Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.11.7.2.5 Staatliche Beihilfen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 745

Die Umsetzung der Bestimmungen über die staatlichen Beihilfen im Rahmen des BHÜG wird in Kapitel 2.2 dargelegt (s. Ziff. 2.2.7 und 2.2.8). In Folgenden werden nur die spezifischen Aspekte mit Bezug zum Stromabkommen erläutert.

Im Strombereich gibt es neben den in Anhang III Abschnitt A des Abkommens aufgeführten Unterstützungsmassnahmen (s. Ziff. 2.11.6.10) auf den verschiedenen Schweizer Staatsebenen weitere bestehende Beihilferegelungen. Nach Inkrafttreten des Schweizer BHÜG (s. Ziff. 2.2.6.4), spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Stromabkommens, wird die Überwachungsbehörde innert einem Jahr eine Übersicht bestehender Beihilferegelungen erstellen. Dabei wird sie eine erste Einschätzung durchführen, ob diese bestehenden Beihilferegelungen mit dem materiellen Beihilferecht vereinbar sind (s. Ziff. 2.2.6.5). Nach dieser Übergangsphase unterliegen alle bestehenden Beihilferegelungen der fortlaufenden Prüfung durch die Überwachungsbehörde. Je nach ihrer Beurteilung und allenfalls derjenigen von Schweizer Gerichten müssen bestimmte Beihilferegelungen allenfalls angepasst oder ganz aufgehoben werden. Der fortlaufenden Prüfung unterliegen nach Ablauf der jeweiligen Frist auch die in Anhang III Abschnitt A des Stromabkommen für beihilferechtskonform erklärten Unterstützungsmassnahmen.

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