Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.11.7.3 Begleitmassnahmen mit Gesetzesanpassungen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 745

Die Strommarktöffnung für alle Endverbraucherinnen und Endverbraucher wird mit inländischen Begleitmassnahmen flankiert. Haushalte und Verbrauchsstätten mit einem Jahresverbrauch von weniger als 50 MWh können ihren Lieferanten frei wählen oder in einer regulierten Grundversorgung mit regulierten Preisen bleiben respektive in diese zurückkehren. Zusätzlich können Unternehmen, welche die EU-Definition von Kleinstunternehmen erfüllen (weniger als zehn Mitarbeiter und ein Jahresumsatz / eine Bilanzsumme von weniger als 2 Mio. Euro) während einer Übergangsfrist von zehn Jahren nach Inkrafttreten des Stromabkommens im Rahmen einer Opt-In-Möglichkeit in der Grundversorgung verbleiben. Die Tarife in der Grundversorgung sind für ein Jahr fixiert. Bei einem unterjährigen Wechsel in den Markt darf der Grundversorger ein Wechselentgelt verlangen. Lieferanten auf dem freien Markt lassen sich bei der ElCom registrieren und betreiben ein angemessenes Risikomanagement mit dem Ziel, Versorgungsausfällen vorzubeugen. Für Ausfälle von Lieferanten im Strommarkt und für Kunden ohne Lieferanten wird eine Ersatzversorgung definiert. Endverbraucherinnen und Endverbraucher im Markt haben Anspruch auf dynamische Stromverträge oder Verträge mit fixem Preis und fester Laufzeit. Um Transparenz zu gewährleisten und Missbrauch zu verhindern macht das StromVG Vorgaben an die Vertragsinhalte im freien Markt. Für die Endverbraucherinnen und Endverbraucher wird ein Vergleichsinstrument und eine Schlichtungsstelle eingerichtet. Die ElCom soll ein Monitoring über die Wirksamkeit der Marktöffnung im Zusammenspiel mit der Grundversorgung und weitere Aspekte durchführen und dem Bundesrat alle zwei Jahre Bericht erstatten.

Die Rechte der Konsumentinnen und Konsumenten hinsichtlich Auswahl des Stromprodukts und der Konsumentenschutz werden gestärkt. Das BFE, in Zusammenarbeit mit dem SECO und weitere Bundesstellen, erstattet während der ersten zehn Jahre nach der Marktöffnung dem Bundesrat über die Entwicklung der Arbeitsbedingungen und der Beschäftigung im Strommarkt Bericht. Das BFE macht dies erstmals spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens und danach mindestens alle drei Jahre. Im Falle allfälliger negativer Entwicklungen kann der Bundesrat geeignete Massnahmen ergreifen. Aufgrund der Erfahrungen in der EU, der hohen Wertschöpfung im Stromsektor, des aktuellen Fachkräftemangels in der Strombranche und der Ausgestaltung der Marktöffnung mit einer regulierten Grundversorgung ist nicht davon auszugehen, dass grosse negative Auswirkungen auf das Personal der Stromwirtschaft eintreten.

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