Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.12.9.5 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Umsetzungserlasses (Teil 2)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 866

ihnen nun im EU-Raum Pflichten auferlegt, besteht die Gefahr, dass sie sich diesen durch die Verlegung des Sitzes aus der EU in die Schweiz auf einfache Weise entziehen können. Diese Lücke muss früher oder später deshalb ohnehin geschlossen werden. Während Anbieterinnen von Postdiensten nach dem ersten Satz von Absatz 2 nicht als Fulfilment-Dienstleistende gelten, gibt der zweite Satz von Absatz 2 dem Bundesrat die Kompetenz, weitere Dienste von diesem Begriff auszunehmen, wenn sie analoge Tätigkeiten ausführen wie die Postdienste.

Art. 7 Hosting-Dienst Die Regelung der «Hosting-Dienste» erfolgt unabhängig vom Protokoll zur Lebensmittelsicherheit. Die Definition eines «Hosting-Dienstes» richtet sich nach Artikel 3 Buchstabe g Ziffer iii) der Verordnung (EU) 2022/2065. Darunter fallen Dienstleistungen, die darin bestehen, dass Nutzerinnen und Nutzern Speicherplatz zur Verfügung gestellt wird, damit diese auf Servern Informationen speichern können. Die Nutzung solcher Dienste, auch in Verbindung mit Bereichen, die unter das LMG fallen, ist exponentiell angestiegen. Sie spielen bei der Vermittlung und Verbreitung auch rechtswidriger Informationen und Tätigkeiten eine immer wichtigere Rolle und sollen deshalb vom Geltungsbereich des LMG erfasst werden.

Art. 8 Online-Plattform Die Vermarktung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen über das Internet, insbesondere Online-Plattformen, nimmt stetig zu. Die amtliche Überwachung des Online-Handels von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen wird in der EU in den Grundzügen in der Verordnung (EU) 2017/625 geregelt. Einzelheiten zur Überwachung des Online-Handels für alle Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände finden sich im EU-Recht in der Verordnung (EU) 2019/1020 und in der Verordnung (EU) 2022/2065. Diese Verordnungen sind nicht Bestandteil des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit, dienen aber dazu, die in der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegten Grundprinzipien umzusetzen. Sie regeln sowohl die Pflichten der Marktakteure im Bereich des Online-Handels wie auch die Kompetenzen der Kontrollbehörden. Bezüglich der für das vorliegende Gesetz massgeblichen Definition der Online-Plattform wird auf Artikel 3 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2022/2065 verwiesen. Online-Plattformen werden in Anlehnung an Artikel 3 Buchstabe i sowie die Erwägungsgründe 13 und 14 der Verordnung (EU) 2022/2065 als eine Unterkategorie von Hosting-Diensten angesehen. Sie speichern die Informationen nicht nur, sondern verbreiten diese auch. Sie ermöglichen den Verbraucherinnen und Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Anbieterinnen und Anbietern beziehungsweise Nutzerinnen und Nutzern des Dienstes. Als öffentlich verbreitet gilt, wenn sie allgemein zugänglich gemacht und von den Empfängerinnen und Empfängern des Dienstes direkt angefordert werden können.

2. Kapitel: Lebensmittel

1. Abschnitt: Anforderungen an Lebensmittel

Art. 9 Lebensmittelsicherheit Absatz 1 verweist bezüglich der Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit auf Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte, die diese Bestimmung ausführen und Bestandteil von Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit sind. Dazu gehören insbesondere die gestützt auf diese Verordnung von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte.

Nach Absatz 2 Buchstabe a kann der Bundesrat zusätzliche Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit festlegen. Von dieser Kompetenz kann er namentlich dann Gebrauch machen, wenn das einschlägige EU-Recht den Mitgliedstaaten Rechtsetzungsspielraum einräumt oder aber wenn es um Sicherheitsanforderungen an Lebensmittel geht, die nicht in den Geltungsbereich des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit fallen. Das in Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit gelistete und in der Schweiz anwendbare EU-Recht bildet jedoch die Schranke für solche Regelungen. Buchstabe b entspricht dem bisherigen Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe d LMG und Absatz 2 Buchstabe c entspricht Artikel 7 Absatz 6 LMG. Der Begriff «Bewilligungspflicht» wird durch «Zulassungspflicht» ersetzt, um eine möglichst einheitliche Terminologie mit dem EU-Recht zu gewährleisten. Die Kompetenz zur Einführung einer Zulassungs- oder Meldepflicht beinhaltet auch die Kompetenz, die entsprechenden Verfahren zu regeln.

Nach Absatz 3 hat der Bundesrat die Möglichkeit, die Zulassungs- und Meldeverfahren in denjenigen Bereichen zu regeln, in denen die EU-Rechtsakte, die in Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit aufgeführt sind, den Mitgliedstaaten diese Kompetenz übertragen.

Art. 10 Hygiene Absatz 1 verweist auf die für das EU-Hygienerecht grundlegenden Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnungen erlassenen Rechtsakte, die Bestandteil von Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit sind. Bereits der geltende Artikel 10 zur Hygiene orientiert sich an diesen Verordnungen. Dementsprechend wird es materiell nur wenige Anpassungen geben. Die Übertragung der Kompetenzen an den Bundesrat nach Absatz 2 Buchstaben a–c ist dort von Bedeutung, wo ein gewisser Spielraum und Flexibilität bei der Umsetzung von EU-Recht besteht.

Nach Buchstabe a soll der Bundesrat Einzelheiten zur Umsetzung der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 regeln können, einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnungen erlassenen Rechtsakte, die Bestandteil von Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit sind. Beispielsweise sind in Artikel 13 Absätze 3 und 4 der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 Bereiche aufgelistet, in welchen einzelstaatliche Vorschriften zulässig sind. Darunter fallen zum Beispiel Regelungen, mit welchen die Anwendung traditioneller Methoden bei der Produktion, der Verarbeitung oder dem Vertrieb von Lebensmitteln ermöglicht werden, Regelungen, welche den Bedürfnissen von Lebensmittelunternehmen in Regionen in schwieriger geografischer Lage Rechnung tragen oder Regelungen, die den Bau, die Konzeption und die Ausrüstung der Betriebe betreffen.

Die Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 lassen in gewissen Bereichen einzelstaatliche Ausnahmen zu. Gemäss Buchstabe b soll der Bundesrat über die Kompetenz verfügen können, solche Ausnahmen zu erlassen.

Einzelhandelsunternehmen sind vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) 853/2004 ausgenommen. Der Bund hat jedoch gemäss Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) 853/2004 die Kompetenz, die Einzelhandelsunternehmen den Hygienevorschriften zu unterstellen. Dem wird in Buchstabe c Rechnung getragen.

Buchstabe d entspricht dem geltenden Artikel 10 Absatz 4 LMG.

Art. 11 Melde-, Registrierungs- und Zulassungspflicht Der Grundsatz, wonach Lebensmittelbetriebe der zuständigen Behörde zwecks Registrierung gemeldet oder aber von dieser zugelassen werden müssen, findet sich in

Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004. Absatz 1 stellt klar, dass die Meldung an die zuständige kantonale Vollzugsbehörde zu erfolgen hat. Diese hat die gemeldeten Betriebe zu registrieren (Abs. 2). Auch die Zulassung von Schlachtbetrieben sowie Betrieben, die mit Lebensmitteln tierischer Herkunft umgehen, erfolgt durch die Kantone (Abs. 3).

Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 verweist in mehreren Absätzen auf die Regelungskompetenzen der EU-Mitgliedstaaten, von denen auch die Schweiz Gebrauch machen kann. Damit der Bundesrat die Einzelheiten des Melde- und des Zulassungsverfahrens regeln kann, werden ihm in Absatz 4 entsprechende Rechtsetzungskompetenzen eingeräumt.

Art. 12 Kennzeichnungs- und Auskunftspflicht

Artikel 12 E-LMG entspricht inhaltlich dem geltenden Artikel 12 LMG. Neu wird in Absatz 1 auf Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verwiesen. Diese Bestimmung beinhaltet die Grundsätze, nach welchen die Kennzeichnung der Lebensmittel zu erfolgen hat. Sie soll dem Schutz der Verbraucherinteressen dienen und den Verbraucherinnen und Verbrauchern ermöglichen, in Bezug auf die Lebensmittel, die sie verzehren, einen informierten Entscheid zu treffen. Zudem sollen Praktiken des Betrugs oder der Täuschung, der Verfälschung von Lebensmitteln und alle sonstigen Praktiken, welche die Verbraucherinnen und Verbraucher irreführen können, verhindert werden. Bezüglich der Angabe des Produktionslandes sieht Anhang I des Protokolls bei der Verordnung (EU) 1169/2011 (Ziff. 50) eine technische Anpassung vor. Wer vorverpackte Lebensmittel in Verkehr bringt, muss – anders als im EU-Recht – in jedem Fall über das Produktionsland des Lebensmittels informieren (Abs. 2). In der EU gilt diese Pflicht nur dann, wenn ohne diese Angabe eine Irreführung der Verbraucherinnen und Verbraucher über das tatsächliche Ursprungsland oder den tatsächlichen Herkunftsort des Lebensmittels möglich wäre. Bei Fleisch gilt gemäss Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 1169/2011 allerdings auch in der EU, dass das Ursprungsland oder der Herkunftsort immer angegeben werden muss. Die Terminologie «offen in den Verkehr gebrachte Lebensmittel» des geltenden Artikels 12 Absatz 5 LMG wird entsprechend der Begrifflichkeit des EU-Rechts angepasst und lautet neu «nicht vorverpackt» (Abs. 3). An der Pflicht zur Angabe des Produktionslandes auch im Offenverkauf ändert sich jedoch nichts. Die Absätze 4 und 5 enthalten Rechtsetzungskompetenzen des Bundesrates. Absatz 4 Buchstabe a entspricht inhaltlich dem geltenden Artikel 12 Absatz 2 LMG. Nach Absatz 4 Buchstabe b kann der Bundesrat gestützt auf Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 im harmonisierten Bereich einzelstaatliche Vorschriften erlassen, sofern diese nach dem EU-Recht zulässig sind. Dabei dürfen diese einzelstaatlichen Vorschriften nicht den freien Warenverkehr behindern. Zudem kann er nach Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 zusätzliche Angaben für bestimmte Arten oder Klassen von Lebensmitteln vorschreiben, wenn Gründe wie der Schutz der öffentlichen Gesundheit, Verbraucherschutz, Betrugsvorbeugung oder Schutz von gewerblichen und kommerziellen Eigentumsrechten, Herkunftsbezeichnungen, eingetragenen Ursprungsbezeichnungen sowie vor unlauterem Wettbewerb dies rechtfertigen.

Auch im Rahmen der Artikel 40–43 (Milch- und Milcherzeugnisse in Glasflaschen, Zutatenverzeichnis bei alkoholischen Getränken, Angabe der Nettofüllmenge und freiwillige Angabe von Referenzmengen für spezifische Bevölkerungsgruppen) soll der Bundesrat von den in der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgesehenen Ausnahmen, Gebrauch machen können. Buchstabe c entspricht dem geltenden Artikel 13 Absatz 2 LMG.

Buchstabe d entspricht dem geltenden Artikel 13 Absatz 3 LMG. Diese Delegationskompetenz an den Bundesrat erlaubt ihm auch, im Bereich der Allergene die im Protokoll zur Lebensmittelsicherheit vorgesehenen technischen Anpassungen vorzunehmen. Absatz 5 Buchstabe a bezieht sich auf diejenigen Bereiche der in Anhang I des Protokolls aufgeführten Erlasse, in denen die EU den Mitgliedstaaten Rechtsetzungskompetenzen überlässt. Von diesem Spielraum kann auch die Schweiz Gebrauch machen. Buchstabe b erlaubt dem Bundesrat, die Kennzeichnung von Lebensmitteln zu regeln, soweit das im Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit aufgelistete EURecht diesbezüglich keine Regelungen enthält. Dies ist beispielsweise bei Lebensmitteln der Fall, die in den Vermarktungsnormen der EU geregelt sind (Wein, Honig, Fruchtsäfte, Konfitüren, Trockenmilch, usw.) oder auch bei Trinkwasser. Bezüglich Trinkwasser ist aber darauf hinzuweisen, dass das in Anhang I des Protokolls enthaltende EU-Hygienerecht verlangt, dass Wasser, das mit Lebensmitteln in Kontakt gelangt, Trinkwasserqualität nach EU-Recht807 aufweisen muss. Indirekt ist damit das Trinkwasserrecht der EU für die Lebensmittelproduzentinnen und -produzenten in der Schweiz schon heute verbindlich, sofern sie ihre Produkte in die EU exportieren. Buchstabe c verweist auf die in Artikel 7 des Protokolls aufgeführten Ausnahmen sowie die bei den einzelnen Erlassen in Anhang I des Protokolls aufgeführten «technischen Anpassungen». In diesen Bereichen soll der Bundesrat stufengerecht Einzelheiten festlegen dürfen. Buchstabe d entspricht dem geltenden Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe b LMG. Buchstabe e entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 12 Absatz 5 LMG. Er erlaubt dem Bundesrat unter anderem Absatz 3 umzusetzen.

Art. 13 Täuschungsschutz Zur Konkretisierung des Täuschungsschutzes wird neu auf die Artikel 8 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte, die diese Bestimmungen ausführen und Bestandteil von

Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit sind, verwiesen. In der Praxis wird sich durch diese Änderung gegenüber dem geltenden Recht nur wenig ändern. Das Bundesgericht hat in Täuschungsfällen schon bisher die Kriterien des EU-Rechts miteinbezogen (s. z. B. Urteil des BGer 2C_761/2017, E. 4.2.5 ff.). Massgeblich ist in diesem Zusammenhang die mutmassliche Erwartung einer normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucherin beziehungsweise eines Durchschnittsverbrauchers. Diese kann von Land zu Land unterschiedlich sein und ist einzelfallweise zu ermitteln (Abs. 1). Der zweite Satz von Absatz 1 entspricht dem zweiten Satz des bisherigen Artikels 18 Absatz 2 LMG. Absatz 2 entspricht dem bisherigen Artikel 19 Absatz 2 LMG.

Absatz 3 räumt dem Bundesrat dieselben Rechtsetzungskompetenzen ein wie Artikel 18 Absatz 4 des bisherigen Rechts. Mit «Werbung» nach Buchstabe b ist die direkte (Werbespot, Inserat, etc.) und indirekte Werbung (Sponsoring, Product-Placement, etc.) gemeint.

2. Abschnitt: Bestimmungen zu alkoholischen Getränken 807 Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1.

Art. 14 Abgabe- und Werbebeschränkungen für alkoholische Getränke Diese Bestimmung entspricht dem geltenden Artikel 14 und ist nicht Gegenstand des Pakets Schweiz–EU (Bilaterale III). Daher wurde sie inhaltlich unverändert übernommen.

Art. 15 Alkoholtestkäufe Diese Bestimmung entspricht dem geltenden Artikel 14a und ist nicht Gegenstand des Pakets Schweiz–EU. Daher wurde sie inhaltlich unverändert übernommen.

3. Kapitel: Gebrauchsgegenstände Im EU-Recht werden die einzelnen Produktekategorien in separaten Erlassen produktespezifisch geregelt. Eine Überkategorie «Gebrauchsgegenstände» wie im schweizerischen Recht gibt es nicht. Der bisherige Artikel 15 LMG hat kategorienübergreifend gefordert, dass nur sichere Gebrauchsgegenstände in den Verkehr gebracht werden dürfen. Dies hat in der Praxis zu Problemen geführt, weil nicht klar war, ob zum Beispiel auf ein Fondue-Caquelon, das unter Hitzeeinwirkung geborsten ist, nun das Lebensmittelrecht oder das Produktesicherheitsrecht Anwendung findet. Das Verordnungsrecht zum bisherigen LMG hat bei mehreren Produktekategorien nur konkrete Gefahren wie die Migration von Stoffen in Lebensmittel, den Hautkontakt oder die Brennbarkeit von Textilien geregelt, nicht aber ebenfalls sicherheitsrelevante Themen wie die Stabilität eines Produktes oder dessen Wirksamkeit für angepriesenen Eigenschaften. Bei anderen Produktekategorien wie Spielzeug oder den kosmetischen Mitteln wurden demgegenüber sämtliche Gefahren abgedeckt. Im E-LMG wird auf das durch Artikel 15 LMG bisher geforderte kategorienübergreifende Erfordernis der Sicherheit verzichtet. Die nach wie vor als Gebrauchsgegenstände geltenden Produktekategorien werden einzeln aufgelistet und es wird einzeln festgelegt, welche Gefahren durch das Lebensmittelrecht abgedeckt werden. Weiter wird für jede Kategorie festgelegt, ob die betreffende Produktekategorie lebensmittelrechtlich einem Täuschungsverbot unterliegt. Dem Bundesrat wird die Kompetenz eingeräumt, Anforderungen an die Sicherheit der einzelnen Gebrauchsgegenständekategorien festzulegen. Diese Kompetenz beinhaltet auch die Möglichkeit, entsprechende Kennzeichnungsvorschriften zu erlassen. Soweit in einer Kategorie auch der Täuschungsschutz geregelt wird, hat der Bundesrat auch die Kompetenz, diesbezüglich Vorschriften zu erlassen (z. B. zur Werbung). Durch dieses neue System wird die Abgrenzung zwischen dem Lebensmittelrecht, anderen Spezialgesetzgebungen und dem als «Auffangbecken» dienenden Produktesicherheitsrecht stark vereinfacht.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.