Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.12.8.5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 845

Gestützt auf das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit wird künftig im Bereich der internationalen Tiertransporte die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 anwendbar sein. Die Verordnung gilt grundsätzlich für den Transport von Tieren, der in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt wird. Entsprechend kann die künftige Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 aufgrund heute noch bestehender Abweichungen in der Auslegung des Begriffs der «wirtschaftlichen Tätigkeit» der EU versus die Auslegung des Begriffs «gewerbsmässig» im geltenden Artikel 15a Absatz 741 742 743

Art. 32 Abs. 2 TSchG.

Siehe u.a. Art. 170 TSchV.

Gemäss bestehendem Landwirtschaftsabkommen entsprechen die Bestimmungen des Schweizer Rechts in diesem Bereich grundsätzlich bereits heute den Bestimmungen des einschlägigen EU-Rechts.

744 Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009.

745 Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009.

1 TSchG dazu führen, dass mehr Transporte einer Bewilligungspflicht unterstehen werden und dass die zuständigen Personen über die entsprechenden Ausbildungen beziehungsweise Befähigungsnachweise verfügen müssen. Die Pflichten der Personen/Unternehmen, die Tiertransporte durchführen, ergeben sich sodann ebenfalls direkt aus dem in das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit integrierten EU-Recht. Das746 selbe gilt für die Tierhaltenden am Versand-, Umlade- oder Bestimmungsort. Da die Bestimmungen zu den internationalen Tiertransporten im TSchG, in der TSchV und in der TSchAV gestützt auf Anhang 11 des Landwirtschaftsabkommens jedoch grossmehrheitlich bereits heute den Vorgaben des EU-Rechts entsprechen, ist für Transportunternehmen durch die Änderung des TSchG nicht mit grösseren Auswirkungen zu rechnen. Auch betreffend den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung entsprechen die Bestimmungen im TSchG sowie in der TSchV, der TSchAV und der VTSchS bereits weitgehend der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009. Im Zusammenhang mit der Tötung von Tieren können sich jedoch für gewisse Unternehmen neue Aufgaben ergeben. Der bereits heute von Schlachtbetrieben verlangte Erlass von (Standard-)Arbeitsanweisungen747 wird künftig auch von anderen Betrieben, die von der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 erfasst sind, verlangt werden. In der Schweiz existieren jedoch aktuell keine oder lediglich einige wenige solcher Betriebe. Für die Ausarbeitung von Leitfäden für bewährte Verfahrensweisen, um die Durchführung der Verordnung zu erleichtern, nimmt das EU-Recht die Unternehmerorganisationen in die Pflicht.748 Sofern nicht bereits ein entsprechender Leitfaden vorliegt, ergibt sich für die Unternehmen beziehungsweise deren Organisationen ein zusätzlicher Aufwand. Dieser wird dadurch relativiert, dass die zuständige Behörde eigene Leitfäden ausarbeiten und veröffentlichen kann, wenn die Unternehmerorganisationen keine Leitfäden vorlegen.749 Zudem werden die Herstellerinnen und Verkäufer von Geräten zur Ruhigstellung und Betäubung verpflichtet, Gebrauchsanweisungen für die Geräte mitzugeben beziehungsweise über das Internet öffentlich zugänglich zu machen, wobei auch deren Inhalt vorgeschrieben wird.750

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.