Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.12.9.5 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Umsetzungserlasses (Teil 5)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 884

Art. 41 Zuständigkeiten des Bundesrates bei amtlichen Kontrollen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen Die Buchstaben a und b entsprechen den bisherigen Buchstaben a und b von Artikel

30 Absatz 5 LMG.

Buchstabe c setzt die Empfehlung der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) um, Ziele für die Produktkontrollen festzulegen. Namentlich soll der Bundesrat die von den Vollzugsbehörden zu kontrollierenden Produkte oder Produktekategorien festlegen und für diese Vorgaben zur Anzahl Kontrollen und zum Zeitraum machen können, innerhalb dessen die Kontrollen stattzufinden haben. Dass der Bundesrat über diese Kompetenz verfügt, ist auch deshalb wichtig, weil Artikel 58 E-LMG bestimmt, dass die Bundesbehörden mit ausländischen und internationalen Fachstellen und Institutionen zusammenarbeiten und die Aufgaben wahrnehmen, die sich aus den völkerrechtlichen Verträgen ergeben. Mit der neuen Kompetenz soll sichergestellt werden, dass sich die Schweiz an koordinierten Kontrollprogrammen (z. B. nationales Fremdstoffuntersuchungsprogramm NFUP) aufgrund internationaler Abkommen beteiligen kann. Der erfolgreiche Kampf gegen Lebensmittelkriminalität setzt voraus, dass gegen Fälle mit Verdacht auf systematische Verstösse gegen die Lebensmittelgesetzgebung aufgrund betrügerischer oder irreführender Praktiken koordiniert und effizient vorgegangen werden kann. Dies bedingt, dass der Bundesrat die kantonalen Vollzugsbehörden verpflichten kann, dem BLV solche Fälle zu melden (Bst. d). Gestützt auf den neuen

Artikel 55 Absatz 3 Buchstabe c E-LMG hat das BLV als zuständige Bundesbehörde dann die Möglichkeit, die kantonalen Vollzugsbehörden anzuweisen, konkrete Vollzugsmassnahmen zu treffen.

Art. 42 Information von Betreiberinnen von Online-Plattformen Um rechtswidrige Angebote von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen auf Online-Plattformen nach Artikel 8 E-LMG sperren zu lassen, sollen die zuständigen Vollzugsbehörden den Betreiberinnen solcher Plattform die erforderlichen Informationen zukommen lassen können, damit diese beispielsweise im Falle einer akuten Gesundheitsgefährdung das entsprechende Angebot entfernen und damit verhindern, dass das betroffene Produkt zu den Verbraucherinnen und Verbrauchern gelangt. Vor der Übermittlung der Informationen an die Betreiberinnen der Plattform ist der Person, die das Produkt in Verkehr bringt, nach Möglichkeit das rechtliche Gehör zu gewähren.

Art. 43 Schlachttier- und Fleischuntersuchung Die Schlachttier- und die Fleischuntersuchung wird in den Artikeln 17 und 18 der Verordnung (EU) 2017/625 einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte, die diese Bestimmungen ausführen und Bestandteil von Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit sind, ausführlich geregelt (Abs. 1). Die entsprechenden Bestimmungen des Schweizer Rechts können deshalb aufgeho ben werden. Weil das Schweizer Recht in diesem Bereich auf Grund von Anhang 11 des Landwirtschaftsabkommens heute bereits demjenigen der EU entspricht, ergeben sich durch die künftige Anwendung des EU-Rechts keine inhaltlichen Änderungen. Beibehalten werden muss dagegen der bisherige Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe b LMG betreffend die Fleischuntersuchung von bei der Jagd erlegten Tieren, weil dieser Bereich durch die Verordnung (EU) 2017/625 nicht abgedeckt wird (Abs. 2).

Art. 44 Kontrollergebnis Die Aufzeichnung des Kontrollergebnisses der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen sowie die Kommunikation des Kontrollergebnisses sollen sich künftig nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/625 richten (Abs. 1). Nach Absatz 1 dieser EU-Bestimmung müssen die Aufzeichnungen schriftlich sein, können aber in Papierform oder auf elektronischem Weg erfolgen.

Nach Absatz 2 gelten die Anforderungen an die Aufzeichnung der Kontrolle sowie die Mitteilung des Kontrollergebnisses sinngemäss auch für die übrigen Gebrauchsgegenstände. Die Ausnahmeregelung von Absatz 3 bezieht sich auf Absatz 1. Sie entspricht dem geltenden Recht (s. den zweiten Satz des bisherigen Art. 32 Abs. 1 LMG). Absatz 4 entspricht dem bisherigen Artikel 32 Absatz 2 LMG.

Art. 45 Beanstandung Diese Bestimmung entspricht Artikel 33 LMG.

6. Abschnitt: Massnahmen

Art. 46 Beanstandete Produkte Wie bereits im geltenden Recht wird auch künftig bei den Massnahmen unterschieden, ob sie Produkte betreffen oder ob es sich nicht um produktebezogene Massnahmen wie die Beanstandung von Herstellungsverfahren, Räumen, Produktionsanlagen usw. handelt. Die produktebezogenen Beanstandungen werden in Artikel 46 geregelt, die nicht auf Produkte bezogenen in Artikel 47. Massnahmen im Zusammenhang mit dem Anbieten von Produkten über das Internet unter Missachtung der lebensmittelrechtlichen Vorgaben fallen unter Artikel 48. Die Verordnung (EU) 2017/625 deckt Lebensmittel und Bedarfsgegenstände ab. Absatz 1 verweist für die Durchsetzung der lebensmittelrechtlichen Anforderungen auf die Artikel 66, 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625. Von zentraler Bedeutung ist Artikel 138 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625. Danach ergreifen die zuständigen Vollzugsbehörden die erforderlichen Massnahmen, um Ursprung und Umfang des Verstosses sowie die Verantwortung der betreffenden Unternehmerinnen oder Unternehmer zu ermitteln sowie geeignete Massnahmen, um zu gewährleisten, dass diese den Verstoss beenden und dass sie oder er erneute Verstösse dieser Art verhindern. Beim Anordnen von Massnahmen von zentraler Bedeutung ist das Beachten des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. Artikel 138 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 nennt darüber hinaus auch noch die Art des Verstosses und das bisherige Verhalten der betreffenden Unternehmerin oder des betreffenden Unternehmers in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften als relevante Kriterien.

Absatz 1 gilt sinngemäss auch für alle übrigen Gebrauchsgegenstände (Abs. 2). Die Aufzählung der Massnahmen in Artikel 138 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 zur Durchsetzung der lebensmittelrechtlichen Anforderungen ist nicht abschliessend. Der Katalog der möglichen Massnahmen nach Artikel 34 des geltenden LMG wird deshalb beibehalten (Abs. 3–6). Dies ermöglicht, abzuschätzen, welche konkreten Massnahmen mit den oben dargelegten Grundprinzipien vereinbar sind.

Art. 47 Nicht auf Produkte bezogene Beanstandungen Diese Bestimmung wurde unverändert aus Artikel 35 LMG übernommen. Beim Anordnen von Massnahmen gelten dieselben Grundprinzipien, wie sie in Artikel 46 oben erläutert werden. Auch die in Absatz 1 von Artikel 47 E-LMG aufgeführte Aufzählung möglicher Massnahmen ist nicht abschliessend.

Art. 48 Im Internet angebotene Produkte

Artikel 48 E-LMG regelt neu die Massnahmen, welche die zuständige Vollzugsbehörde ergreifen kann, wenn Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände unter Missachtung der lebensmittelrechtlichen Anforderungen im Internet angeboten werden. Nach Absatz 1 Buchstabe a soll die zuständige Vollzugsbehörde in Anlehnung an die Artikel 23 der Marktüberwachungsverordnung sowie 14 und 16 des DSA anordnen können, dass eine Unternehmerin oder ein Unternehmer, eine Betreiberin eines HostingDiensts oder einer Online-Plattform den Zugang zu einem solchen Online-Angebot sperrt oder den beanstandeten Inhalt entfernt (sog. Notice and take down-Prinzip) und dass die Betreiberin einer Online-Plattform verhindert, dass ein solches Angebot nach einer Sperrung mit Hilfe ihres Dienstes erneut zugänglich gemacht wird (Bst. b). Zwecks Gewährleistung des rechtlichen Gehörs muss die zuständige Vollzugsbehörde versuchen, die Anbieterin oder den Anbieter des Produktes vorgängig zu kontaktieren. Erst wenn dies nicht den gewünschten Erfolg hat oder die Anbieterin oder der Anbieter des Produktes nicht in der Schweiz niedergelassen ist, kann sie die Sperrung des Angebots veranlassen. Verstösse gegen diese Anordnungen können nach Artikel 292 des Strafgesetzbuches (StGB)816 – Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen – sanktioniert werden. Die Vollzugsbehörden sollen weiter die Kompetenz erhalten, den Zugang zu einem gegen das Lebensmittelrecht verstossenden Online-Angebot zu unterbinden, indem der dafür verwendete Domain-Name blockiert oder widerrufen wird (Bst. c). Anordnungen zur Blockierung oder den Widerruf des Domain-Namens haben sich gegen die Halterin oder den Halter des Domain-Namens zu richten. Bevor Switch die Blockierung oder den Widerruf vornehmen kann, ist der Halterin oder dem Halter des Domain-Namens durch die zuständige Vollzugsbehörde das rechtliche Gehör zu gewähren. Dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz entsprechend kann die Vollzugsbehörde die Blockierung oder den Widerruf des Domain-Namens erst anordnen, wenn die Halterin oder der Halter des Domain-Namens beziehungsweise die Betreiberin oder der Betreiber eines Webshops der Aufforderung der Vollzugsbehörde zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes nicht nachgekommen ist. Die Massnahmen nach Absatz 1 können auch angeordnet werden, wenn die zuständige Vollzugsbehörde des Destinationslandes der Produkte darum ersucht, weil diese nicht dessen lebensmittelrechtlichen Anforderungen entsprechen (Abs. 2). Dies setzt jedoch voraus, dass die betreffenden Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände aus der Schweiz ausgeführt werden (s. Art. 27 E-LMG). Auf Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände, die nie in die Schweiz gelangen, findet diese Bestimmung keine Anwendung. Für solche Produkte gilt jedoch Artikel 38, wenn ein Schweizer Unternehmen sie im Ausland in den Verkehr bringt.

Art. 49 Vorsorgliche Massnahmen Vorsorgliche Massnahmen sind ein wichtiges Instrument, um den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher jederzeit zu gewährleisten. Artikel 49 dient einerseits der Umsetzung von Artikel 138 der Verordnung (EU) 2017/625 und anderseits, betreffend das Anordnen von Massnahmen bei begründetem Verdacht, der Konkretisierung von Artikel 137 Absatz 2 dieser Verordnung. Er deckt sowohl Lebensmittel wie auch Gebrauchsgegenstände ab. Inhaltlich ergeben sich gegenüber dem geltenden Recht keine Änderungen (s. Art. 36 LMG).

Art. 50 Strafanzeige Diese Bestimmung entspricht dem geltenden Recht (Art. 37 LMG).

7. Kapitel: Vollzug

1. Abschnitt: Bund

Art. 51 Ein-, Durch- und Ausfuhr Diese Bestimmung ist identisch mit dem bisherigen Artikel 38 LMG. An der Zuständigkeitsordnung und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen ändert sich nichts.

Art. 52 Einfuhrbeschränkungen Die Kompetenz der zuständigen Vollzugsbehörde des Bundes zum Erlass von Einfuhrbeschränkungen bleibt bestehen. Werden die betreffenden Produkte vom Geltungsbereich der in Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit aufgeführten Erlasse erfasst, ist jedoch dafür zu sorgen, dass solche Einfuhrbeschränkungen mit diesen Erlassen vereinbar sind.

Art. 53 Forschung Diese Bestimmung ist identisch mit Artikel 40 LMG. In diesem Bereich kommt es gegenüber heute zu keinen Änderungen.

Art. 54 Kontrollen in der Armee Das LMG bezweckt unter anderem, die Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zu schützen, die nicht sicher sind sowie den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen sicherzustellen (Art. 1 Bst. a und b E-LMG).

Angesichts der Tatsache, dass die Armee Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände in beträchtlichen Mengen selbst herstellt, lagert oder verarbeitet und an die Armeeangehörigen abgibt, erstreckt sich der Anwendungsbereich des LMG bereits heute auch auf die Armee. Die Kontrolle der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände in der Armee soll derjenigen im zivilen Bereich entsprechen. Diese Regelung erfolgt unabhängig vom Protokoll zur Lebensmittelsicherheit. Der Europäischen Kommission kommen in diesem Bereich entsprechend auch keinerlei Befugnisse zur Durchführung von Audits zu.

Nach Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe a der Bundesverfassung (BV)818 hat der Bund eine umfassende Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände. Die Gesetzgebungskompetenz schliesst auch die Befugnis mit ein, über die Ordnung des Vollzugs zu entscheiden, sofern sich die BV darüber ausschweigt. Der Vollzug der Bundesgesetzgebung obliegt nach der allgemeinen Vollzugsregelung von Artikel 46 BV zwar grundsätzlich den Kantonen. Dies verbietet dem Bund jedoch nicht, für den Armeebereich Ausnahmen vorzusehen. So hat der Bund gemäss Artikel 60 Absatz 1 BV im Bereich des Militärwesens eine umfassende und ausschliessliche Gesetzgebungskompetenz, die es dem Gesetzgeber auch erlaubt, für den Bereich der Armee die von der Verfassung vorgesehene allgemeine Vollzugsregelung von Artikel 46 BV anzupassen. Dabei ist der Grundsatz gemäss Artikel 43a Absatz 1 BV zu berücksichtigen, wonach der Bund nur diejenigen Aufgaben übernehmen soll, welche die Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen.

817 818 BBl 1989 I 946 SR 101 Bereits heute stellt Artikel 41 LMG eine gesetzliche Durchbrechung der ordentlichen, das heisst der von der Verfassung vorgesehenen kantonalen Vollzugshoheit nach Artikel 46 BV dar, soweit der Vollzug des LMG dem Bund zugewiesen wird. Absatz 1 E-LMG regelt den Grundsatz, wonach für den Vollzug in der Armee die zuständige kantonale Vollzugsbehörde herangezogen wird. Der Veterinärdienst der Armee ist für die Selbstkontrolle in der Armee besorgt. Der Vollzug durch die kantonale Vollzugsbehörde erfolgt insbesondere auch in Einrichtungen, die sich zwar in Anlagen der Armee befinden, jedoch von Zivilpersonen betrieben werden. Absatz 2 definiert sodann die Bereiche, in denen die Armee selbst für den Vollzug sorgt und dazu die Kontrollen durchführt. Mit dieser neuen Regelung wird das geltende Recht, das immer wieder zu Auslegungsproblemen geführt hat, präzisiert. Zu den Bereichen gemäss Absatz 2 gehört zunächst die Kontrolle der Wasserversorgungsanlagen der Armee. Diese erfolgt in jedem Fall durch die Armee selbst. Die Armee verfügt über die Fachkenntnisse, um die Kontrolle der Wasserversorgungsanlagen regelmässig und risikobasiert fachgerecht durchzuführen. Dadurch ist gewährleistet, dass das Wasser und die Wasserversorgungsanlagen den lebensmittelrechtlichen Anforderungen entsprechen. Wasserversorgungsanlagen der Armee können sich in militärischen Anlagen mit beschränktem Zutritt im Sinne der Verordnung vom

2. Mai 1990 über den Schutz militärischer Anlagen befinden oder zu solchen führen. Zu diesen Anlagen haben nur Personen Zutritt, welche die entsprechende Sicherheitsprüfung bestanden haben. Da eine solche Sicherheitsprüfung aufwändig ist und um den Zugang zu diesen Anlagen zu beschränken, ist es gerechtfertigt, dass die Armee in diesen wie auch in allen anderen Wasserversorgungsanlagen der Armee selber für die Kontrolle zuständig ist.

Der zweite Bereich betrifft alle militärischen Anlagen mit beschränktem Zutritt. Bereits in der bestehenden Regelung in der Verordnung vom 8. Dezember 1997 über die Lebensmittelkontrolle in der Armee (VLKA) war die Armee in diesen Anlagen mit beschränktem Zutritt selbst für die Kontrolle zuständig (s. Art. 6 VLKA). Die meisten Armeeküchen werden in oberirdischen Kasernen und Truppenunterkünften oder in Anlagen ohne beschränkten Zutritt betrieben, weshalb diese Ausnahme nicht häufig zur Anwendung kommen dürfte.

Der Bereich der Küchen in nicht ortsfesten Anlagen fällt neu nicht mehr unter Absatz 2, da dies nicht mehr erforderlich ist. Bei der Verpflegung im Feld werden heute üblicherweise in ortsfesten Küchen zubereitete Speisen ins Feld ausgeliefert und im Feld erfolgt nur die Ausgabe der Speisen. Seltener werden die Speisen im Feld zubereitet (z. B. in einem Mobilen Verpflegungssystem MVS). In beiden Fällen ist die Situation vergleichbar mit Cateringunternehmen im zivilen Bereich. Auch dort werden Mahlzeiten häufig vorgekocht und anschliessend ausgeliefert. Kocht ein Cateringunternehmen nicht an seinem Geschäftsstandort, sondern vor Ort (bspw. an einer Hochzeitsfeier), kann die Kontrolle auch an jenem temporären Standort erfolgen, sofern der Standort bekannt ist. Es bedarf daher keiner Ausnahme für diese Konstellation

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.