Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.11.7.2.3 Netze und Versorgungssicherheit

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 742

Einspeisevorränge für langfristige Bezugsverträge und Grenzwasserkraftwerke Bisher schützt das StromVG physische Vorränge im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz, die mit langfristigen Verträgen (Long Term Contracts, LTC) über Strombezüge und -lieferungen verbunden sind, sofern die Verträge vor dem 31. Oktober

2002 abgeschlossen wurden (Art. 17 Abs. 2 StromVG).

In der EU, wo Grenzkapazitäten verauktioniert werden, wurden solche Vorränge bereits ab 2003, innert kurzen Fristen und ohne Entschädigung abgeschafft. Mit dem Abkommen erfolgt die Abschaffung nun auch für die Schweizer Grenzen (Ziff. 2.11.6.6), weshalb die Vorränge im StromVG zu streichen sind.

Netzkodizes Die Bestimmungen zu den Netzkodizes gelten ab Inkrafttreten des Stromabkommens in der Schweiz. Sie sind direkt anwendbar und eine Umsetzung in Schweizer Recht ist daher nicht notwendig.

Des Weiteren sind im Zusammenhang mit dem Netzkodex zur Cybersicherheit mehrere Behörden und Stellen zu bezeichnen. Redispatch In diesem Zusammenhang ist zu präzisieren, dass der Bundesrat eine Änderung von

Artikel 19c StromVV beabsichtigt, welcher die garantierten Nutzungen der Flexibilität regelt. Diese Änderung soll die Vereinbarkeit mit Artikel 13 der EU-Verordnung in Bezug auf den Redispatch gewährleisten. Beim Redispatch im Sinne des EURechts handelt es sich um eine von den Netzbetreibern aktivierte Massnahme, bei der das Erzeugungs- oder Lastmuster verändert wird mit dem Ziel, physikalische Engpässe zu mindern (Art. 2 Nr. 26). Dieser Begriff deckt sich zum Teil mit dem Konzept der Flexibilität nach Schweizer Recht. Artikel 17c StromVG muss nicht geändert werden, denn er ist insofern bereits mit dem EU-Recht kompatibel, als die Vergütung der garantierten Nutzungen von Flexibilität im Sinne der Absätze 4 und 5 dieses Artikels nicht explizit geregelt ist. Hingegen erfordert die in Artikel 13 der EU-Verordnung verankerte Vergütungspflicht eine Anpassung von Artikel 19c Absatz 1 StromVV. Der Bundesrat ist sich des gesetzgeberischen Willens bewusst, die garantierten Nutzungen der Flexibilität nicht zu vergüten (Mantelerlass; Schlussabstimmung vom

29. September 2023). Dennoch will er dieses Prinzip in der Verordnung umkehren, um die Konformität mit dem EU-Recht zu gewährleisten.

Engpasserlöse und finanzieller Ausgleichsmechanismus für Stromtransite Die grenzüberschreitenden Transportkapazitäten werden im EU-Strombinnenmarkt verauktioniert (langfristige Kapazität) oder implizit an die optimalen Marktgebote vergeben (Day Ahead, Intraday). Da diese Transportkapazitäten beschränkt sind, ergeben sich Preisunterschiede zwischen den unterschiedlichen Gebotszonen und daraus Engpasserlöse auf den Grenzen. Die Engpasserlöse werden zentral von den Marktbetreibern (Gemeinsames Allokationsbüro, NEMO) gesammelt und mittels einer definierten EU-Methodologie auf die einzelnen Grenzen zwischen den Gebotszonen aufgeteilt, wobei sie hälftig den ÜNB der entsprechenden Grenze zukommen. Die Erlöse müssen gemäss EU-Recht für bestimmte Zwecke eingesetzt werden. Die EU definiert diese und das StromVG ist daran anzupassen. Der Ausgleichsmechanismus für Übertragungsnetzbetreiber (Inter TSO Compensation, ITC) ist ein finanzieller Ausgleichsmechanismus zwischen den ÜNB für die durch Stromtransite resultierenden Kosten, namentlich für die Breitstellung der Netzinfrastruktur und entstehende Netzverluste. Die Schweiz ist schon lange Teilnehmerin am ITC-Mechanismus. Aufgrund ihrer engen Einbindung ins europäische Stromsystem und dem gut ausgebauten Übertragungsnetz ist die Swissgrid Nettoempfängerin des Mechanismus. Mit Abschluss des Stromabkommens wird diese Teilnahme abgesichert. Die heutige StromVG-Regelung steht – trotz der schon bisherigen Schweizer Teilnahme – teilweise im Widerspruch zu den EU-Prinzipien und ist daher anzupassen. Des Weiteren hat sich gezeigt, dass eine klare Aufteilung der Netzinves titionen zwischen grenzüberschreitenden Transiten und inländischen Anforderungen praktisch unmöglich ist, weswegen dieser Abschnitt ebenfalls angepasst wird. Reserven Die Verordnung (EU) 2019/943 legt Regeln zur Gewährleistung eines adäquaten Stromsystems fest, darunter auch solche für Stromreserven. Zur Umsetzung dieser Bestimmungen muss das StromVG revidiert werden. Die in der aktuellen Vorlage enthaltenen Änderungen basieren auf der noch nicht in Kraft stehenden Änderung des StromVG vom 20. Juni 2025 («Stromreserve»). Neu wird ein Artikel zu den Rahmenbedingungen für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit eingeführt und die Voraussetzungen für die Bildung der Stromreserve an das EU-Recht angepasst. Aus den grenzüberschreitenden Interaktionen bei der Erstellung und den übergeordneten Vorgaben zur Reserve folgt, dass innerhalb des schweizerischen Gefüges neuen Rollen und Verantwortlichkeiten zugewiesen, respektive bestehende Zuweisungen angepasst werden müssen.

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