Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.11.7.7 Umsetzungsfragen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 748

EU-Verordnungen enthalten Bestimmungen, die in der Regel so präzise formuliert sind, dass sie direkt angewendet werden können. Deshalb müssen sie nicht im der Schweizer Recht konkretisiert werden. Dennoch wird im StromVG vereinzelt auf die EU-Verordnungen verwiesen. Darüber hinaus gibt es mitunter auch EUVerordnungsbestimmungen, die im nationalen Recht umzusetzen sind. In diesen Fällen gilt für das Stromabkommen das im Folgenden zu den EU-Richtlinien Ausgeführte. Die Bestimmungen einer EU-Richtlinie sind in der Regel nicht direkt anwendbar. Eine Richtlinie richtet sich grundsätzlich an die Gesetzgebungsorgane der EUMitgliedstaaten und ist für diese hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, die Wahl der Form und der Mittel bleibt jedoch ihnen überlassen. Auch die Schweiz muss Richtlinienrecht umsetzen. Die Anpassungen in den für das Stromabkommen relevanten Schweizer Gesetzen ergeben sich somit hauptsächlich aus den grundsätzlich nicht direkt anwendbaren EU-Richtlinien. Da wo die Schweiz die EU-Richtlinien national umsetzt, gilt denn auch diese Umsetzung (s. Ziff. 2.11.6.15.7). Das entsprechende EU-Richtlinienrecht kann höchstens ergänzend für Einzelheiten direkt anwendbar sein, wenn die Bestimmungen genügend konkret gefasst sind. RichtlinienBestimmungen finden in der Schweiz ausserdem dann Anwendung, wenn das Schweizer Umsetzungsrecht dies so bestimmt. Die obigen Ausführungen beziehen sich nicht auf die EU-Rechtakte betreffend die staatlichen Beihilfen, welche im Anhang III und IV aufgeführt werden (s. Ziff. 2.2.6, insb. 2.2.6.4 und 2.2.6.8).

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