Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.12.9.5 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Umsetzungserlasses (Teil 3)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 872

1. Abschnitt: Anforderungen an Bedarfsgegenstände

Art. 16 Die für die Regelung der Bedarfsgegenstände im EU-Recht zentrale Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 ist im Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit gelistet und fällt damit in dessen Geltungsbereich. Das geltende Schweizer Recht über Bedarfsgegenstände ist heute schon weitestgehend mit der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 harmonisiert. Die Anwendung des EU-Rechts führt deshalb zu keinen nennenswerten Änderungen.

Anders als die anderen Gebrauchsgegenstände nach Schweizer Recht fallen die Bedarfsgegenstände in der EU in den Anwendungsbereich der ansonsten Lebensmitteln vorbehaltenen Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sowie der Verordnung (EU) 2017/625. Die Neukonzeption des 3. Kapitels über Gebrauchsgegenstände ermöglicht, klarzustellen, dass die Bedarfsgegenstände trotz dieser Zuordnungen im EU-Recht nach schweizerischem Lebensmittelrecht nach wie vor als Gebrauchsgegenstände betrachtet werden. Dies ist deshalb wichtig, weil auf Bedarfsgegenstände, die in der EU spezialrechtlich geregelt werden, nach schweizerischem Lebensmittelrecht für horizontale Aspekte wie die Gebühren oder die Strafbestimmungen dieselben Bestimmungen Anwendung finden, wie sie auch für die übrigen Gebrauchsgegenstände gelten. Eine Sonderbehandlung der Bedarfsgegenstände auch bezüglich solcher horizontalen Aspekte erübrigt sich damit. Absatz 2 verweist für den Täuschungsschutz auf Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 und nicht auf die für Lebensmittel geltenden und einen breiteren Anwendungsbereich abdeckenden Täuschungsverbote nach den Artikeln 8 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Im Vordergrund stehen Aspekte wie die Sicherheit, die Zusammensetzung, die Eignung oder die Eigenschaften von Bedarfsgegenständen. Der zweite Satz von Absatz 2 entspricht dem zweiten Satz des bisherigen Artikels 18 Absatz 2 LMG. Der Verweis nach Absatz 3 ist notwendig, um dem Bundesrat die Kompetenz zu geben, den Rechtsetzungsspielraum, den die Artikel 6 und 15 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 den EU-Mitgliedstaaten und damit auch der Schweiz einräumen, bei Bedarf zu nutzen (Bst. a).

Zudem soll der Bundesrat nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 eine Konformitätserklärung für Bedarfsgegenstände verlangen können (Bst. b). Darunter fallen beispielsweise auch spezifische schweizerische Vorschriften zu Konformitätserklärungen für Druckfarben.

2. Abschnitt: Anforderungen an andere Gebrauchsgegenstände

Art. 17 Kosmetische Mittel Unabhängig vom Protokoll zur Lebensmittelsicherheit ist das schweizerische Kosmetikrecht im Rahmen des autonomen Nachvollzugs bereits heute weitestgehend mit der 808 Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 harmonisiert. Inhaltlich führt der E-LMG zu keinen Änderungen. Der zweite Satz von Absatz 2 entspricht dem zweiten Satz des bisherigen Artikels 18 Absatz 2 LMG. In den Absätzen 3 und 4 werden die Kompetenzen des Bundesrates zum Erlass von Verordnungsrecht festgelegt.

Art. 18 Spielzeuge und andere Gegenstände, die für den Gebrauch durch Kinder bestimmt sind 809 Spielzeuge fallen auch künftig unter das MRA . Das Schweizer Recht über Spielzeuge wurde vom Gemischten Ausschuss des MRA regelmässig als mit demjenigen der EU äquivalent beurteilt. Diese Harmonisierung wird auch weiterhin sichergestellt. Daran ändert der E-LMG nichts. In Absatz 2 werden die Kompetenzen des Bundesrates zum Erlass von Verordnungsrecht festgelegt.

Art. 19 Gegenstände, die mit Schleimhäuten in Kontakt kommen Bei den Gegenständen, die mit Schleimhäuten in Kontakt kommen, wird die Gefahr der Migration von Stoffen in den menschlichen Körper erfasst (Abs. 1). Andere Gefahren fallen entweder unter andere Sektorgesetzgebungen oder, wenn solche nicht vorhanden sind, das PrSG.

Absatz 2 entspricht inhaltlich Artikel 61 Absatz 2 LGV.

Absatz 3 ermöglicht dem Bundesrat, die unter diese Bestimmung fallenden Schleimhäute zu bestimmen und Anforderungen an die Sicherheit von Gegenständen, die mit diesen in Kontakt kommen, festzulegen, so beispielsweise Höchstwerte für die Migration spezifischer Substanzen.

Art. 20 Textile Materialien, Schmuck und ähnliche Gegenstände, die mit dem Körper in Kontakt kommen Der lebensmittelrechtliche Schutz der Gesundheit deckt bei dieser Produktekategorie unabhängig vom Protokoll zur Lebensmittelsicherheit die Gefahr der Migration von Stoffen in den menschlichen Körper ab, einschliesslich des durch den Hautkontakt entstehenden Allergierisikos (Abs. 1).

Der lebensmittelrechtliche Schutz des E-LMG wird unabhängig vom Protokoll zur Lebensmittelsicherheit – wie im geltenden Recht – auf die Gefahr der Brennbarkeit von textilen Materialien wie Kleidungsstücke ausgedehnt (Abs. 2).

Der Bundesrat soll die Kompetenz haben, die technischen Einzelheiten in diesen Bereichen zu regeln (Abs. 3). Grundsätzlich ist vorgesehen, die heutigen Regelungen auf Verordnungsstufe beizubehalten.

808 Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel, ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59.

809 Siehe die Ausführungen zu Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d E-LMG.

Art. 21 Farben, Apparate und Instrumente für Tätowierungen und Permanent-Make-up sowie Apparate und Instrumente für Piercings Bei den Apparaten und Instrumenten sowie bei Farben für Tätowierungen und Permanent-Make-up sowie bei den Apparaten und Instrumenten für Piercings steht lebensmittelrechtlich – wie bisher – die Regulierung der Gefahr, die von diesen Gegenständen durch den Körperkontakt ausgehen kann, im Zentrum. Bei den Farben für Tätowierungen und Permanent-Make-up geht es um Risiken der stofflichen Zusammensetzung der erwähnten Produkte sowie um Hygienerisiken (Abs. 1).

Die Gewährleistung des Gesundheitsschutzes erfordert, dass die in diese Produktekategorie fallenden Apparate und Instrumente oder Teile davon, die in die obersten Hautschichten eindringen, steril sind (Abs. 2).

Absatz 3 erlaubt dem Bundesrat, für die unter diese Bestimmung fallenden Produkte Anforderungen an die Sicherheit festzulegen. Grundsätzlich ist vorgesehen, die heutigen Regelungen auf Verordnungsstufe beizubehalten.

Art. 22 Wasser, das dazu bestimmt ist, mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen Absatz 1 ist die gesetzliche Grundlage für die Anforderungen an Dusch- und Badewasser, wie sie im 3. Abschnitt der Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (TBDV)810 in Einzelheiten festgelegt sind (Abs. 1). Der Artikel führt zu keinen materiellen Änderungen und steht in keinem Zusammenhang mit dem Protokoll zur Lebensmittelsicherheit.

Absatz 2 dient als Rechtsgrundlage, damit der Bundesrat beziehungsweise das EDI diese Vorschriften erlassen kann.

3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 23 Gewährleistung der Sicherheit von Gebrauchsgegenständen Diese Bestimmung entspricht Artikel 15 Absatz 5 LMG und erlaubt dem Bundesrat, im Rahmen der Artikel 16–22 E-LMG die zur Gewährleistung der Sicherheit von Gebrauchsgegenständen erforderlichen Vorschriften zu erlassen.

Art. 24 Meldepflicht für Betriebe Diese Bestimmung entspricht Artikel 17 LMG.

4. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

Art. 25 Einschränkung der Herstellungs- und Behandlungsverfahren Diese Bestimmung entspricht Artikel 20 LMG. Artikel 20 Absatz 3 LMG wird in den neuen Artikel 17 E-LMG über kosmetische Mittel verschoben (Abs. 4 Bst. b). Materiell ergeben sich keine Änderungen.

Art. 26 Im Internet angebotene Produkte Werden im Internet Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände über eine Webseite mit der länderspezifischen Domain «.ch» oder der generischen «.swiss»-Domain der ersten Ebene angeboten, weckt dies bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern die Erwartung, dass die angebotenen Produkte dem Schweizer Recht entsprechen und von der Schweizer Lebensmittelkontrolle kontrolliert werden. Webseiten mit diesen Domains können jedoch auch von im Ausland ansässigen Personen betrieben werden. Versenden diese ihre Produkte direkt aus dem Ausland an die Schweizer Kundschaft, stellt sich die Frage, ob es sich bei der betreffenden Bestellung nun um «die Einfuhr von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen für die private häusliche Verwendung» handelt, die vom Geltungsbereich des E-LMG nicht erfasst wird (Art. 2 Abs. 4 Bst. b LMG) oder aber um einen Erwerb, der rechtlich wie ein Erwerb in einem Schweizer Geschäft zu behandeln ist. Das geltende Recht beantwortet diese Frage nicht. Um diesbezüglich Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, klärt Artikel 26 E-LMG diese Frage nun. Werden diese Domains verwendet, soll Schweizer Recht unabhängig davon gelten, ob das Angebot von der Schweiz oder vom Ausland aus erfolgt (Abs. 1). Diese Regelung steht in keinem Zusammenhang mit dem Protokoll zur Lebensmittelsicherheit.

Die Kontrolle, ob Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, die von im Ausland ansässigen Personen über Websites mit den erwähnten Domains betrieben werden, den Anforderungen des schweizerischen Lebensmittelrechts entsprechen, erfolgt – gestützt auf die Kompetenz des Bundes, die Konformität der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände an der Grenze zu kontrollieren (Art. 51 Abs. 1 E-LMG) – durch die zuständige Vollzugsbehörde des Bundes. Ergeben sich diesbezüglich Probleme, kann die zuständige Vollzugsbehörde des Bundes Switch auffordern, von der anbietenden Person in der Schweiz eine Korrespondenzadresse zu verlangen und die Identität bekannt zu geben. Kommt die anbietende Person dem nicht nach, widerruft Switch die Zuteilung des Domain-Namens (Art. 16 Abs. 3 der Verordnung vom

5. November 2014 über Internet-Domains, VID). Wird eine solche Kontaktadresse angegeben, übernimmt die für den betreffenden Kanton zuständige Vollzugsbehörde den Fall.

Mit der Formulierung «mit einer ähnlichen auf die Schweiz bezugnehmenden Domain» wird ein Spielraum für zukünftige Entwicklungen in diesem Bereich gelassen. Damit kann gewährleistet werden, dass auch andere Domains, welche einen SchweizBezug haben, vom Artikel abgedeckt werden. Der Bundesrat soll die Kompetenz haben, auf Verordnungsstufe die betroffenen Domains zu regeln. Nur so besteht die Möglichkeit, auf Veränderungen im stets dem Wandel unterstellten Bereich der Technik flexibel reagieren zu können (Abs. 2).

Art. 27 Ausfuhr Die Ausfuhr von Lebensmitteln richtet sich nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte, die diese Bestimmung ausführen und Bestandteil von Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit sind (Abs. 1). Die EU-Bestimmung regelt ausschliesslich Lebensmittel und Futtermittel, nicht aber Bedarfsgegenstände. Materiell ändert sich gegenüber dem geltenden Recht nichts, weil sich schon die bisherige Regelung am EU-Recht orientiert hat. An den Anforderungen an zur Ausfuhr bestimmter Gebrauchsgegenstände ändert sich nichts. Die Absätze 2 und 3 entsprechen inhaltlich dem bisherigen Artikel 3 Absätze 4 und 5. Gesundheitsschädliche Gebrauchsgegenstände dürfen nach wie vor nicht ausgeführt werden.

5. Kapitel: Aufgaben der Behörden

Art. 28 Risikoanalyse Die Risikoanalyse wird im geltenden Recht in Artikel 21 LMG geregelt. Der Text von

Artikel 21 LMG entspricht demjenigen von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Durch die Anwendung des einschlägigen EU-Rechts ergeben sich gegenüber heute keine Änderungen (Abs. 1). Schon im geltenden Recht haben die Vorschriften zur Risikoanalyse auch für Gebrauchsgegenstände gegolten. Es gibt keinen Grund, davon abzuweichen. Absatz 2 stellt deshalb klar, dass dies auch in Zukunft so bleiben soll.

Art. 29 Vorsorgeprinzip Der bisherige Artikel 22 LMG zum Vorsorgeprinzip entspricht inhaltlich Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Die Anwendung dieser EU-Bestimmung führt gegenüber heute zu keinen Änderungen (Abs. 1 und 3).

Wie im bisherigen Recht soll das Vorsorgeprinzip inhaltlich identisch wie bei den Lebensmitteln auch bei den Gebrauchsgegenständen gelten (Abs. 2).

Art. 30 Schutzmassnahmen Absatz 1 betrifft das Inverkehrbringen eines Lebensmittels nach geltendem Recht, wenn neue Erkenntnisse darauf schliessen lassen, dass es trotzdem nicht sicher ist. Er entspricht dem bisherigen Artikel 23 LMG. Bezüglich der anzuordnenden Massnahmen verweist Absatz 1 neu auf Artikel 14 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Inhaltlich führt dies jedoch zu keinen Änderungen gegenüber heute. Obwohl die Bedarfsgegenstände vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erfasst werden, enthält Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004, die spezifisch Bedarfsgegenstände regelt, eine eigene Regelung für Schutzmassnahmen. Weil auch die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 Bestandteil von Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit ist, wird diese Bestimmung künftig in der Schweiz Anwendung finden. Materiell ergibt sich auch in diesem Bereich jedoch keine Änderung gegenüber heute (Abs. 2).

Für die übrigen Gebrauchsgegenstände sollen dieselben Grundsätze gelten, wie sie in Absatz 1 für Lebensmittel festgelegt sind (Abs. 3). Auch dies entspricht dem geltenden Recht.

Art. 31 Information der Öffentlichkeit Sowohl das schweizerische Recht wie auch das EU-Recht messen der Information der Öffentlichkeit grosse Bedeutung zu. Der bisherige Artikel 24 LMG verlangt, dass die zuständigen Vollzugsbehörden die Öffentlichkeit sowohl über ihre Kontrolltätigkeiten und deren Wirksamkeit informieren wie auch über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, bei denen ein hinreichender Verdacht besteht, dass sie ein Risiko für die Gesundheit mit sich bringen können. Das einschlägige EU-Recht, das Bestandteil des Anhangs I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit ist, sieht ebenfalls vor, dass die zuständigen Vollzugsbehörden über diese beiden Punkte informieren.812 Dieses EURecht wird künftig in der Schweiz angewendet werden. Die entsprechenden Formulierungen im LMG werden deshalb nicht in den E-LMG übernommen. Materiell bleibt die heutige Informationspraxis unverändert (Abs. 1).

Die Information der Öffentlichkeit hat bei den Gebrauchsgegenständen nach denselben Prinzipien zu erfolgen wie bei den Lebensmitteln (Abs. 2). Die Absätze 3–5 entsprechen dem geltenden Recht (Art. 24 Abs. 2–4 LMG) und werden beibehalten. Artikel 24 Absatz 4 Buchstabe c LMG wird jedoch gestrichen, weil

Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 dieser Bestimmung widerspricht. Dies bedeutet, dass künftig die Einstufung von Betrieben durch die Schweizer Vollzugsbehörden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden kann. Bedingung ist jedoch, dass der Bundesrat die Voraussetzungen dazu entsprechend Buchstaben a und b von Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 regelt (Abs. 6). 812

Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und 11 der Verordnung (EU) 2017/625.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.