Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.12.9.5 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Umsetzungserlasses (Teil 6)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 890

tion, da sie keine armeespezifische Besonderheit ist, sondern auch im zivilen Leben vorkommt.

Absatz 3 gibt dem Bundesrat die Kompetenz, die Anforderungen an die angemessene Ausbildung der Kontrollorgane, die Mindestanforderungen an die Kontrollstelle der Armee sowie das Verfahren zu regeln. Für die Organe, die in der Armee die Lebensmittelkontrolle durchführen, sollen künftig dieselben Anforderungen an die Ausbildung gelten wie für die Vollzugsorgane im zivilen Bereich. Es sollen die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, damit Angestellte und Angehörige der Armee, die amtliche Vollzugsaufgaben wahrnehmen, eine den jeweiligen Aufgaben angemessene Ausbildung absolvieren und ein Fähigkeitszeugnis erlangen können. Die LMVV soll entsprechend angepasst werden. Ausserdem soll der Bundesrat die Mindestanforderungen an die Kontrollstelle innerhalb der Armee regeln. Die VLKA soll entsprechend angepasst werden.

Art. 55 Aufsicht und Koordination Die Absätze 1 und 2 dieser Bestimmung entsprechen dem geltenden Recht (Art. 42 Abs. 1 und 2 LMG).

Bei Absatz 3 ist neu, dass der für die Aufsicht über den kantonalen Vollzug zuständigen Bundesbehörde die in den Buchstaben a–c aufgeführten Instrumente nicht mehr nur zum Zwecke der Koordination des Vollzugs zur Verfügung stehen, sondern auch unabhängig davon. Dies ist deshalb wichtig, weil die internationalen Verflechtungen der Schweiz diesbezüglich mehr Flexibilität erfordern. So bedingt die Beteiligung eines Landes am gemeinsamen europäischen Lebensmittelsicherheitsraum beispielsweise, dass die zentrale Behörde dieses Landes die Möglichkeit hat, den für den Vollzug zuständigen Behörden die für das Funktionieren dieses Lebensmittelsicherheitsraums erforderlichen Anweisungen zu erteilen. Entsprechend dem in der Bundesverfassung verankerten System des Vollzugsföderalismus ist die Umsetzung der nationalen und der internationalen lebensmittelrechtlichen Vorgaben im Landesinnern Sache der Kantone.

Dasselbe gilt mit Bezug auf das Bekämpfen von Lebensmittelbetrug: Betrügerische oder irreführende Praktiken beschränken sich heute vielfach nicht nur auf einen Kanton, sondern erstrecken sich über die ganze Schweiz oder haben gar einen internationalen Hintergrund. Der Bund soll auch in solchen Fällen die Kantone anweisen können, bestimmte Massnahmen zu treffen. Die Absätze 4 und 5 entsprechen dem geltenden Recht (Art. 42 Abs. 4 und 5 LMG).

Art. 56 Nationale Referenzlaboratorien Diese Bestimmung lehnt sich an den bestehenden Artikel 43 LMG an, berücksichtigt aber neu die Anwendung der Artikel 92 ff. der Verordnung (EU) 2017/625 für Lebensmittel und Bedarfsgegenstände. Der Bund erhält den Auftrag, nationale Referenzlaboratorien zu betreiben. Ziel dieser Laboratorien soll die Unterstützung der Vollzugsbehörden zur Verhütung, Aufdeckung und Verfolgung von Verstössen gegen die Lebensmittelgesetzgebung sein (Abs. 1). Zudem wird dadurch Artikel 100 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 umgesetzt, der verlangt, dass die EU-Mitgliedstaaten

– und mit Inkrafttreten des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit auch die Schweiz – für jedes gemäss Artikel 93 Absatz 1 dieser Verordnung benannte Referenzlaboratorium der EU ein oder mehrere nationale Referenzlaboratorien benennen. Absatz 2 entspricht dem bisherigen Artikel 43 Absatz 2 LMG. Auf den Verweis auf das öffentliche Beschaffungsrecht wird verzichtet, weil dessen Anwendung einer Selbstverständlichkeit gleichkommt, die nicht explizit erwähnt werden muss. Weil sich diese Bestimmung sowohl auf Lebensmittel wie auch auf alle Gebrauchsgegenstände bezieht, muss der Bundesrat die Kompetenz haben, die Zuständigkeitsbereiche dieser Laboratorien zu regeln, die Anforderungen an diese sowie deren Aufgaben festzulegen. Bei Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen wird diese Regelungskompetenz durch die Vorgaben der Artikel 100 und 101 der Verordnung (EU) 2017/625 eingeschränkt (Abs. 3).

Bei den übrigen Gebrauchsgegenständen werden die grundlegenden Anforderungen in Absatz 4 unter den Buchstaben a–c aufgelistet. Sie entsprechen denjenigen des bisherigen Rechts (s. Art. 43 Abs. 4 LMG).

Art. 57 Ausführungsbestimmungen des Bundesrates Die Absätze 1 und 2 dieser Bestimmung entsprechen dem bisherigen Recht (s. Art. 44 Abs. 1 und 2 LMG).

Sowohl der Bundesrat wie auch das Parlament haben im Rahmen der im Jahre 2017 in Kraft getretenen Totalrevision des Lebensmittelrechts gefordert, dass das Schweizer Recht an dasjenige der EU angeglichen werden soll. Damit sollte das Ziel verfolgt werden, in der Schweiz dasselbe Schutzniveau zu etablieren wie unsere Nachbarstaaten. Zudem sollten Handelshemmnisse im Warenverkehr mit der EU verhindert beziehungsweise abgebaut werden. Weil ein grosser Teil der EU-Rechtsakte bereits 20 Tage nach ihrer Verabschiedung in Kraft tritt, ist deren zeitgleiche Anwendung in der Schweiz im geltenden Recht kaum oder nicht realisierbar, wenn die entsprechenden Rechtsetzungsvorlagen den ordentlichen Rechtsetzungsprozess durchlaufen müssen. Wie im Heilmittelrecht (Art. 82 Abs. 3 des Heilmittelgesetzes821) für den Bereich der Medizinprodukte vorgesehen, soll der Bundesrat deshalb künftig in den nicht vom Protokoll zur Lebensmittelsicherheit abgedeckten Bereichen die Kompetenz erhalten bestimmte Rechtsakte der Europäischen Kommission in der jeweiligen für die EUMitgliedstaaten verbindlichen Fassung auch für die Schweiz als anwendbar zu erklären (sog. dynamischer Verweis auf das EU-Recht). Diese Kompetenz soll ausschliesslich für EU-Rechtsakte ohne Gesetzescharakter gelten (Tertiärrecht), welche technische oder administrative Einzelheiten betreffen, deren Regelung in der EU fortlaufend und in der Regel kurzfristig angepasst wird.

Besonders wichtig ist dies im Spielzeugbereich sowie bei den kosmetischen Mitteln. Im Spielzeugbereich erlässt die Schweiz gestützt auf das MRA zum EU-Recht äquivalentes Schweizer Recht; bei den kosmetischen Mitteln gleicht die Schweiz ihr Recht autonom an das relevante Tertiärrecht der EU an. Um in diesen Bereichen über dasselbe Schutzniveau zu verfügen wie die EU-Mitgliedstaaten ist es wichtig, dass die Änderungen des EU-Rechts jeweils so rasch wie möglich auch im Schweizer Recht gelten. Ansonsten besteht die Gefahr, dass in der EU nicht mehr konforme Produkte in der Schweiz noch in Verkehr gebracht werden. Auch bei Lebensmitteln wie Trinkwasser, Kaffee oder Schokolade könnten solche Verweise auf das EU-Recht hilfreich sein. Würde der Bundesrat beschliessen, dynamische Verweise in das Verordnungsrecht aufzunehmen, würden die entsprechenden Rechtstexte vorgängig einem Vernehmlassungsverfahren unterzogen. Der Bundesrat würde sich zudem die Möglichkeit vorbehalten, im Einzelfall Abweichungen vom EU-Recht zu beschliessen. In den vom Protokoll zur Lebensmittelsicherheit abgedeckten Bereichen gilt die Kompetenz des Bundesrates nicht. Hier besteht kein Bedarf, im Schweizer Recht zusätzlich dynamische Verweise auf EU-Rechtsakte vorzusehen, da die EU-Rechtsakte im Anwendungsbereich des Protokolls von der Schweiz im Rahmen der dynamischen Rechtsübernahme mit der Integrationsmethode übernommen werden (s. Ziff. 2.12.6, Erläuterungen zu Art. 13 und Art. 15 des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit).

Art. 58 Internationale Zusammenarbeit Diese Bestimmung entspricht Artikel 45 LMG. Sie wird inhaltlich unverändert übernommen.

Art. 59 Grenzüberschreitende Prüfungen Auch diese Bestimmung wird aus dem bisherigen Recht übernommen (Art. 46 LMG). Neu kann jedoch neben der zuständigen Vollzugsbehörde des Bundes auch die zuständige kantonale Vollzugsbehörde an der Kontrolle teilnehmen oder von der ausländischen Behörde, welche die Kontrolle durchführt, verlangen, über deren Ergebnis informiert zu werden (Abs. 2).

2. Abschnitt: Kantone

Art. 60 Vollzug und Kontrolle Der Wortlaut dieser Bestimmung ist identisch mit Artikel 47 des geltenden Rechts. Es kommt zu keinen Änderungen.

Art. 61 Laboratorien Der Wortlaut dieser Bestimmung ist identisch mit Artikel 48 des geltenden Rechts. Es kommt zu keinen Änderungen.

Art. 62 Vollzugsbehörden

Artikel 62 orientiert sich am geltenden Recht (Art. 49 LMG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Neu ist, dass in Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 4 künftig auch amtliche Fachexpertinnen und -experten als Vollzugsbehörde der Lebensmittelgesetzgebung aufgeführt werden. Ihre Aufgaben und Zuständigkeiten werden heute in der Verordnung vom 16. November 2011 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen geregelt. Im LMG wurden sie bisher nicht explizit aufgeführt, obwohl sie ebenfalls zur Kontrolle der Lebensmittelkette beitragen. Dies wird nun nachgeholt. Die bisher in Buchstabe c Ziffer 4 erwähnten amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten werden neu unter Buchstabe c Ziffer 5 aufgeführt.

Neu ist dagegen Absatz 2: Die Technologisierung der Herstellung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen nimmt stetig zu. Sie zu überschauen erfordert ein immer grösseres Fachwissen. Nicht alle kantonalen Vollzugsbehörden verfügen darüber. Auch zum Aufdecken betrügerischer oder irreführender Praktiken braucht es Fachwissen. So kann es beispielsweise erforderlich sein, dass die Vollzugsbehörden der Lebensmittelgesetzgebung Fachpersonen beiziehen können, die den Warenfluss und auch den Geldfluss in einem Betrieb überprüfen können. Das LMG sieht diese Kompetenz bisher nicht vor. Es macht deshalb Sinn, dass sich die Kantone bei ihren Kontrollen gegenseitig unterstützen. Es soll möglich werden, dass die Expertinnen und Experten des einen Kantons auch von einem anderen Kanton, der nicht über Personen mit dem betreffenden Fachwissen verfügt, beigezogen werden können. Diese Expertinnen und Experten sollen über dieselben Kompetenzen verfügen, wie die übrigen Lebensmittelvollzugsbehörden, das heisst insbesondere über die Kompetenzen nach Artikel 40 Absätze 3 und

4. Beigezogen werden können sollen sämtliche Fachpersonen, die über das entsprechende Fachwissen verfügen. Im Vordergrund stehen Fachpersonen von Bund, Kantonen und nationalen Referenzlaboratorien nach Artikel 56, aber auch solche aus der Privatwirtschaft.

Absatz 2 beinhaltet nicht die Kompetenz der Vollzugsbehörden, Expertinnen oder Experten zu berufen. Das Mitwirken dieser Personen erfolgt freiwillig und nach Absprache. Absatz 3 entspricht dem bisherigen Artikel 49 Absatz 2 LMG und bleibt unverändert.

Art. 63 Ausführungsbestimmungen der Kantone Diese Bestimmung entspricht Artikel 50 des geltenden Rechts und bleibt unverändert.

Art. 64 Koordination, Leitung und Zusammenarbeit mit den Bundesbehörden

Artikel 64 entspricht inhaltlich Artikel 51 LMG.

3. Abschnitt: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vollzugsorgane

Art. 65 Anforderungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vollzugsorgane Das LMG, das TSG und das TSchG regeln die Anforderungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vollzugsbehörden sowie die Aus- und Weiterbildung heute einzeln und spezifisch. Die im Laufe der Zeit entstandenen Inkohärenzen zwischen diesen Gesetzgebungen werden mit dieser Revision eliminiert und die Inhalte aktualisiert. Die Revision kann so als Grundlage für eine künftige gemeinsame «Bildungsverordnung» der Vollzugsbehörden im Lebensmittel- und im Veterinärbereich dienen. Die Ausbildungsartikel werden unabhängig vom Protokoll zur Lebensmittelsicherheit vereinheitlicht, lehnen sich jedoch an das EU-Lebensmittelrecht an (Art. 5 Abs. 4 der Verordnung [EU] 2017/625).

Artikel 65 E-LMG orientiert sich an Artikel 52 LMG. Demnach soll der Bundesrat die fachlichen Anforderungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vollzugsbehörden festlegen. Neu wird der Begriff «formale Bildung» eingeführt. Dadurch erfolgt eine Angleichung der Terminologie an diejenige, die im Bundesgesetz vom

20. Juni 2014 über die Weiterbildung (WeBiG) verwendet wird. Nach Artikel 3 Buchstabe a WeBiG ist unter «formaler Bildung» eine staatlich geregelte Bildung zu verstehen, die zum Erwerb eines Diploms führt, das die Voraussetzung für die Ausübung einer staatlich geregelten beruflichen Tätigkeit bildet. Die formale Bildung der Vollzugsbehörden soll an das EU-Lebensmittelrecht angelehnt werden. Dieses sieht vor, dass die verschiedenen Verwaltungseinheiten, die an der Kontrolle der Lebensmittelkette beteiligt sind, ein gemeinsames Konzept umsetzen und beinhaltet auch eine Angleichung der Anforderungen an das Kontrollpersonal.

Art. 66 Formale Bildung Absatz 1 dieser Bestimmung orientiert sich an Artikel 53 LMG.

Absatz 2 gibt dem Bundesrat die Kompetenz, die Einzelheiten der formalen Bildung zu regeln. Dazu gehört auch die Regelung der Voraussetzungen für die Zulassung zur formalen Bildung.

Der Bundesrat soll zudem dafür sorgen können, dass die Vollzugsbehörden ihr Wissen in ihrem Zuständigkeitsbereich durch Schulungen auf dem aktuellsten Stand halten und vertiefen. Deren Besuch soll für obligatorisch erklärt werden können.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.