Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.12.9.5 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Umsetzungserlasses (Teil 4)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 878

6. Kapitel: Kontrolle

1. Abschnitt: Probenahmen, Analysen, Tests und Diagnosen

Art. 32 Probenahmen, Analysen, Tests und Diagnosen sind zentrale Elemente der amtlichen Kontrolle. Die Verordnung (EU) 2017/625, welche Bestandteil von Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit ist und künftig in der Schweiz angewendet werden wird, regelt diese Bereiche ausschliesslich für Lebensmittel und Bedarfsgegenstände (Abs. 1).

Für die übrigen Gebrauchsgegenstände im E-LMG eigene Regelungen zu entwickeln, macht wenig Sinn. Es drängt sich vielmehr auf, an dieser Stelle auf die Bestimmungen des EU-Rechts für Lebensmittel und Bedarfsgegenstände zu verweisen und diese für die übrigen Gebrauchsgegenstände als sinngemäss anwendbar zu erklären (Abs. 2). Auch im bisherigen Recht gelten diesbezüglich sowohl für Lebensmittel wie auch für Gebrauchsgegenstände dieselben Grundsätze.

Absatz 3 entspricht dem bisherigen Artikel 25 Absatz 2 LMG.

2. Abschnitt: Pflichten der Unternehmerinnen und Unternehmer

Art. 33 Selbstkontrollpflicht Die Verpflichtung zur Selbstkontrolle ist für das Gewährleisten der Beachtung der lebensmittelrechtlichen Vorgaben von zentraler Bedeutung. Die amtliche Kontrolle allein vermag dies nicht sicherzustellen. Die Verpflichtung zur Selbstkontrolle besteht deshalb bereits im geltenden Recht.

Bezüglich der Anforderungen an die Selbstkontrolle verweist Absatz 1 neu auf Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Absatz 1 schliesst auch die Betriebe, die Fulfilment-Dienstleistungen anbieten, mit ein. Im Lebensmittelrecht der EU (s. Art. 3 Ziff. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002) sind die Begriffe der Lebensmittelunternehmerinnen und -unternehmer sehr weit gefasst. Wer Lebensmittel herstellt, behandelt, handhabt, lagert, transportiert, in Verkehr bringt, ein-, durch- oder ausführt oder Fulfilment-Dienstleistungen erbringt, gilt – unabhängig von seinem Organisationsgrad – lebensmittelrechtlich als Lebensmittelunternehmerin oder -unternehmer. Sie oder er muss den Pflichten nach den Artikeln 33–36 E-LMG nachkommen.

Die Verpflichtung zur Selbstkontrolle ändert nichts an dem im Verwaltungsrecht geltenden Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltungsbehörden und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtser heblichen Sachverhalts zu sorgen (s. Art. 12 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember

1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG]). Insbesondere führt sie nicht zu einer Beweislastumkehr. Zur Pflicht, den Sachverhalt zu ermitteln, gehört die Beweisführungslast, also die Obliegenheit, den erforderlichen Beweis zu führen. Diese Last fällt grundsätzlich der Behörde zu. Die Parteien unterliegen allerdings einer Mitwirkungspflicht (Art. 13 und

52 Abs. 1 VwVG).

Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht ändern hingegen nichts an den Regeln zur Beweislast. Danach trägt grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstandes, die daraus Rechte ableitet (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10.12.1907). Will eine Vollzugsbehörde ein Produkt beanstanden, das ihrer Auffassung nach zu Unrecht nicht deklariert wurde, liegt die Beweislast hierfür letztlich bei ihr.

Im Rahmen der Selbstkontrolle ist auch auf potenzielle Risiken und die Wahrscheinlichkeit von Verstössen gegen die Lebensmittelgesetzgebung aufgrund betrügerischer oder irreführender Praktiken zu achten. Im EU-Recht ist dies in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 geregelt, der verlangt, dass die zuständigen Behörden regelmässig amtliche Kontrollen durchführen, um durch betrügerische oder irreführende Praktiken vorsätzlich begangene Verstösse gegen die Vorschriften aufzudecken. Viele Lebensmittelbetriebe sind heute nach privatrechtlichen Standards zertifiziert und der Verpflichtung, im Rahmen ihrer Selbstkontrolle auf die Wahrscheinlichkeit von Verstössen gegen die Lebensmittelgesetzgebung aufgrund betrügerischer oder irreführender Praktiken zu achten, schon bisher nachgekommen. Die Bewertung des Risikos der Anfälligkeit für Lebensmittelbetrug kann mittels der von der Global Food Safety Initiative (GFSI) entwickelten Vulnerability Analysis/Critical Control Points (VACCP) erfolgen. Die GFSI schlägt dazu die Durchführung einer Schwachstellenbewertung vor, bei welcher Informationen an den entsprechenden Stellen der Lieferkette gesammelt und ausgewertet werden. Damit sollen die wichtigsten Schwachstellen für Lebensmittelbetrug ermittelt und priorisiert werden, damit anschliessend geeignete Kontrollmassnahmen zur Verringerung der Risiken ergriffen werden können. Betriebe, die ihre Verantwortung im Rahmen der Selbstkontrolle schon bisher nicht ausreichend wahrgenommen haben, müssen spätestens ab Inkrafttreten der neuen Regelung nachbessern. Der Geltungsbereich des E-LMG erstreckt sich neu explizit auch auf Hosting-Dienste sowie Schweizer Unternehmen, die im Ausland ausländische Lebensmittel in den Verkehr bringen. Nicht alle diese Unternehmen müssen jedoch dieselben Pflichten erfüllen wie Lebensmittelunternehmerinnen und -unternehmer, die ihre Produkte in der Schweiz in den Verkehr bringen. Weder von Betreiberinnen von Online-Plattformen, die Verbraucherinnen und Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen ermöglichen, noch von reinen Hosting-Diensten kann beispielsweise erwartet werden, dass sie für die Sicherheit der über ihren Dienst angebotenen Lebensmittel einstehen und im Hinblick darauf ein eigenes Hygienekonzept erstellen. Ebenso wenig kann von Schweizer Unternehmen, die im Ausland eine Website eröffnen und 813 814 SR 172.021 SR 210 ausländische Lebensmittel ausschliesslich im Ausland in den Verkehr bringen, hinsichtlich der Selbstkontrollpflicht dasselbe gefordert werden wie von Unternehmen, die Lebensmittel in der Schweiz in den Verkehr bringen. Denn nach Schweizer Recht müssen Lebensmittel nicht den Schweizer Vorschriften entsprechen, wenn sie weder von der Schweiz aus geliefert werden noch je in die Schweiz gelangen. Neu soll im

6. Kapitel «Kontrolle» deshalb zwischen den Pflichten der Lebensmittelunternehmerinnen und -unternehmer (2. Abschnitt, Art. 33–36 E-LMG), denjenigen der Betreiberinnen von Hosting-Diensten einschliesslich Betreiberinnen von Online-Plattformen (3. Abschnitt, Art. 37 E-LMG) sowie denjenigen von Unternehmen, die Lebensmittel im Ausland in Verkehr bringen (4. Abschnitt, Art. 38 E-LMG), unterschieden werden. Bei Bedarfsgegenständen richtet sich die Selbstkontrollpflicht nach Absatz 2, bei den übrigen Gebrauchsgegenständen gelten sinngemäss dieselben Pflichten wie bei den Lebensmitteln (Abs. 3).

Die Absätze 4–6 entsprechen Artikel 26 Absätze 2–4 LMG.

Art. 34 Unterstützungs-, Informations- und Auskunftspflicht Schon nach bisherigem Recht muss, wer Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände herstellt, behandelt, lagert, transportiert, in Verkehr bringt, ein-, durch- oder ausführt, der zuständigen Vollzugsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unentgeltlich behilflich sein, auf Verlangen Proben der angebotenen Produkte zur Verfügung stellen und die erforderlichen Auskünfte erteilen (Art. 29 LMG). Bezüglich der Unterstützungs-, Informations- und Auskunftspflicht im Zusammenhang mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen soll neu Artikel 15 der (EU) Verordnung 2017/625, welche Bestandteil von Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit ist, angewendet werden. Inhaltlich führt dies zu keinen Änderungen gegenüber heute (Abs. 1). Für die übrigen Gebrauchsgegenstände soll Absatz 1 sinngemäss gelten (Abs. 2). Absatz 3 hält spezifische Pflichten für Unternehmerinnen und Unternehmer fest, die Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände mit Einsatz von Fernkommunikationstechniken in den Verkehr bringen. Solche Unternehmen gelten ebenfalls als Lebensmitteloder Gebrauchsgegenständebetriebe und unterliegen der Melde- beziehungsweise Bewilligungspflicht nach Artikel 11 E-LMG. Um der zuständigen Vollzugsbehörde die Durchsetzung des Lebensmittelrechts zu ermöglichen, müssen sie wahre und vollständige Angaben über ihre Identität (Name und Vorname bei natürlichen Personen, Firma gemäss Eintrag im Handelsregister bei juristischen Personen) und ihre Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post machen. Dies entspricht der Impressumspflicht nach Artikel 3 Buchstabe s des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen unlauteren Wettbewerb sowie Artikel 30 des nicht in das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit integrierten Verordnung (EU) 2022/2065. 815 SR 241

Art. 35 Sicherstellung des Gesundheitsschutzes Im geltenden Recht sind die Sicherstellung des Gesundheitsschutzes sowie die Pflicht zur Information der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde in den Artikeln 27 LMG und 84 LGV geregelt. In diesen Bestimmungen wird Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 umgesetzt. Neu kommt das einschlägige EU-Recht, das Bestandteil von Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit ist, in der Schweiz zur Anwendung (Abs. 1).

Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 soll sinngemäss auch auf Gebrauchsgegenstände Anwendung finden (Abs. 2). Inhaltlich führt dies gegenüber dem geltenden Recht zu keinen Änderungen. Absatz 3 entspricht Artikel 27 Absatz 4 des geltenden Rechts.

Art. 36 Rückverfolgbarkeit Die Rückverfolgbarkeit spielt für die Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen eine zentrale Rolle. Sie ist in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sicherzustellen. Der geltende Artikel 28 LMG entspricht Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Der direkte Verweis auf das EU-Recht führt inhaltlich zu keinen Änderungen.

Bei den Bedarfsgegenständen gelangt bezüglich der Rückverfolgbarkeit Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 zur Anwendung. Diese Bestimmung übernimmt die Grundprinzipien der Rückverfolgbarkeit für Lebensmittel. Materiell kommt es auch in diesem Bereich zu keinen inhaltlichen Änderungen gegenüber dem heute geltenden Recht. Wie das bereits heute geltende Recht unterstellt auch das neue Recht Kosmetika und Spielzeug sinngemäss den Bestimmungen über die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln (Abs. 2). Inhaltlich ändert sich nichts. Absatz 3 entspricht Artikel 28 Absatz 3 des geltenden Rechts.

3. Abschnitt: Pflichten der Betreiberinnen von Hosting-Diensten sowie von OnlinePlattformen Die in diesem Abschnitt aufgeführten Pflichten gelten ausschliesslich für Betreiberinnen von Hosting-Diensten und Online-Plattformen (s. die Erläuterungen zu Art. 33 ELMG).

Art. 37 Die Kontrolle des Online-Handels durch die zuständige Vollzugsbehörde setzt voraus, dass diese über die hierfür erforderlichen Informationen verfügen. Absatz 1 legt als Grundsatz fest, dass die Betreiberinnen von Hosting-Diensten, einschliesslich die Online-Plattformen, der zuständigen Vollzugsbehörde auf Verlangen die für den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung erforderlichen Informationen in Zusammenhang mit Online-Angeboten zu Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen bekannt geben müssen. Dazu gehören auch Angaben zur Identität und zur Kontaktadresse einschliesslich der elektronischen Post von Anbieterinnen. Zudem müssen die Betreiberinnen solcher Dienste eine verantwortliche Person als Ansprechstelle gegenüber dem Vollzug bezeichnen. Die diesbezüglichen Einzelheiten werden auf Verordnungsstufe festgelegt. Diese Bestimmung orientiert sich an Artikel 30 des nicht in das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit integrierten Verordnung (EU) 2022/2065.

Um eine gute und direkte Zusammenarbeit zwischen den Behörden und den Betreiberinnen der Online-Plattform zu unterstützen, sollen diese auf Verlangen der zuständigen Vollzugsbehörde zusätzlich eine verantwortliche Person bekannt geben müssen (Abs. 2 Bst. a). Diese soll die Ansprechperson der zuständigen Vollzugsbehörde sein. Wurden Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände über ihre Plattform abgegeben, müssen die Betreiberinnen von Online-Plattformen der zuständigen Vollzugsbehörde ebenfalls zusätzlich zu den Pflichten nach Absatz 1 auf Verlangen die für den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung erforderlichen Informationen zu den getätigten Transaktionen und den Abnehmerinnen und Abnehmer bekannt geben (Abs. 2 Bst. b). Absatz 3 gibt dem Bundesrat die Kompetenz, zu regeln, in welcher Form die Daten bekannt zu geben sind (auf elektronischem Weg, in Papierform, usw.).

4. Abschnitt: Pflichten von Unternehmen, die Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände im Ausland in Verkehr bringen Dieser Abschnitt enthält die Pflichten für Unternehmen, die Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände von der Schweiz aus im Ausland in Verkehr bringen, ohne dass sie je in die Schweiz gelangen. Diese weichen von denjenigen der Betriebskategorien im 2. und im 3. Abschnitt des 6. Kapitels ab (s. Art. 33 ff. E-LMG).

Art. 38 Der internationale Handel mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen nimmt stetig zu. Die Gewährleistung von deren Sicherheit und des Täuschungsschutzes setzt voraus, dass sich die zuständigen Vollzugsbehörden gegenseitig koordinieren und unterstützen. Bringen Schweizer Unternehmen im Ausland nicht sichere oder täuschend gekennzeichnete oder beworbene Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände in den Verkehr und gelangen diese nie in die Schweiz, ist es den Schweizer Vollzugsbehörden nach geltendem Recht nicht möglich, beim Schweizer Unternehmen die zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes im betreffenden Land erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Kompetenzen der Schweizer Vollzugsbehörden beschränken sich in erster Linie auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen in der Schweiz. Die Ausfuhr von Lebensmitteln richtet sich nach Artikel 27 Absatz 1, diejenige von Gebrauchsgegenständen nach Artikel 27 Absätze 2 und 3 ELMG. Auch die Einhaltung dieser Bestimmungen wird durch die Schweizer Vollzugsbehörden kontrolliert. Neu soll ein Schweizer Unternehmen, das im Ausland Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände in Verkehr bringt, indem es die Produkte aus dem Ausland direkt an die Verbraucherinnen und Verbraucher im Ausland versendet, gegenüber der zuständigen Vollzugsbehörde auskunftspflichtig sein. Sowohl im Fall, dass sich die ausländische Behörde an den Kanton wendet, wie auch im Fall, dass sie ans BLV gelangt, soll sich die Auskunft auf die durch das Schweizer Lebensmittelrecht verfolgten Schutzziele nach Artikel 1 LMG beschränken.

Die Selbstkontrollpflichten nach Artikel 33 ff. E-LMG gelten für solche Unternehmen nicht.

5. Abschnitt: Amtliche Kontrolle

Art. 39 Amtliche Kontrollen von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen

Artikel 39 E-LMG verweist für die Durchführung der amtlichen Kontrolle bei Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen auf die Verordnung (EU) 2017/625. Diese ist in Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit aufgeführt und wird in der Schweiz künftig angewendet werden. Die Verordnung gibt vor, wie die Vollzugsbehörden bei der Kontrolle von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen vorzugehen haben und über welche Rechte sie hierzu verfügen.

Zur amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen gehört auch das Bekämpfen betrügerischer oder irreführender Praktiken in der Lebensmittelkette (s. die Art. 9 Abs. 2, 65 Abs. 4, 97 Abs. 2, 102 Abs. 4 sowie 139 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625). Das Aufdecken betrügerischer oder irreführender Praktiken gehört zwar nicht zu den Zielen der Lebensmittelgesetzgebung, sind diese in bestimmten Bereichen aber verbreitet, kann sich dies auf die Umsetzung der Ziele nach Artikel 1 auswirken (Lebensmittelsicherheit, Täuschungsschutz). So ist beispielsweise denkbar, dass bei Thunfisch zum Ändern der Farbe zwecks Vortäuschung eines frischen Fisches nicht zugelassene Zusatzstoffe zugesetzt werden, die bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern zu einer allergischen Reaktion führen können. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang ebenfalls der spanische Olivenölskandal, bei dem anfangs der 1980er Jahre gepanschtes Rapsöl für den Industriegebrauch als Olivenöl verkauft wurde, was zu zahlreichen Todesfällen geführt hat.

Art. 40 Amtliche Kontrollen von Gebrauchsgegenständen Absatz 1 orientiert sich am bisherigen Artikel 30 Absatz 1 LMG.

Absatz 2 entspricht dem bisherigen Artikel 30 Absatz 2 LMG, regelt als neue Aufgabe unter Buchstabe b bei den übrigen Gebrauchsgegenständen jedoch, dass die zuständige Vollzugsbehörde bei ihren Kontrollen wie bei den Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen potenzielle Risiken und die Wahrscheinlichkeit von Verstössen gegen die Lebensmittelgesetzgebung aufgrund betrügerischer oder irreführender Praktiken einbeziehen müssen (s. dazu die Erläuterungen zu den Art. 33 und 39). Die Absätze 3 und 4 entsprechen dem bisherigen Artikel 30 Absätze 3 und 4 LMG.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.