Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.12.8.3 Umsetzungsfragen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 840

Für den Vollzug des TSchG sind bis auf wenige Ausnahmen die Kantone zuständig (s. Art. 32 Abs. 2 und 5). Die Anwendung des ins Protokoll zur Lebensmittelsicherheit integrierten EU-Rechts wird unter anderem zu einer Umstellung bei der Verfügungspraxis der kantonalen Vollzugsorgane führen, da in den Bereichen des internationalen Transports und dem Töten von Tieren gemäss Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 künftig direkt gestützt auf EU-Recht verfügt wird. Ebenso sind gewisse Anpassungen der Vollzugspraxis der kantonalen Vollzugsorgane zu erwarten. Diese müssen gegebenenfalls zusätzliche Kontrollen vornehmen oder die bestehenden Kontrollen anpassen sowie Aktionspläne erstellen (s. Ziff. 2.12.9.7). Damit die Vollzugsorgane ausrei725 726 727 728 729 730

Art. 2 Abs. 3 Bst. n.

Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009.

Siehe Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009.

Art. 21 Abs. 2 E-TSchG.

Siehe Artikel 26.

BBl 2024 525 chend Zeit haben, ihre Praxis anzupassen, wurde in Artikel 32 des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit eine Übergangsfrist von maximal zwei Jahren nach Inkrafttreten vereinbart (s. Ziff. 2.12.6).

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