Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.12.8.5.1 Auswirkungen auf den Bund

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 844

Aufgrund des bestehenden Anhangs 11 des Landwirtschaftsabkommens werden die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 betreffend den Schutz von Tieren bei internationalen Transporten und damit zusammenhängenden Vorgängen mit den aktuellen Vorschriften im TSchG und in der TSchV zu internationalen Tiertransporten bereits erfüllt. Für den Bund sind hier keine Auswirkungen zu erwarten. Durch die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 betreffend den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung kann sich für den Bund ein gewisser Mehraufwand ergeben. Dies betrifft einerseits die Anforderung der Sicherstellung genügend unabhängiger Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, um die zuständigen Behörden739 auf Verlangen zu unterstützen,740 und andererseits eine allfällige Prüfung oder Ausarbeitung von Leitfäden.

Der aufgrund der Änderung des TSchG anfallende Mehraufwand wird voraussichtlich mit den bestehenden Ressourcen kompensiert werden können.

736 737 738 739 740 SR 916.402 Vgl. dazu die Ausführungen zu den Ausbildungsbestimmungen beim Tierseuchengesetz. SR 419.1 Für den Vollzug sind grundsätzlich die Kantone zuständig, s. Art. 32 Abs. 2 TSchG.

Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009.

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