Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.12.8.4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Umsetzungserlasses

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 841

Ingress Zu den bereits im geltenden TSchG aufgeführten Artikeln wird neu ebenfalls das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit erwähnt, da das Gesetz u.a. der Umsetzung dieses Abkommens dient.

Ersatz eines Ausdrucks In den neuen Artikeln 33a-33f wird «Ausbildung» durch «formale Bildung» ersetzt. Damit im gleichen Erlass nicht zwei unterschiedliche Begriffe für denselben Gegenstand verwendet werden, wird mittels Generalanweisung in allen Artikeln des TSchG der Begriff «Aus- und Weiterbildung» durch «formale Bildung und Weiterbildung» ersetzt.

Art.5 Sachüberschrift Vgl. die Ausführungen zu «Ersatz eines Ausdrucks».

Art. 15 Während Artikel 15 heute allgemeine Grundsätze für Tiertransporte regelt, soll er künftig nur auf nationale Tiertransporte anwendbar sein, da sich internationale Tiertransporte künftig nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, welche Bestandteil des Anhangs I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit ist und in der Schweiz angewendet wird, richten. Entsprechend wird die Sachüberschrift geändert und es werden in den beiden Absätzen explizit die nationalen Tiertransporte erwähnt.

Art. 15a Aufgrund des bestehenden Anhang 11 des Landwirtschaftsabkommens entspricht das Schweizer Recht zu internationalen Tiertransporten grösstenteils bereits den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005. Für internationale Tiertransporte wird, gestützt auf das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit, künftig die Verordnung (EG) Nr. 1/2005, welche Bestandteil des Anhangs I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit ist, künftig angewendet. Diese gilt für den Transport lebender Wirbeltiere, einschliesslich der spezifischen Kontrollen, denen Tiersendungen bei der Ankunft im Zollgebiet der EU, und nun auch der Schweiz, oder bei dessen Verlassen unterzogen werden.731 Die Kontrollen und Massnahmen richten sich nach der Verordnung (EU) 2017/625.732 Wie bisher dürfen Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Schlachtpferde und Schlachtgeflügel nur im Bahn- oder Luftverkehr durch die Schweiz durchgeführt werden (Abs. 2). Diese Ausnahme aus dem bestehenden Anhang 11 des Landwirtschaftsabkommens wird mit dem Protokoll zur Lebensmittelsicherheit für die Schweiz weitergeführt.733 Gemäss Absatz 3 der Bestimmung regelt der Bundesrat internationale Tiertransporte, die nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 fallen, wie namentlich Tiertransporte, die nicht in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt werden. Er kann internationale Normen für anwendbar erklären.

2. Kapitel 6a. Abschnitt (Art. 20b-20e) Es wird ein neues Kapitel 3a zu Datenbearbeitung geschaffen, welches die Datenbearbeitung im Zusammenhang mit der formalen Bildung und Weiterbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Fachstellen beinhaltet. Es macht daher Sinn, sämtliche Artikel, die eine Datenbearbeitung regeln, d.h. die bestehenden Artikel 20b-20e zum Informationssystem im Bereich der Tierversuche, in dieses neue Kapitel zu verschieben. Entsprechend wird 2. Kapitel 6a. Abschnitt aufgehoben.

Art. 21

Artikel 21 regelt neu nicht nur das Schlachten (gemäss Art. 2 Abs. 3 Bst. n TSchV das Töten von Tieren zum Zwecke der Lebensmittelgewinnung), sondern, entsprechend der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009, das Töten von Tieren, die zur Herstellung von Lebensmitteln oder anderen Erzeugnissen (darunter fallen auch die in der EU-Verordnung namentlich genannten Wolle, Häute und Pelze) gezüchtet oder gehalten werden sowie zum Zwecke der Bestandsräumung und damit zusammenhängenden Tätigkeiten. Folglich ist neu auch im Gliederungstitel vor Artikel 21 vom Töten von Tieren und nicht mehr vom Schlachten die Rede. Auch hier findet für die amtlichen Kontrollen durch die zuständigen Schweizer Behörden die Verordnung (EU) 2017/625 Anwendung.735 Betreffend den in Artikel 21 verwendeten Begriff «Produkte» ist darauf hinzuweisen, dass dieser gleichbedeutend mit dem in der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 verwendeten Begriff «Erzeugnisse» ist. Da das geltende TSchG den Begriff «Produkte» enthält, wird diese Terminologie aus Kohärenzgründen beibehalten. In Französisch und Italienisch besteht diesbezüglich keine Diskrepanz. Das EU-Recht verwendet wie das Schweizer Recht den Begriff «produits» in Französisch und «prodotti» in Italienisch. 731 732

Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005.

Siehe Protokoll zur Lebensmittelsicherheit, Anhang I, Abschnitt 2; s. zu den Kontrollen

Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/625.

733 Artikel 7 Absatz 1 Bst. b Pkt. ii des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit.

734 Siehe Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) 1/2005.

735 Siehe Protokoll zur Lebensmittelsicherheit, Anhang I, sowie Artikel 18 Absatz 1 EUKontrollverordnung. Absatz 3 gibt dem Bundesrat die Kompetenz, die Vorschriften zur Umsetzung von

Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 zu erlassen. Artikel 20 der Verordnung verlangt von den Mitgliedstaaten, genügend unabhängige Wissenschaftler zur Verfügung zu stellen, um die zuständigen Behörden auf Verlangen zu unterstützen. Auch die Schweiz kann diese Bestimmung im Schweizer Recht präzisieren. Soweit es die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 erlaubt, kann der Bundesrat auch abweichende Vorschriften für das Töten von Tieren vorsehen. Dies ist im Rahmen von Artikel 26 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 möglich. Damit kann auch sichergestellt werden, dass die heute geltende Betäubungspflicht vor der Schlachtung (Art. 21 Abs. 1 TSchG) bzw. künftig Tötung weiterhin gilt («Schächtverbot»). Weiter erhält der Bundesrat mit Absatz 4 der Bestimmung explizit die Kompetenz, das Töten von Tieren, die nicht unter die genannte Verordnung fallen (vgl. z. B. Art. 1 Abs. 3 sowie Art. 2 Bst. c der Verordnung), sowie von Tieren, die zu anderen Zwecken als zur Herstellung von Lebensmitteln oder anderen Erzeugnissen gezüchtet oder gehalten und die nicht zum Zweck der Bestandsräumung getötet werden, zu regeln. Gliederungstitel nach Art. 22 Es wird ein neues Kapitel 3a. betreffend Datenbearbeitung eingefügt, welches sich in zwei Abschnitte gliedert. Der erst Abschnitt regelt das Informationssystem im Bereich Tierversuche, der zweite Abschnitt die Datenbearbeitung im Zusammenhang mit der formalen Bildung und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstellen.

Art. 22a-22d Die bisherigen Artikel 20b-20e werden neu zu den Artikeln 22a-22d. Inhaltlich gibt es keine Änderungen.

Art. 22e Mit Art. 22e wird die erforderliche Rechtsgrundlage für die Datenbearbeitung im Zusammenhang mit der formalen Bildung und Weiterbildung geschaffen, wobei der Bundesrat die nötigen Einzelheiten regelt.

Art. 28 Abs. 1 Bst. d, dbis, f und fbis In den Buchstaben d und f werden diejenigen Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 aufgeführt, deren Missachtung mit Busse bestraft wird. Verstösse gegen die bestehenden Vorschriften des Bundesrates über die nationalen und internationalen Tiertransporte sowie über das Töten von Tieren und damit zusammenhängenden Tätigkeiten werden von den Buchstaben dbis und fbis abgedeckt.

Art. 32a Internationale Zusammenarbeit Vgl. die Ausführungen zu «Ersatz eines Ausdrucks».

Art. 33a-33e Heute regelt die Verordnung vom 16. November 2011 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen die Anforderungen an die Personen, die im Vollzug tätig sind. Es ist vorgesehen, gesamtheitliche Regelungen für die Vollzugsorgane der Veterinär- und der Lebensmittelgesetzgebung zu erlassen. Es werden daher die entsprechenden Bestimmungen im TSG, im TSchG und im LMG vereinheitlicht737.

Für Art. 33a-33e gelten die Begriffe «formale Bildung» und «Weiterbildung» nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung (WeBiG).

Art. 35a Durch die Anpassung und Vereinheitlichung erübrigt sich der aktuelle Artikel 35a TSchG und kann aufgehoben werden.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.