Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.12.8.6.2 Vereinbarkeit mit anderen internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 847

Aufgrund des bestehenden Landwirtschaftsabkommens mit der EU ist das Schweizer Recht bereits heute grundsätzlich mit der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 harmonisiert. Die Schweiz ist verpflichtet, die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 auf den Handel zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und auf die Einfuhr aus Drittländern anzuwenden. Entsprechend ergeben sich aufgrund der vorgeschlagenen Änderungen keine Widersprüche zu Abkommen mit Vertragspartnern ausserhalb der EU. Es wird zudem auf die Erläuterungen in Ziffer 2.12.13.3 verwiesen.

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