der Vorbehalt zugunsten von Bestimmungen des E-LMG, die eine Informationspflicht oder eine Rechtsgrundlage für den Datenaustausch enthalten, jedoch weggelassen. Denn es ist klar, dass alle diesbezüglichen Bestimmungen Artikel 72 als lex specialis vorgehen. Ausserhalb des E-LMG gilt dies insbesondere auch für das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ).

Für Lebensmittel und Bedarfsgegenstände verweist Absatz 2 zudem auf Artikel 8 der Verordnung (EU) 2017/625. Auch diese Bestimmung geht Artikel 72 vor.

8. Kapitel: Finanzierung 826 SR 152.3

Art. 73 Kostenteilung Die Kostenteilung zwischen Bund und Kantonen bleibt gegenüber dem geltenden Recht unverändert. Der bisherige Artikel 57 LMG wird unverändert übernommen.

Art. 74 Gebühren Diese Bestimmung orientiert sich am bisherigen Artikel 58 LMG. Der Grundsatz der gebührenfreien Lebensmittelkontrolle bleibt bestehen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt (Abs. 1). Die Aufzählung der Kontrollen, welche gebührenpflichtig sind, bleibt gegenüber dem geltenden Recht (s. Art. 58 Abs. 2 LMG) weitgehend unverändert (Abs. 2). Neu ist einzig Absatz 2 Buchstabe e. Künftig wird auch Artikel 79 der Verordnung (EU) 2017/625 angewendet. Konkret bedeutet dies, dass für bestimmte amtliche Kontrollen Pflichtgebühren und -abgaben erhoben werden müssen. Diese Gebühren betreffen Einfuhren von Lebensmitteln tierischer Herkunft aus Drittstaaten in die EU beziehungsweise künftig in die Schweiz. Sie sollen unter anderem Wettbewerbsverzerrungen und Ungleichbehandlungen in den einzelnen Mitgliedstaaten und in der Schweiz verhindern827.

Für die Unternehmerinnen und Unternehmer in der Schweiz wird die künftige Anwendung von Artikel 79 der Verordnung (EU) 2017/625 gegenüber heute zu keinem Zusatzaufwand führen. Im Rahmen des Landwirtschaftsabkommens hat die Schweiz ihr Recht bereits mit den entsprechenden Bestimmungen des EU-Rechts harmonisiert (s. Art. 15 der Gebührenverordnung BLV vom 30. Oktober 1985).

Die Absätze 3–6 entsprechen den Absätzen 3–6 von Artikel 58 LMG.

9. Kapitel: Datenbearbeitung

Art. 75 Daten natürlicher und juristischer Personen sowie Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse Nach bisherigem Recht sind die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen berechtigt, Personendaten, einschliesslich Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, zu bearbeiten, soweit dies für den Vollzug ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Neu wird präzisiert, dass die zuständigen Behörden diejenigen sind, welche die Lebensmittelgesetzgebung vollziehen, das heisst die zuständige Vollzugsbehörde, die kantonale Vollzugsbehörde nach Artikel 62 Absatz 3 sowie die mit öffentlichen Aufgaben beauftragten Dritten nach Artikel 71. Als «Vollzug» gelten alle Handlungen zur Umsetzung des LMG, das heisst 827 828 Siehe die Erwägungsgründe 65–67 der Verordnung (EU) 2017/625.

SR 916.472 nebst dem Durchsetzen des Gesetzes durch das Verfügen von Massnahmen beispielsweise auch das Vorbereiten der Rechtsetzung sowie die Rechtsetzung selbst oder das Erteilen von Bewilligungen.

Ebenfalls neu ist, dass in Absatz 1 zwischen Daten natürlicher und juristischer Personen unterschieden und das Bearbeiten von Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen explizit aufgeführt wird. Alle erwähnten Daten und Informationen dürfen nur von den mit dem Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung beauftragten Behörden und Dritten nach Artikel 71 bearbeitet werden (s. oben) und nur zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz (Bst. a) oder zur Erfüllung von Aufgaben, die ihnen im Rahmen dieses Gesetzes gestützt auf völkerrechtliche Verträge übertragen worden sind (Bst. b). Während Buchstabe a schon im bisherigen Recht gegolten hat, ist Buchstabe b neu, beziehungsweise eine Konkretisierung und Erweiterung von Artikel 45 Absatz 1 LMG, wonach die Bundesbehörden mit ausländischen und internationalen Fachstellen und Institutionen zusammenarbeiten und die Aufgaben wahrnehmen, die sich aus den völkerrechtlichen Verträgen ergeben.

Absatz 2 entspricht Artikel 59 Absatz 2 LMG und wird unverändert übernommen.

Art. 76 Betriebsanalysen bei begründetem Verdacht Mit den ihnen zur Verfügung stehenden rechtlichen Instrumenten ist es für die Vollzugsbehörden heute oft schwierig, bei einem Verdacht, dass ein Lebensmittel- oder Gebrauchsgegenständebetrieb betrügerische oder irreführende Praktiken anwendet, die Staatsanwaltschaft zur Aufnahme eigener Untersuchungen zu veranlassen. Um in solchen Fällen die Beweislage zu verbessern, gibt Absatz 1 den Vollzugsbehörden die Kompetenz, eine Betriebsanalyse durchzuführen. Diese soll ihnen ermöglichen, gegebenenfalls gezielte Kontrollen durchzuführen und bei Bestätigung des Verdachts den Fall im Hinblick auf die Eröffnung einer Untersuchung der Staatsanwaltschaft zu übergeben. Bei Bedarf sollen hierfür auch Expertinnen oder Experten nach Artikel 62 Absatz 2 beigezogen werden können. Den Vollzugsbehörden nach Artikel 62 Absatz 3 sowie Dritten nach Artikel 71 steht das Recht, bei begründetem Verdacht eine Betriebsanalyse durchzuführen, nicht zu.

Voraussetzung zur Vornahme einer Betriebsanalyse ist einerseits, dass ein begründeter Verdacht vorliegt und andererseits, dass ein Betrieb systematisch und in erheblichem Ausmass gegen die Lebensmittelgesetzgebung verstösst. Weiter soll sie nur erfolgen dürfen, wenn sie zum Ziel hat, Widerhandlungen gegen die Lebensmittelgesetzgebung vorzubeugen (Bst. a), Erkenntnisse über die Wahrscheinlichkeit der Begehung einer Widerhandlung gegen dieses Gesetz und über deren Ausmass zu gewinnen (Bst. b) oder koordinierte Kontrollen und Kampagnen vorzubereiten (Bst. c). Die Durchführung von Betriebsanalysen zu anderen Zwecken ist nicht zulässig.

Absatz 2 gibt den Vollzugsbehörden die Kompetenz, zur Durchführung einer Betriebsanalyse auch Daten zu den Finanz- und den Warenflüssen von Lebensmittelund Gebrauchsgegenständebetrieben zu bearbeiten (Bst. a), Personendaten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen (Bst. b), Daten juristischer Personen über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen (Bst. c) sowie Daten zu Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen (Bst. d). Daten, die auf einer Betriebsanalyse beruhen, dürfen die Vollzugsbehörden auch für weitere Betriebsanalysen verwenden (Abs. 3). Dies ist deshalb wichtig, weil betrügerische oder irreführende Praktiken mehrere Betriebe betreffen können, die mit den betroffenen Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen Handel treiben oder diese herstellen. Nur so kann sichergestellt werden, dass wirksam und koordiniert gegen solche Machenschaften vorgegangen werden kann.

Viele Daten, die im Zusammenhang mit Betriebsanalysen gewonnen werden, fallen nicht in die Kategorie der besonders schützenswerten Personendaten beziehungsweise der besonders schützenswerten Daten von juristischen Personen (z. B. Informationen zu den Produktionsabläufen oder die betriebsinterne Organisation). Absatz 4 gibt dem Bundesrat deshalb die Kompetenz, die Bearbeitung auch solcher Daten zu regeln.

Art. 77 Amtshilfe Das Durchsetzen der lebensmittelrechtlichen Vorgaben sowie das Verhindern von Lebensmittelbetrug setzt voraus, dass den Lebensmittelvollzugsbehörden die hierfür erforderlichen Instrumente zur Verfügung stehen. In Zeiten zunehmender Internationalisierung des Warenverkehrs sowie angesichts der wachsenden Komplexität der Lieferketten kommt dem Informationsaustausch zwischen den am Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung beteiligten Stellen eine grosse Bedeutung zu. Mit drei überwiesenen Motionen hat auch das Parlament den Willen bekundet, einen angemessenen rechtlichen Rahmen für ein zielgerichtetes Vorgehen gegen Lebensmittelbetrug schaffen zu wollen (s. Ziff. 2.12.9.4 oben). Der gegenüber dem bisherigen Artikel 60 LMG erweiterte Artikel 77 zielt darauf ab, diesen Anliegen Rechnung zu tragen. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz wird dabei berücksichtigt. Gegenüber dem bisherigen Artikel 60 LMG neu ist die Sachüberschrift, die nicht mehr wie bisher auf den Austausch von Vollzugsdaten fokussiert, sondern in breiterer Weise auf die Amtshilfe.

Die Pflicht, Amtshilfe zu leisten beziehungsweise die gewünschten Informationen und Daten zu übermitteln, betrifft die mit dem Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung beauftragten Behörden, die Vollzugsbehörden nach Artikel 62 Absatz 3 sowie die mit öffentlichen Aufgaben beauftragten Dritten nach Artikel 71 (Abs. 1). Darunter sind diejenigen Stellen zu verstehen, die auch bereits in Artikel 60 Absatz 1 LMG adressiert werden. Absatz 2 listet diejenigen Daten auf, welche die Stellen nach Absatz 1 einander auf Anfrage bekannt zu geben haben. Deren Herausgabe darf von der einfordernden Stelle jedoch nur dann verlangt werden, wenn die Daten für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind oder wenn die Erfüllung von Aufgaben, die ihnen im Rahmen dieses Gesetzes gestützt auf völkerrechtliche Verträge übertragen worden sind, dies verlangt. Zur «Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz» gehören auch Informationen und Daten, die der zuständigen Vollzugsbehörde in ei-

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.