Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.12.8.5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 845

Berggebiete Die Kantone sind grundsätzlich im Bereich des TSchG für den Vollzug zuständig. 741 Aufgrund des bestehenden Landwirtschaftsabkommens werden die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 mit den aktuellen Vorschriften im TSchG und in der TSchV zu internationalen Tiertransporten zu einem grossen Teil bereits erfüllt. Schon heute erteilen die Kantone Bewilligungen für gewerbsmässige, internationale Tiertransporte. Die TSchV legt die Anforderungen fest.742 Künftig werden diese durch die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 abgelöst und sind bei der Bewilligungserteilung zu berücksichtigen. Bewilligungen beziehungsweise ganz grundsätzlich Verfügungen in dem Bereich werden direkt gestützt auf das in das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit integrierte EU-Recht erlassen werden. Die Notwendigkeit von Anpassungen kann sich für die Kantone bei den Kontrollen ergeben. Die Verordnung (EU) 2017/625 findet Anwendung; sie regelt Durchführung und Zweck der amtlichen Kontrollen durch die zuständigen Schweizer Behörden (vgl. z. B. Art. 21 dieser Verordnung). Da die amtlichen Kontrollen grundsätzlich bereits heute entsprechend durchgeführt werden, ergeben sich keine nennenswerten Änderungen.

Was die Umsetzung der EU-Vorschriften zum Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung anbelangt, so werden auch diese heute in gleicher oder ähnlicher Weise gestützt auf das TSchG, die TSchV, die TSchAV und die VTSchS umgesetzt. 743 Gleichwohl ergeben sich gewisse Neuerungen und zusätzliche Aufgaben für die Kantone. So ist vor dem Beginn einer Bestandsräumung durch die zuständige Behörde ein Aktionsplan zu erstellen, mit dem sichergestellt wird, dass die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 eingehalten werden.744 Über die durchgeführten Bestandsräumungen ist zudem jährlich ein Bericht zu erstellen.745 Die Änderung des TSchG führt bei den Kantonen zu keinen nennenswerten personellen Auswirkungen.

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