Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.12.10.5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 930

Berggebiete Pflanzengesundheit Alle Quarantäneorganismen, die sich in der Schweiz ansiedeln könnten, müssen gemäss EU-Recht im Landesinneren dem Risiko entsprechend und mindestens alle

10 Jahre amtlich überwacht werden. In der Folge haben die Kantone ihr Hoheitsgebiet neu auf mehr Quarantäneorganismen zu überwachen.

Der Vollzug und die Überwachung der EU-Bestimmungen im Bereich der Pflanzengesundheit haben für die Kantone einen Mehraufwand von schätzungsweise 1 Million Franken pro Jahr gegenüber heute zur Folge (insgesamt für alle Kantone, inklusive Personal).

Ein allfälliger Wechsel von der Tilgungs- zur Eindämmungsstrategie kann zu einem höheren phytosanitären Risiko für die Nachbarländer führen. Deswegen ist es wichtig, dass solche Entscheidungen für den gesamten Lebensmittelsicherheitsraum einheitlich gefällt werden. Im Falle, dass ein Quarantäneorganismus nicht mehr getilgt werden kann, wird nach dem Protokoll zur Lebensmittelsicherheit daher zukünftig die Europäische Kommission Massnahmen zur Eindämmung des Schadorganismus festlegen, welche auch für die Schweiz verbindlich sind. In die Entscheidungsfindung wird die Schweiz eingebunden sein und ihre Interessen damit aktiv einbringen können. Die Zuständigkeiten und Kompetenzen zwischen Bund und Kantonen bleiben gleich. Pflanzenvermehrungsmaterial Wenn der Bund keine Einfuhrkontrollen für forstliches Vermehrungsgut mehr durchführt, werden die Kantone in diesem Bereich mehr Verantwortung tragen müssen, da sie gemäss Artikel 21 WaV die Versorgung mit geeignetem forstlichem Vermehrungsgut sicherstellen. Die Kantone werden in diesem Bereich ab 2026 durch eine Koordinationsstelle im Auftrag des Bundes unterstützt. Die Einfuhrkontrollen für forstliches Vermehrungsgut aus Drittstaaten sind nicht Gegenstand des Pakets Schweiz–EU und werden weiterhin durch den Bund durchgeführt.

Pflanzenschutzmittel Die Aufgaben der Kantone als Vollzugsbehörden werden sich inhaltlich nicht ändern. Mit dem Inkrafttreten des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit wird die Schweiz jedoch die in der Verordnung (EU) 2017/625 festgehaltenen Kontrollbestimmungen anwenden. Auch wenn die hiesigen Kontrollen bereits den in den EU-Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen entsprechen, könnte unter bestimmten Umständen eine Verstärkung der Kontrollen notwendig werden. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Europäische Kommission eine einheitliche Mindesthäufigkeit der amtlichen Kontrollen festlegt, wenn beispielsweise ein Mindestmass an amtlicher Kontrolle erforderlich ist, um den anerkannten einheitlichen Gefahren und Risiken zu begegnen. Futtermittel Die auf der Stufe der Primärproduktion in die Zuständigkeit der Kantone fallenden Vollzugsaufgaben ändern sich weder in Bezug auf die Häufigkeit noch hinsichtlich der Vorgehensweise.

Tierzucht Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Kantone.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.