Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.11.7.2.1 Marktregulierung – Grosshandelsmarkt

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 740

Das BATE wurde im März 2025 verabschiedet, ist aber noch nicht in Kraft. Mit dem BATE soll das Vertrauen in die Energiegrosshandelsmärkte, auf denen mit schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten gehandelt wird, gefestigt und eine Annäherung an das EU-Recht erreicht werden. In der Version vom März 2025 beinhaltet das BATE jedoch weder eine Integration in den EU-Binnenmarkt noch eine Zusammenarbeit bei der Marktaufsicht (System REMIT). Die Regelungen des BATE sind aber bereits vollständig kompatibel mit der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 (REMIT-Verordnung).

Mit dem Stromabkommen muss die Schweiz die REMIT-Verordnung übernehmen. Diese wird allerdings nur für den Stromhandel gelten. Damit bleiben für den Strombereich nur noch gewisse Bestimmungen des BATE anwendbar (insbesondere die Bestimmungen zu den Aufsichtsinstrumenten, zu den Sanktionen und zur Amts- und Rechtshilfe), während für den Gasbereich das BATE seine Geltung vollständig behält. Da das BATE schon vor der Übernahme der REMIT-Verordnung mit dieser kompatibel ist, sind nur kleinere Anpassungen nötig.

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