Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.12.8.6.5 Besondere rechtliche Aspekte zum Umsetzungserlass

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 847

Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV sieht zum Zweck der Ausgabenbegrenzung vor, dass Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen, in jedem der beiden Räte der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder bedürfen. Mit der Umset zung im Bereich der Tierschutzgesetzgebung werden weder neue Subventionsbestimmungen (die Ausgaben über einem der Schwellenwerte nach sich ziehen) geschaffen, noch neue Verpflichtungskredite / Zahlungsrahmen (mit Ausgaben über einem der Schwellenwerte) beschlossen.

Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz Die Umsetzung im Bereich der Tierschutzgesetzgebung tangiert die Aufgabenteilung oder die Aufgabenerfüllung durch Bund und Kantone nicht.

Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes Mit der Umsetzung im Bereich der Tierschutzgesetzgebung werden keine neuen Subventionsbestimmungen geschaffen. Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen Die geänderten Bestimmungen legen die Grundsätze fest, die gemäss Artikel 164 Absatz 1 BV einer Grundlage in einem formellen Gesetz bedürfen. Nach Artikel 164 Absatz 2 BV können Rechtsetzungsbefugnisse durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. Für internationale Tiertransporte, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 fallen, wird die Rechtsetzungskompetenz an den Bundesrat delegiert. Die Kompetenz zur Sicherstellung der wissenschaftlichen Unterstützung gemäss Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 wird durch Artikel 21 Absatz 3 ETSchG an den Bundesrat delegiert. Damit kann der Bundesrat regeln, wie diese Sicherstellung der wissenschaftlichen Unterstützung umzusetzen ist. Im Bereich der Anforderungen an die Mitarbeitenden der Fachstellen, deren Bildung und der diesbezüglichen Prüfungskommission wird der Bundesrat dazu ermächtigt, die entsprechenden Ausführungsbestimmungen zu erlassen.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.