Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.11.7.2.2 Marktregulierung – Entflechtung und Endverbrauchermarkt

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 740

Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers Das Schweizer Übertragungsnetz liegt in der Hand (Eigentum und Betrieb) eines einzigen ÜNB, nämlich Swissgrid. Nach StromVG ist Swissgrid bereits als eigenständiges Unternehmen organisiert. Nach EU-Recht muss ein ÜNB aber einem der drei dort aufgestellten – entflechtungsrechtlich motivierten – ÜNB-Modellen entsprechen: 1) eigentumsrechtliche Entflechtung (Ownership Unbundling, OU), bei dem der ÜNB vollständig unabhängig von Versorgung und Erzeugung ist; 2) unabhängiger Netzbetreiber (Independent System Operator, ISO), bei dem das Netz im Eigentum des integrierten Unternehmens verbleibt, der Betrieb aber durch einen unabhängigen Betreiber geführt wird oder 3) unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber (Independent Transmission Operator, ITO), bei dem der ÜNB im integrierten Unternehmen verbleiben darf, aber strenge Vorgaben zur organisatorischen und operativen Unabhän654 BBI 2025 1102 gigkeit einhalten muss. Das verlangt für Swissgrid in jedem Fall nach einer gegenüber heute konsequenteren Separierung von an ihr beteiligten Unternehmen, die in der Stromerzeugung oder -versorgung tätig sind. Swissgrid ist heute am nächsten am ITOModell (unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber). Dieses Modell ist für die Schweiz am sinnvollsten. Trotz heutiger Nähe muss das StromVG aber so verschärft werden, dass Swissgrid die Anforderungen an das ITO-Modell gesamthaft erfüllt. Es wird davon abgesehen, das OU-Modell einzuführen, bei dem die EVU, die heute Aktionäre von Swissgrid sind, die Aktien veräussern müssten. Denn das würde, wenn man gleichzeitig die Beherrschung durch die öffentliche Hand beibehalten will (schweizerische Beherrschung), für die Kantone und Gemeinden sehr kapitalintensiv. Die ElCom wird Swissgrid unter dem gewählten ÜNB-Modell zertifizieren müssen, damit diese im Binnenmarkt mit den entsprechenden Aufgaben auftreten kann. Entflechtung der Verteilnetzbetreiber (VNB) Die EU-Vorschriften zur Entflechtung von VNB gehen weiter als das Schweizer Recht, das bisher nur eine informatorische und buchhalterische Entflechtung kennt. Nach EU-Recht müssen VNB, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehören, in ihrer Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt von den übrigen Tätigkeitsbereichen, die nicht mit dem Netzbetrieb zusammenhängen, unabhängig sein. Der VNB muss die Entscheidbefugnisse über Vermögenswerte, die für den Betrieb, die Wartung oder den Ausbau des Netzes erforderlich sind, unabhängig ausüben können. Die Schweiz setzt dies im StromVG um und macht dabei von der Möglichkeit Gebrauch, die erwähnten Anforderungen nur für VNB mit mindestens 100 000 angeschlossenen Kundinnen und Kunden anzuwenden, womit in der Schweiz rund 15-17 VNB betroffen sind. Für kleinere VNB bleibt es beim heutigen Entflechtungsregime. Nach EU-Recht dürfen VNB ausserdem weder Eigentümer von Energiespeicheranlagen sein noch diese betreiben, wobei Ausnahmen möglich sind. Ebenso dürfen VNB weder Eigentümer von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge sein noch diese betreiben, ausser wenn sie Eigentümer von privaten Ladepunkten sind, die für die eigene Nutzung reserviert sind (Ausnahmen sind auch hier möglich). Marktöffnung und Grundversorgung Zusammen mit dem Stromabkommen wird die Schweiz die Marktöffnung für alle Endverbraucherinnen und Endverbraucher einführen. Verbunden ist die Marktöffnung mit der Beibehaltung einer Grundversorgung, und zwar einer regulierten Grundversorgung mit regulierten Preisen. Jeder Grundversorger bietet ein einziges Produkt zu einem fixen und damit für alle seine Kundinnen und Kunden einheitlichen Energietarif an. Das Produkt muss mehrheitlich aus erneuerbaren Energien bestehen. Andere Produkte werden am Markt angeboten. Der Grundversorgungstarif unterliegt weiterhin einer Gestehungskostenregulierung. Er bemisst sich anhand der durchschnittlichen Gestehungskosten der Eigenproduktion, und für den über den Markt beschafften Anteil anhand der Beschaffungskosten. Der Grundversorger entscheidet selber, ob und wie er die Eigenproduktion der Grundversorgung zuteilt. Die Grundversorgung gilt für Haushalte und Verbrauchsstätten mit einem Jahresverbrauch von weniger als 50 MWh. Zusätzlich gibt es ein auf zehn Jahre befristetes OptIn für Verbrauchsstätten mit einem Jahresverbrauch von 50 bis 100 MWh, die als Unternehmen unter die Definition von Kleinstunternehmen der Strombinnenmarkt Richtlinie fallen. Dies entspricht der EU-Vorgabe, dass eine Grundversorgung nur Haushalten und Kleinunternehmen offensteht und dass staatliche Preisvorgaben nur bei Haushalten und Kleinstunternehmen zulässig sind. Verlässt eine Endverbraucherin oder ein Endverbraucher die Grundversorgung unterjährig, kann der Grundversorger ein Wechselentgelt verlangen, wenn der unterjährige Austritt sich für die Grundversorgung oder für die Kundinnen und Kunden, die in dieser verbleiben, negativ auswirkt. Eine Ersatzversorgung wird für Endverbraucherinnen und Endverbraucher definiert, welche keinen Liefervertrag abgeschlossen haben oder für den Fall, dass ihr Lieferant ausgefallen ist. Lieferanten auf dem freien Markt lassen sich bei der ElCom registrieren und betreiben ein angemessenes Risikomanagement mit dem Ziel, Versorgungsausfällen vorzubeugen. Sie bieten transparente Informationen zu ihren Produkten an und enthalten sich unfairer und irreführender Verkaufsmethoden. Seitens der ElCom wird ein Vergleichsinstrument für die Endverbraucherinnen und Endverbraucher geschaffen, das einen möglichst vollständigen Überblick über die verfügbaren Angebote bietet. Bei Streitigkeiten können sich Endverbraucherinnen und Endverbraucher an eine neu zu schaffende Ombudsstelle wenden. Die ElCom soll ein Monitoring über die Wirksamkeit der Marktöffnung im Zusammenspiel mit der Grundversorgung und weitere Aspekte durchführen und dem Bundesrat alle zwei Jahre Bericht erstatten. Das BFE, in Zusammenarbeit mit dem SECO und weiteren Bundesstellen, erstattet während der ersten zehn Jahre nach der Marktöffnung dem Bundesrat über die Entwicklung der Arbeitsbedingungen und der Beschäftigung im Strommarkt Bericht. Das BFE macht dies erstmals spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens und danach mindestens alle drei Jahre. In der Vernehmlassung wurde vorgeschlagen, alle Verträge nach dem StromVG dem Privatrecht zu unterstellen. Diese Lösung scheint zu undifferenziert, auch angesichts jüngerer Publikationen in der Lehre. Das hat auch die Vernehmlassung gezeigt, in der mehrfach vorgebracht wurde, für viele Fälle hätten die Gerichte bereits geklärt, ob die Verträge privat- oder öffentlich-rechtlich seien. Es wird deshalb auf eine Regelung verzichtet.

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