Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.12.9.2.2 Zu den einzelnen Bereichen (Teil 2)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 855

heisst die Schweiz kann diesen Bereich weiterhin eigenständig regulieren. Dies gilt auch für Verfahren wie die neuen genomischen Techniken (NGT). Vorgesehen ist einzig, dass in der EU zugelassene Lebensmittel, die zufällige oder technisch nicht zu vermeidende Spuren von Material enthalten, das genetisch veränderte Organismen enthält, aus solchen besteht oder aus solchen hergestellt ist, auch in der Schweiz verkehrsfähig sein sollen. Der Schwellenwert für derartige Spuren ist in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 bei 0.9% festgelegt. Für die Kennzeichnung gilt, dass GVO sowohl in der Schweiz wie auch in der EU grundsätzlich entsprechend gekennzeichnet werden müssen, ausser es handelt sich um unvermeidbare oder zufällige Spuren unter dem Schwellenwert von 0,9%, bezogen auf die Zutat (Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie Art. 8 Abs. 7 der Verordnung des EDI vom 27. Mai 2020 über gentechnisch veränderte Lebensmittel). 781 Zusatzstoffe: Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 führt dazu, dass in der Schweiz künftig dieselben Zusatzstoffe in denselben Mengen und mit denselben Anwendungsmodalitäten erlaubt sein werden wie in der EU. Sowohl die aufwendige Harmonisierung des Schweizer Rechts mit dem entsprechenden EU-Recht wie auch die damit verbundenen zeitlichen Verzögerungen für das Verwenden dieser Stoffe werden künftig entfallen.

Aromen: Die in Lebensmitteln zugelassenen Aromastoffe und ihre Verwendungsbedingungen sind in einer Liste in Anhang I Teil A der Verordnung (EG) 782 Nr. 1334/2008 über Aromastoffe aufgeführt. Nur die in dieser Liste geführten Aromastoffe sind unter besonderen Bedingungen zugelassen. Die Verbote nach Anhang 6 783 der Aromenverordnung vom 16. Dezember 2016 werden wegfallen.

784 Rückstände und Kontaminanten: Die Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher 785 und tierischer Herkunft (VPRH), die Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über die Höchstgehalte für Kontaminanten sowie die Verordnung des EDI vom 786

16. Dezember 2016 über die Höchstgehalte für Rückstände von pharmakologisch wirksamen Stoffen und von Futtermittelzusatzstoffen in Lebensmitteln tierischer Herkunft (VRLtH) wurden schon bisher mit dem einschlägigen EU-Recht harmonisiert. Bezüglich der im geltenden Schweizer Recht festgelegten Höchstgehalte für Pestizid779 780 781 782 783 784 785 786 Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1381 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019, ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1. SR 817.022.51 Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe, ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16. Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG, ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014, ABl. L 84 vom 20.03.2014, S. 14.

SR 817.022.41 SR 817.021.23 SR 817.022.15 SR 817.022.13 rückstände für in der Schweiz bewilligte Pflanzenschutzanwendungen bietet die Ver787 ordnung (EG) Nr. 396/2005 die Möglichkeit, in der EU einen Antrag zu stellen, damit diese Höchstgehalte ins EU-Recht übernommen werden. Diese Möglichkeit steht künftig auch der Schweiz offen. Wegen der Anwendung des einschlägigen EU-Rechts werden die schweizerischen Verordnungen weitestgehend aufgehoben werden können und die regelmässigen Anpassungen an das EU-Recht künftig entfallen. Gebrauchsgegenstände Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berüh788 rung zu kommen (Bedarfsgegenstände): Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erfasst nicht nur Lebensmittel, sondern auch Bedarfsgegenstände. Basis-Verordnung in die789 sem Bereich ist die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 . Gestützt auf diese Verordnung hat die Europäische Kommission verschiedene abgeleitete Verordnungen erlassen. So über die gute Herstellungspraxis für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt 790 sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen , aktive und intelligente Materia791 792 lien oder Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff . Das Schweizer Recht wurde bereits mit diesen Verordnungen harmonisiert. Neu werden diese EUVerordnungen anwendbar sein. Bei den übrigen Gebrauchsgegenständen gibt es keine materiellen Änderungen. Sie fallen nicht in den Geltungsbereich des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit und werden wie bisher im Schweizer Recht eigenständig geregelt. Auf die Ausgliederung dieser Gebrauchsgegenstände (einschliesslich Farben sowie Apparate und Instrumente für Piercings) aus dem Lebensmittelgesetz wurde verzichtet, weil im Rahmen 787 788 789 790 791 792 Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates, ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017, ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1381 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019, ABl. L 231, 6.9.2019, S. 1.

Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG, ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1381 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019, ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1.

Verordnung (EG) Nr. 2023/2006, der Kommission vom 22. Dezember 2006 über gute Herstellungspraxis für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, ABl. L 384, 29.12.2006, S. 75. Verordnung (EG) Nr. 450/2009 der Kommission vom 29. Mai 2009 über aktive und intelligente Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, ABl. L 135 vom 30.5.2009, S. 3. Verordnung (EU) 2022/1616 der Kommission vom 15. September 2022 über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 282/2008, ABl. L 243 vom 20.9.2022, S. 3.

der vorliegenden Totalrevision darauf geachtet wurde, an der Konzeption des bisherigen Gesetzes möglichst wenig zu ändern. Dies erlaubt auch, mit den Regelungen im Lebensmittelbereich bestehende Synergien zu nutzen (Vollzug, Strafbestimmungen, Vorsorgeprinzip, etc.).

Vollzug Die Verordnung (EU) 2017/625 ist die zentrale Verordnung der EU für die Durchführung der amtlichen Kontrollen entlang der gesamten Lebensmittelkette. Sie regelt die amtlichen Kontrollen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und zukünftig auch der Schweiz, die Finanzierung der Kontrollen, die Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten, die Kontrollen der Tiere und Waren, die aus Drittländern in die EU importiert werden sowie die Einrichtung eines computergestützten Informationssystems zur Verwaltung von Informationen und Daten über die amtlichen Kontrollen. Sie enthält ebenfalls Vorschriften zur Kontrolle des Online-Handels sowie zur Bekämpfung betrügerischer Machenschaften entlang der Lebensmittelkette (sog. Food Fraud). Die Organisation des Vollzugs wird durch die Verordnung den Mitgliedstaaten überlassen, weshalb die Schweiz diese auch künftig selbst bestimmen können wird. Die Kontrolle von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen wird weiterhin von Schweizer Vollzugsbehörden durchgeführt. In den Betrieben wird es keine Kontrollen der Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände durch EU-Kontrollorgane geben. 793 Verordnung vom 27. Mai 2020 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (LMVV): Die LMVV wurde in den vergangenen Jahren stets an die Entwicklungen des EU-Rechts angepasst. Künftig wird das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit es der Schweiz ermöglichen, am Informationsaustausch mit den Mitgliedstaaten teilzuhaben und vollwertiges Mitglied beim Rapid Alert System for Food and Feed (iRASFF) zu werden. Damit erreicht die Schweiz ein Ziel, das sie bereits mit dem geltenden LMG angestrebt hat: Die vollwertige Teilnahme am Lebensmittelsicherheitssystem der EU (s. Ziff. 2.12.9.1). Mehrjähriger nationaler Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände: Den neuen Elementen, welche durch die Anwendung der Verordnung (EU) 2017/625 Eingang ins Schweizer Recht finden werden (Kontrolle des Onlinehandels, Bekämpfung von Lebensmittelkriminalität, Informationsmanagementsystem der EU für amtliche Kontrollen IMSOC, usw.), wird in der Verordnung vom 27. Mai

2020 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände künftig Rechnung getragen werden müssen. Sie wird entsprechend anzupassen sein.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.