Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.11.7.5 Überblick der wichtigsten Themen des zweiten Pakets

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 746

Richtlinie (EU) 2019/944 Der wichtigste Punkt des zweiten Pakets betrifft eine zentrale Kompetenz des nationalen Regulators (Art. 6, 57–59 Strombinnenmarkt-Richtlinie), das heisst der ElCom. Das EU-Recht räumt dem Regulator umfassende Kompetenzen in Bezug auf die Bedingungen für den Anschluss und den Zugang zum Netz einschliesslich der Tarife ein. Hier bedarf es einer Festlegung oder Genehmigung der entsprechenden Methoden durch die ElCom. Nicht nur die Netztarifierung inklusive Verzinsung (Weighted Average Cost of Capital, WACC), sondern auch weitere Aspekte des Netznutzungsentgelts werden künftig in der Kompetenz der ElCom sein. Der Gesetzeber kann diese Aspekte künftig nicht mehr regeln. Damit sind die heutigen Regeln zum Netznutzungsentgelt grundsätzlich nicht materiell in Frage gestellt. Trotzdem wird in diesem Rahmen geprüft werden müssen, ob sie den Prinzipien, die das EU-Recht aufstellt, nicht widersprechen. Beim ebenfalls erfassten Netzanschluss haben bisher vor allem die Kantone und Gemeinden die entsprechenden Festlegungen gemacht. Diese Aufgabe wechselt mit dem Abkommen zur ElCom beziehungsweise zum Bund, wofür dieser mit Artikel 91 der BV über eine Zuständigkeit verfügt. Die Schweiz hat für diesen Systemwechsel eine Übergangsfrist von fünf Jahren ausgehandelt. Zu prüfen wird ferner sein, ob das Sanktionssystem des StromVG zu verschärfen ist (z.B. mit generellen umsatzabhängigen Verwaltungssanktionen), damit wirksam sichergestellt ist, dass sich die Unternehmen an die Regeln halten. Im Sanktions- und Strafwesen kommt der Schweiz eine gewisse Autonomie zu.

Was die Einführung intelligenter Messsysteme (Art. 19–22 der StrombinnenmarktRichtlinie) betrifft, sind nur kleinere Anpassungen hinsichtlich der Fristen für die Ausserbetriebsetzung der alten Systeme nötig.

Gesetzliche Anpassungen sind ferner erforderlich in Bezug auf die Interoperabilitätsanforderungen und die Verfahren für den Zugang zu Daten (Art. 24 der Strombinnenmarkt-Richtlinie), damit der Wettbewerb auf dem Endkundenmarkt gefördert wird und den Beteiligten keine übermässigen Verwaltungskosten entstehen. Dazu muss namentlich die vollständige Interoperabilität der Energiedienstleistungen erleichtert werden. Betreffend Datenverwaltung (Art. 23 Richtlinie) sind nur geringe Anpassungen notwendig. Ein weiterer, zu behebender Unterschied zwischen Schweizer Recht und EU-Recht betrifft die Arealnetze. Bei den «geschlossenen Verteilnetzen» in der EU ist die Ausnahme von der Netzregulierung weniger weitgehend als in der Schweiz und den Status als solches Netz erlangt man nicht automatisch, sondern nur aufgrund einer durch den Regulator erteilten Freistellung.

Das EU-Recht sieht weiter Bürgerenergiegemeinschaften vor. Es ist abzuwarten, wie sich diese in das Gesamtsystem der bestehenden und teilweise erst neu geschaffenen Schweizer Gefässe, wie zum Beispiel LEG, einfügen werden; die Schweiz kann eine Gesamtschau machen und hat bei der Umsetzung Spielraum. Im Gegensatz zu den Schweizer LEG dürfen diese Bürgerenergiegemeinschaften alle Netzebenen nutzen und können sich über mehrere Netzgebiete erstrecken. Das Recht auf gemeinsame Energienutzung ermöglicht zudem die gemeinsame Nutzung von Energie durch Haushalte und KMU als aktive Kunden. Die Schweiz könnte ein solches Recht auch Grossverbrauchern geben. Was die Veröffentlichung von Flexibilitätsleistungen anbelangt, muss das Schweizer Recht ebenfalls leicht angepasst werden. Ausserdem sind die rechtlichen Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, dass die Swissgrid und die VNB in Netzgebieten mit beschränkter oder nicht vorhandener Netzkapazität für Neuanschlüsse den Abschluss von flexiblen Netzanschlussverträgen ermöglichen können.

Im Hinblick auf die Vorgaben der EU zu den schutzbedürftigen Kundinnen und Kunden wird näher zu definieren sein, was in der Schweiz unter dem Begriff «schutzbedürftig» zu verstehen ist. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob neben den bereits bestehenden Bestimmungen zur Grundversorgung weitere Massnahmen zum Schutz dieser Kundinnen und Kunden zu ergreifen sind.

Verordnung (EU) 2019/943 Die Vorgaben zu den grenzüberschreitenden Übertragungsleitungen (Merchant Lines) werden mit Blick auf die entsprechende EU-Regelung zu den Verbindungsleitungen moderat angepasst werden müssen, insbesondere bezüglich des Verfahrens und der von der Regelung betroffenen Elektrizitätsnetzen (Wechselstromleitungen). Richtlinie (EU) 2018/2001 (Erneuerbare-Energien-Richtlinie RED II) Ein rechtlicher Handlungsbedarf in Bezug auf die Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) könnte sich punktuell in Bezug auf die Datenplattform ergeben. So sind die aktuellen Regelungen des StromVG zur Datenplattform derzeit nicht auf die Bereitstellung von Messdaten in Echtzeit oder von Funktionen, welche auf Basis der Messdaten den Gehalt an Treibhausgasemissionen der Elektrizität in Echtzeit bereitstellen könnten, ausgelegt. Auch wird es im Bereich der Datenverfügbarkeit, insbesondere für das Einbinden von Messdaten neuer Akteure in die Datenplattform, Anpassungen brauchen. Dies kann auch beim Messwesen (nicht EU-bedingte) Folgeanpassungen nach sich ziehen.

Verordnung (EU) 2019/941 (Risikovorsorge) Die EU-Verordnung sieht vor, dass eine zuständige Behörde benannt wird, welche die Aufgaben in Bezug auf die Risikovorsorgeplanung und das Risikomanagement sowie die Koordination mit dem Ausland übernimmt (Art. 3 der Verordnung). Diese Behörde ist für die Schweiz zu bezeichnen.

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