Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.12.9.2.2 Zu den einzelnen Bereichen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 850

Im Folgenden werden die wichtigsten Änderungen dargestellt, die sich durch den Abschluss des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit und die Totalrevision des LMG auf Verordnungsebene ergeben werden.

Primärproduktion Aufgrund der Anhänge 5 und 11 des bestehenden Landwirtschaftsabkommens wurde das Schweizer Recht bezüglich der Hygiene von Futtermitteln und Lebensmitteln in der Primärproduktion regelmässig an das EU-Recht angeglichen. Das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit bringt somit keine grundlegenden Änderungen in diesem Bereich mit sich. Die Anwendung des in das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit integrierten EU-Rechts wird jedoch bei einigen Bestimmungen, die im Schweizer Recht kürzer formuliert sind, einen höheren Grad an Genauigkeit mit sich bringen. Mit der Verordnung über die Primärproduktion (VPrP) vom 23. November 2005 754 und den daraus abgeleiteten Verordnungen werden die Bestimmungen bezüglich der Primärproduktion aus der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über die Lebensmittelhygiene, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs und der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 über die Futtermittel753 754 755 756 757 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, SR 0.946.526.81 (MRA). SR 916.020 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene, ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1, geändert durch Verordnung (EG) 219/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009, ABl. L 87, 31.3.2009, S. 109.

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1756 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2021, ABl. L 357, 8.10.2021, S. 27.

Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene, ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1243 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019, ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241.

hygiene übernommen. Mit dem Protokoll zur Lebensmittelsicherheit wird der Geltungsbereich auf Ebene der Primärproduktion auf den Pflanzenbau zur direkten menschlichen Ernährung ausgeweitet. Die VPrP wird einer Totalrevision unterzogen, wobei die vom EU-Recht übernommenen Bestimmungen gestrichen werden (Verpflichtungen der Betriebe, Notfallpläne, Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis usw.). Gewisse Bestimmungen bleiben jedoch bestehen, insbesondere die Anwendungskriterien der Meldepflicht für Betriebe sowie die Aufgaben der Bundesämter und der Kantone. Die Verordnung des WBF über die Hygiene bei der Primärproduktion (VHyPrP) kann gestrichen werden, da sie ausschliesslich aus dem EU-Recht übernommene Bestimmungen enthält.

Die Milchprüfungsverordnung vom 20. Oktober 2010 (MiPV) und die darauf abgestützte Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über die Hygiene bei der Milchproduktion (VHyMP) orientieren sich heute schon an der für die Primärproduktion von Rohmilch relevanten Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sowie der die Kontrolle von Milch und Milchproduktionsbetrieben regelnden Durchführungsverordnung (EU) 2019/627760. Mit der Anwendung dieser EU-Verordnungen werden zahlreiche Bestimmungen im schweizerischen Recht obsolet und können entsprechend aufgehoben werden. Die konkrete Ausgestaltung des Milchprüfungssystems überlässt das EURecht jedoch den einzelnen Mitgliedstaaten. Die entsprechenden Regelungen bleiben im Schweizer Recht bestehen.

Die Verordnung vom 16. Dezember 2016 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK) sowie die Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über die Hygiene beim Schlachten (VHyS) entsprechen bereits heute dem EU-Recht. Einige Unterschiede bestehen, die den schweizerischen Eigenheiten Rechnung tragen (z. B. Begriffsdefinitionen, Betriebsgrössen, Ausweidezeit bei Hof- und Weidetötung, Fleischuntersuchung etc.). Soweit das EU-Recht den Mitgliedstaaten zur Regelung solcher Einzelheiten Spielraum lässt, können diese beibehalten werden. Lebensmittel Hygiene: Mit den grundlegenden Verordnungen des EU-Hygienerechts (Verordnung [EG] Nr. 852/2004 und Verordnung [EG] Nr. 853/2004) ist das schweizerische Recht bereits harmonisiert. Diese Harmonisierung war Voraussetzung dafür, dass im Rahmen von Anhang 11 des Landwirtschaftsabkommens ein gemeinsamer Veterinärraum Schweiz/EU geschaffen und die Grenzkontrollen für Tiere und Produkte tierischer Herkunft zwischen der Schweiz und der EU 2009 aufgehoben werden konnten. Das Schweizer Hygienerecht wurde seither stets an dasjenige der EU angeglichen. Die Anwendung der erwähnten Verordnungen und des gestützt darauf erlassenen Tertiär758 759 760 SR 916.351.0 SR 916.351.021.1 Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäss der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen, ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51.

rechts führt deshalb nicht zu inhaltlichen Änderungen im Schweizer Recht auf Verordnungsebene. Die Schweiz wird auch künftig an den Sonderregelungen für Betriebe, die nur kleine Mengen an die Verbraucherinnen und Verbraucher oder an örtliche Einzelhandelsbetriebe abgeben, festhalten können. Denn von diesen Ausnahmen können gemäss EU-Recht auch die Mitgliedstaaten Gebrauch machen (Art. 1 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 852/2004 und Art. 1 Abs. 4 und 5 der Verordnung [EG] Nr. 853/2004). Zusätzlich gilt auch künftig, dass wenn es sich um eine gelegentliche Abgabe in kleinem Rahmen handelt (Basare, Marktstände, Schulfeste, Hofläden und Ähnliches), die Tätigkeit nicht gemeldet werden muss. Eine Zertifizierungspflicht für solche Tätigkeiten gibt es in diesem Bereich nicht. An der heutigen Situation ändert sich somit nichts.

Kennzeichnung von Lebensmitteln: Die geltende Regelung über unbeabsichtigte Ver763 mischungen oder Kontaminationen bei Allergenen wird beibehalten. In Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit ist diesbezügliche eine Anpassung für die 764 Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 durch die Schweiz vorgesehen. Eine Anpassung ist ebenfalls für die Angabe des Produktionslandes vorgesehen. Dieses muss in der Schweiz auch künftig immer angegeben werden. Wie oben erwähnt (s. Ziff. 2.12.9.1), wurde in Artikel 7 des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit eine Ausnahme vorgesehen zur Absicherung der schweizerischen Pflichten zur Kennzeichnung tierquälerischer Haltungsformen im Zusammenhang mit der Herstellung tierischer Lebensmittel (s. dazu auch die landwirtschaftliche Deklarationsverordnung 765 vom 26. November 2003 ). So kann die Schweiz an diesen Kennzeichnungspflichten festhalten. Beim Wein wird die Pflicht zur Angabe des Verzeichnisses der Zutaten sowie die Nährwertdeklaration nicht in der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 geregelt, sondern in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die nicht Teil des in das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit integrierten EU-Rechts ist. Die Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 hat somit keine Auswirkung auf die Deklarationspflichten für Wein in der Schweiz. Die Angabe der Herkunft von Brot und Backwaren wird in der Schweiz auch künftig auf Verordnungsstufe geregelt werden.

763

Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel, SR 817.022.16.

764 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission, ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18, geändert durch Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015, ABl. L 327, 11.12.2015, S. 1.

766 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671. 767 Tierische Lebensmittel: Die Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Lebensmittel tierischer Herkunft ist bereits heute mit dem EU-Recht harmonisiert. Soweit das EU-Recht den Mitgliedstaaten bei der Regulierung Spielraum überlässt, kann dieser auch von der Schweiz genutzt werden. So wird sich beispielsweise an den im EU-Recht nicht harmonisierten schweizerischen Regelungen über Anforderungen an Gelée Royale und Pollen nichts ändern.

Pflanzliche Lebensmittel: Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit enthält keine EU-Erlasse, die produktspezifische Anforderungen an pflanzliche Lebensmittel festlegen. An den diesbezüglichen Bestimmungen der Verordnung des EDI vom 768

16. Dezember 2016 über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz ändert sich somit nichts. Anhang 1 der Verordnung des EDI (Verbotsliste) bleibt ebenfalls bestehen. 769 Getränke: Von den in der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Getränke aufgeführten Getränken fällt nur das natürliche Mineralwasser unter das im Protokoll zur Lebensmittelsicherheit integrierte EU-Recht (s. Richtli770 nie 2009/54/EG über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern sowie gestützt darauf erlassenes Tertiärrecht). Natürliche Mineralwässer müssen künftig gemäss Artikel 1 der Richtlinie 2009/54/EG anerkannt sein und in die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Liste der als natürlich anerkannten Mineralwässer aufgenommen werden. Die Möglichkeit, in die Liste aufgenommen zu werden, steht den schweizerischen Mineralwasserproduzentinnen heute schon offen. An den Anforderungen an die übrigen Getränke, die heute in der Verordnung des EDI über Getränke geregelt sind, wird sich nichts ändern.

Trinkwasser: Die im EU-Recht für das Trinkwasser zentrale Richtlinie (EU) 771 2020/2184 wird in Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit nicht aufgeführt. Weil bei der Herstellung von Lebensmitteln, die in den EU-Raum exportiert werden, bereits heute EU-konformes Trinkwasser verwendet werden muss, harmonisiert die Schweiz ihre Vorschriften mit dem einschlägigen EU-Recht im Rahmen des autonomen Nachvollzugs. Dieser Grundsatz wurde schon bisher befolgt, weshalb es in diesem Bereich zu keinen Änderungen kommen wird.

Nahrungsergänzungsmittel, Anreicherung von Lebensmitteln, besonderer Ernäh772 rungsbedarf: Die Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Nahrungser773 gänzungsmittel (VNem), die Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über den Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen in Lebensmitteln 774 (VZVM) und die Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Lebensmittel 767 768 769 770 771 772 773 774 SR 817.022.108 SR 817.022.17 SR 817.022.12 Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern, ABl. L 164 vom 26.6.2009, S. 45.

Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1.

SR 817.022.14 SR 817.022.32 SR 817.022.104 für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf (VLBE) wurden schon bisher regel775 mässig mit dem einschlägigen EU-Recht harmonisiert . Weil die zulässigen Höchstmengen für Vitamine und Mineralstoffe im EU-Recht bisher nicht geregelt sind, kann das Bestandteil der VNem und der VZVM bildende schweizerische Höchstmengenmodell beibehalten werden. In der VLBE werden heute – anders als im EU-Recht – auch noch Lebensmittel für Sportlerinnen und Sportler geregelt. Diese Regelung kann 776 beibehalten werden, denn die in der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 aufgelisteten Lebensmittelkategorien sind nicht abschliessend.

Neuartige Lebensmittel: Das Schweizer Recht erkennt heute schon die von der Euro777 päischen Kommission erteilten Bewilligungen für neuartige Lebensmittel an. Der überwiegende Teil der in der Schweiz heute verkehrsfähigen neuartigen Lebensmittel verfügt bereits über eine Bewilligung der Europäischen Kommission. Die neuartigen Lebensmittel werden künftig nicht mehr vom BLV bewilligt, sondern von der Europäischen Kommission im Verfahren nach Artikel 10 ff. der Verordnung 778 (EU) 2015/2283 . Die Bewilligungen der Europäischen Kommission basieren – wie bisher schon zahlreiche Schweizer Bewilligungen – auf einer Risikobewertung durch die EFSA. Diese Bewilligungen werden von der Schweiz gestützt auf das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit anerkannt.

Gentechnisch veränderte Organismen: Das schweizerische Recht über das Inverkehrbringen und Kennzeichnen gentechnisch veränderter Organismen bleibt weiterhin anwendbar. Das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit sieht in Artikel 7 für das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Lebensmittel explizit eine Ausnahme vor, das 775 VNem: Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni

2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel, ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51; VZVM: Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln, ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26; VLBE: Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission, ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35.

776 Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni

2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission, ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35.

777 Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über neuartige Lebensmittel, SR 817.022.2.

778 Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission, ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1, geändert durch Verordnung (EU) 2019/1381 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019, ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1.

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