Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.12.9.5 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Umsetzungserlasses (Teil 8)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 901

nem konkreten Fall ermöglichen, betrügerische oder irreführende Praktiken aufzudecken. Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 gegeben, haben sich die Stellen nach Absatz 1 Daten zu Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen zwar bekannt zu geben, nach aussen hat die empfangende Behörde diese aber zu wahren (Abs. 3). Die multidisziplinäre Zusammenarbeit ist Voraussetzung für einen effizienten Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung. Namentlich das Bekämpfen betrügerischer oder irreführender Praktiken bedingt, dass ein reibungsloser und schneller Austausch von Daten und Informationen zwischen den Bundesbehörden, den Kantonen und Dritten gewährleistet ist. Dieser darf sich nicht nur auf die zuständigen Behörden beschränken, sondern muss breit und auf die Situation angepasst vorgenommen werden können. Wird das BLV zum Beispiel informiert, dass in der Schweiz aus dem Ausland importierter billiger Wein umgefüllt und neu etikettiert wurde und dessen Vertrieb über den Internet-Handel erfolgt, so muss es die Möglichkeit haben, solche Informationen mit den zuständigen kantonalen Lebensmittelkontrollbehörden, der Schweizer Weinhandelskontrolle, dem Bundesamt für Landwirtschaft sowie dem fedpol zu teilen, um gegebenenfalls weitere Hintergrundinformationen zu erhalten. Sind diese Möglichkeiten nicht gegeben, ermittelt jede Behörde – wenn sie vom Sachverhalt überhaupt Kenntnis hat – in ihrem Zuständigkeitsbereich selbständig, ohne über den Gesamtüberblick zu verfügen. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls wichtig, dass der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Verwaltungsbehörden und den Strafbehörden funktioniert.

Absatz 4 legt deshalb fest, dass die darin aufgelisteten Behörden und Dritten berechtigt sind, den Stellen nach Absatz 1 auf Anfrage diejenigen Informationen bekanntzugeben, welche diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der Lebensmittelgesetzgebung benötigen. Der Informationsfluss und die Unterstützung sollen ohne vorgängige Einräumung des rechtlichen Gehörs an die betroffene Person zulässig sein und unbesehen davon, ob die zu vermittelnde Information ein hängiges oder ein abgeschlossenes Verfahren betrifft. Die in Absatz 4 aufgeführten Stellen sollen sich nicht nur mit den Stellen nach Absatz 1 austauschen können, sondern auch untereinander (Abs. 5). Absatz 5 enthält jedoch keine Verpflichtung zur Amtshilfe, wie sie in Absatz 1 für die mit dem Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung beauftragten Stellen festgelegt ist.

Absatz 6 entspricht dem bisherigen Artikel 60 Absatz 2 LMG.

Art. 78 Datenaustausch mit dem Ausland und mit internationalen Organisationen Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen Artikel 61 LMG. Wegen der künftigen Anwendung der Verordnung (EU) 2017/625 gestützt auf Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit richtet sich der Datenaustausch mit der Europäischen Kommission und den EU-Mitgliedstaaten für Lebensmittel und Bedarfsgegenstände neu nach dieser Verordnung (s. deren Art. 102 ff). Der Schweiz kommen dabei dieselben Rechte und Pflichten zu wie den EU-Mitgliedstaaten. Bei den übrigen Gebrauchsgegenständen sowie im Verhältnis zu Drittstaaten und internationalen Organisationen richtet sich der Datenaustausch nach Artikel 78. Gegenüber heute ändert sich diesbezüglich nichts.

Art. 79 Informationssystem des BLV Der bisherige Artikel 62 LMG wurde auf drei Artikel aufgeteilt. Neu wird in Artikel 79 das Informationssystem des BLV eingeführt und beschrieben, in Artikel 80 werden die Datenbearbeitung und die Zugriffsrechte geregelt und in Artikel 81 die Nutzung des Informationssystems durch die Kantone.

Artikel 79 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 62 Absätze 1–3 und 6 LMG. Das BLV betreibt auch weiterhin ein Informationssystem zur Gewährleistung der Sicherheit und der Hygiene von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen sowie des Täuschungsschutzes im Rahmen seiner Aufgaben nach diesem Gesetz, zur Unterstützung der Vollzugsaufgaben von Bund und Kantonen sowie zur nationalen und internationalen Berichterstattung. Durch das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit wird die Schweiz neu in das Informationsmanagementsystem der EU für amtliche Kontrollen (IMSOC), das aus den Komponenten iRASFF, ADIS, EUROPHYT und TRACES besteht und für die Durchführung der gemäss der Verordnung (EU) 2017/625 vorgesehenen amtlichen Kontrollen erforderlich ist, eingebunden sein. Gemäss Artikel 131 dieser Verordnung bezweckt das System die integrierte Handhabung der Verfahren und Werkzeuge, mit denen die Daten, Informationen und Unterlagen betreffend die amtlichen Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten verwaltet, bearbeitet und automatisch ausgetauscht werden. Es ist für das Funktionieren des gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums EU/Schweiz von zentraler Bedeutung.

Art. 80 Datenbearbeitung im Informationssystem des BLV und Zugriffsrechte Absatz 1 entspricht dem bisherigen Artikel 62 Absatz 4 LMG. Neu werden jedoch die Datenbearbeitungsrechte der die kantonalen Vollzugsbehörden nach Artikel 62 Absatz 3 separat aufgeführt. Absatz 2 entspricht dem bisherigen Artikel 62 Absatz 5 LMG. Diejenigen Behörden, die nach Absatz 1 Buchstaben a–c das Recht zur Bearbeitung von Daten haben, haben ebenfalls das Recht, die Daten, die sie bearbeiten dürfen, abzurufen. Sie werden in Absatz 2 Buchstabe a deshalb nicht mehr explizit genannt, haben im Rahmen ihrer Bearbeitungsrechte jedoch auch das Recht, die entsprechenden Daten abzurufen. Die Buchstaben b–d entsprechen Artikel 62 Absatz 5 Buchstaben d–g.

Art. 81 Nutzung des Informationssystems des BLV durch die Kantone Diese Bestimmung entspricht inhaltlich Artikel 62 Absatz 7 LMG.

10. Kapitel: Strafbestimmungen und Rechtsschutz

1. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 82 Vergehen und Verbrechen Die Absätze 1 und 4 dieser Bestimmung entsprechen Artikel 63 LMG.

In Absatz 2 wurde die Bereicherungsabsicht nicht aus dem bisherigen Artikel 63 Absatz 2 übernommen, weil lediglich die Gewerbsmässigkeit als qualifizierte Form der Bereicherung die Einstufung als Verbrechen rechtfertigt. Zudem ist davon auszugehen, dass in vielen Fällen eine Bereicherungsabsicht das Motiv zur Begehung einer Widerhandlung nach Absatz 1 darstellt.

In Absatz 3 wurden die 180 Tagessätze des bisherigen Artikel 63 Absatz 2 gestrichen, da die Obergrenze generell 180 Tagessätze beträgt (Art. 34 Abs 1 StGB). Betreffend Lebensmittel und Bedarfsgegenstände verlangt Artikel 139 der Verordnung (EU) 2017/625, dass die Mitgliedstaaten und künftig auch die Schweiz die Sanktionen bei Verstössen gegen diese Verordnung regeln und alle erforderlichen Massnahmen ergreifen, um deren Umsetzung sicherzustellen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismässig und abschreckend sein. Mit der Übernahme des bisherigen Artikels 63 LMG in den E-LMG kommt die Schweiz dieser Verpflichtung nach.

Art. 83 Übertretungen Der bisherige Artikel 64 LMG wird weitgehend unverändert in den E-LMG übernommen. Zu einer Ergänzung des bisherigen Wortlauts kommt es in Absatz 1 Buchstabe g: Für Betreiberinnen von Hosting-Diensten und Online-Plattformen sowie Betriebe, die Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände mit Einsatz von Fernkommunikationstechniken anbieten, gelten künftig neue Informations- und Auskunftspflichten gegenüber der zuständigen Vollzugsbehörde (s. Art. 37 Abs. 1 und 2 E-LMG). Wird gegen diese Pflichten verstossen, soll dies auch strafrechtliche Folgen haben. Dies gilt ebenfalls für Personen, die Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände im Ausland in Verkehr bringen und ihrer Auskunftspflicht nach Artikel 38 nicht nachkommen. Die Verletzung der Unterstützungs-, Informations- und Auskunftspflicht nach Artikel 34 (Art. 29 LMG) fällt auch weiterhin unter Buchstabe g.

Buchstabe h sieht vor, dass Unternehmerinnen oder Unternehmer, die Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände mit Einsatz von Fernkommunikationstechnik anbieten, und unwahre oder unvollständige Angaben über ihre Identität und ihre Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post machen, ebenfalls nach Artikel 83 bestraft werden.

Mit betrügerischen oder irreführenden Praktiken können hohe, unrechtmässige Gewinne erzielt werden. Die Eidgenössische Kommission für Konsumentenfragen (EKK) hat sich in ihrer Empfehlung vom 29. April 2021 betreffend Food Fraud829 mit den Problemen, die im Zusammenhang mit betrügerischen Machenschaften entlang der Lebensmittelkette entstehen können, vertieft auseinandergesetzt. Sie ist dabei zur Erkenntnis gelangt, dass die geltenden Strafbestimmungen nur wenig abschreckende Wirkung haben. Diesbezüglich ist anzumerken, dass bei Lebensmittelbetrug nebst Artikel 83 E-LMG auch die Artikel 146 StGB (Betrug) und 155 StGB (Warenfälschung) von zentraler Bedeutung sind. Hinsichtlich der Konkurrenz zwischen der drei Bestimmungen ist festzuhalten, dass der Betrug den beiden anderen Strafbestimmungen vorgeht, und die Warenfälschung konsumiert die Falschdeklaration nach Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe j E-LMG. Das bedeutet, dass Artikel 83 E-LMG nur zur Anwendung kommt, wenn die Voraussetzungen der Strafbestimmungen des StGB nicht erfüllt sind. Die Höchststrafe für gewerbsmässig begangenen Betrug beträgt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Die Strafandrohung ist somit vergleichsweise hoch.

Trotzdem verlangen die überwiesenen Motionen 21.3691 Munz Stopp dem Lebensmittelbetrug und 21.3936 Michaud Gigon Verstärkte Anstrengungen zur Bekämpfung von Lebensmittelbetrug abschreckendere Strafen. Durch die Erhöhung des Strafrahmens von Absatz 2 wird diesem Anliegen entsprochen. Bei gewerbsmässig handelnden Tätern wird die Bussenobergrenze von 80 000 auf 200 000 Franken angehoben. Die Bereicherungsabsicht des bisherigen Artikels 64 Absatz 2 LMG wurde gestrichen (vgl. Art. 82 Abs. 2).

Art. 84 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben, Urkundefälschung Diese Bestimmung entspricht Artikel 65 LMG. Sie wird unverändert übernommen.

Art. 85 Strafverfolgung Absatz 1 bleibt gegenüber dem geltenden Recht (Art. 66 Abs. 1 LMG) unverändert. Nicht übernommen aus dem geltenden Recht wird Absatz 2 von Artikel 66, da die Strafbehörden ohnehin verpflichtet sind, Verfahren einzuleiten, wenn ihnen Verdachtsgründe bekannt werden (Art. 7 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO]830). Zur Umsetzung der drei vom Parlament überwiesenen Motionen zur Bekämpfung von Lebensmittelbetrug (s. Ziff. 2.12.9.4) wird im Sinne von Artikel 104 Absatz 2 StPO vorgeschlagen, die Parteirechte des BLV, das für die Aufsicht des Bundes über den kantonalen Vollzug zuständig ist, auszubauen. Nach dieser Bestimmung kann der Bund Behörden, welche öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen. Neu soll das BLV die Möglichkeit haben, Rechtsmittel gegen Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen sowie gegen Strafbefehle und im Strafpunkt gegen Urteile zu ergreifen (Abs. 2 Bst. a–c). 829 www.konsum.admin.ch > Eidg. Kommission für Konsumentenfragen (EKK) > Empfehlungen > Legislaturperiode 2020-2023 > Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für Konsumentenfragen (EKK) vom 27. Oktober 2022 betreffend Vertrieb von Lebensmitteln im Onlinehandel: Zeitgemässe Instrumente für den Schutz von Konsumentinnen und Konsumenten.

Der Artikel 66 Absatz 4 LMG wird nicht übernommen, da im Rahmen der Totalrevision des Zollgesetzes vorgesehen ist, dass diese Bestimmung aufgehoben wird.

Art. 86 Verjährung bei Übertretungen Neu wird die Verjährung bei Übertretungen separat in Artikel 86 geregelt. Ebenfalls neu ist, dass die Verjährungsfrist für Übertretungen von drei auf fünf Jahre erhöht wird. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass die dreijährige Verjährungsfrist nach

Artikel 109 StGB insbesondere dann nicht ausreicht, wenn komplexe Sachverhalte abzuklären sind, die zwischen Täuschungsverbot nach Artikel 18 beziehungsweise 64 LMG und Betrug nach Artikel 146 StGB angesiedelt sind. Wird beispielsweise ein Verfahren wegen Betrugs eingestellt, weil nicht alle Tatbestandselemente erfüllt sind und müsste danach eines wegen Verstosses gegen das Täuschungsverbot beziehungsweise die Erfüllung des Straftatbestands nach Artikel 64 LMG in die Wege geleitet werden, ist dies wegen der kurzen Verjährungsfrist von drei Jahren oft gar nicht mehr möglich und die Täterin oder der Täter geht straffrei aus.

Art. 87 Mitteilung von Strafentscheiden

Artikel 87 wird neu eingeführt, da die Parteirechte des BLV neu ausgebaut werden sollen und das BLV unverzüglich Kenntnis der kantonalen Urteile, Strafbefehle, Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen haben muss (vgl. Art. 85 Abs. 2). Es ist jedoch nicht Sache der kantonalen Vollzugsbehörde dem BLV die ergangenen Strafentscheide mitzuteilen, sondern diejenige der Behörde, welche den Strafentscheid gefällt hat. Artikel 3 Ziffer 19 der Verordnung vom 10. November 2004 über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide kann somit aufgehoben werden.

2. Abschnitt: Rechtsschutz

Art. 88 Einspracheverfahren Absatz 1 entspricht Artikel 67 LMG. Weil es wenig Sinn macht, die Einsprachefrist in einem separaten Artikel zu regeln (bisher Art. 70 Abs. 1 LMG), wird sie neu in die Bestimmung über das Einspracheverfahren aufgenommen (Abs. 2). Inhaltlich ändert sich nichts.

Art. 89 Zweites Sachverständigengutachten Das EU-Recht sieht in Artikel 35 der Verordnung (EU) 2017/625 die Möglichkeit der Einholung eines zweiten Sachverständigengutachtens vor. Nach dem Erwägungsgrund 48 dieser Verordnung soll dieses Recht den Unternehmerinnen und Unternehmern ermöglichen, auf ihre Kosten eine Überprüfung der Unterlagen über die ursprüngliche Probenahme oder Analyse, den ursprünglichen Test oder die ursprüngliche Diagnose durch eine andere sachverständige Person sowie eine zweite Analyse, einen zweiten Test oder eine zweite Diagnose der ursprünglich ausgewählten Teile der Probenahme verlangen zu können. Dieses Recht soll einzig dann nicht bestehen, wenn sich eine solche zweite Analyse beziehungsweise ein solcher zweiter Test oder eine solche zweite Diagnose als technisch nicht möglich oder unerheblich erweist.

Wegen der künftigen Anwendung der Verordnung (EU) 2017/625 gilt Artikel 35 bei Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen auch für die Schweiz (Abs. 1).

Wird für Lebensmittel und Bedarfsgegenstände das Recht auf ein zweites Sachverständigengutachten eingeführt, ist es sachdienlich, dies auch für die übrigen Gebrauchsgegenstände vorzusehen. Absatz 2 erklärt Absatz 1 deshalb sinngemäss auch auf die übrigen Gebrauchsgegenstände für anwendbar.

Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 gibt den Mitgliedstaaten und mit Inkrafttreten des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit auch der Schweiz die Möglichkeit, bei Streitigkeiten mit der zuständigen Vollzugsbehörde aufgrund des zweiten Sachverständigengutachtens auf eigene Kosten eine Überprüfung der Unterlagen über die ursprünglichen Analysen, Tests oder Diagnosen und gegebenenfalls weitere Analysen, Tests oder Diagnosen durch ein anderes amtliches Laboratorium zu beantragen. Absatz 3 übernimmt dieses Recht in den E-LMG.

Die Möglichkeit, ein zweites Sachverständigengutachten zu verlangen, soll auch Betrieben offenstehen, die ihre Produkte mit Einsatz von Fernkommunikationstechniken vertreiben. Bei dieser Vertriebsform setzt dies voraus, dass die zuständige Vollzugsbehörde die Probemenge so bemisst, dass sie nicht nur für die vorgesehene Untersuchung, sondern auch für allfällige Nachprüfungen ausreicht (Art. 35 Abs. 2 Bst. a der Verordnung (EU) 2017/625).

Das Recht auf ein zweites Sachverständigengutachten erstreckt sich auf Probenahmen, Analysen, Tests und Diagnosen, die im Rahmen amtlicher Kontrollen durchgeführt werden. Es gilt nicht in Bezug auf andere amtliche Tätigkeiten. Zudem wirkt sich dieses Recht nicht auf die Verpflichtung der zuständigen Vollzugsbehörde aus, falls erforderlich, Sofortmassnahmen zu treffen, um die Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher zu schützen oder sie vor Täuschung zu bewahren (Abs. 4).

Die dem Bundesrat in Absatz 5 Buchstabe a eingeräumte Kompetenz, die Einzelheiten der Durchführung eines zweiten Sachverständigengutachtens zu regeln, ermöglicht ihm unter anderem, zu präzisieren, in welchen Fällen eine zweite Analyse, ein zweiter Test oder eine zweite Diagnose der ursprünglich ausgewählten Teile der Probenahme relevant, angemessen und technisch möglich ist (s. Art. 35 Abs. 2 erster Satz der Verordnung (EU) 2017/625). Zusätzlich soll geregelt werden, in welchen Fällen der Anspruch besteht, ein solches Gegengutachten durch ein anderes amtliches Laboratorium durchführen zu lassen (Art. 35 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/625). Auch die Handhabung bei der Lagerung zusätzlicher Probenmengen, die zum Zweck einer zusätzlichen Analyse erhoben werden, muss geregelt werden. Insbesondere soll der Bundesrat die Kompetenz haben, zu regeln, wer diese Warenproben lagert und wer die Lagerungskosten trägt (Bst. b).

Schliesslich soll der Bundesrat auch die Kompetenz haben, zu regeln, wie lange vom Recht auf ein Gegengutachten nach dem Erlass einer Verfügung noch Gebrauch gemacht werden kann (Bst. c).

Art. 90 Bundesrechtspflege Diese Bestimmung entspricht Artikel 68 LMG und wird unverändert übernommen.

Art. 91 Kantonales Verfahren Auch diese Bestimmung wird unverändert aus dem bisherigen Recht übernommen (s.

Art. 69 LMG).

Art. 92 Beschwerdefrist Wie unter Artikel 88 ausgeführt wird die bisher in Artikel 70 Absatz 1 geregelte Frist für das Erheben von Einsprachen gegen Verfügungen über Massnahmen sowie Bescheinigungen über die Konformität nach diesem Gesetz wegen des engeren Sachzusammenhangs in die Bestimmung über das Einspracheverfahren verschoben. An der Frist von 30 Tagen für Beschwerden gegen Einspracheentscheide ändert sich nichts.

Art. 93 Aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen Bezüglich des Entzugs der aufschiebenden Wirkung sowie des Treffens vorsorglicher Massnahmen durch die verfügende Vollzugsbehörde oder die Beschwerdeinstanz ändert sich ebenfalls nichts. Der bisherige Artikel 71 LMG wird inhaltlich unverändert übernommen.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.