Thema
Direkte Demokratie und EU-Verträge
Das Referendum bleibt möglich. Die Verträge setzen aber Fristen, sehen eine vorläufige Anwendung vor und knüpfen an ein Nein Folgen.
Kernstellen im Wortlaut
Alle KernstellenZwei Jahre Frist für die Übernahme, plus ein Jahr bei einem Referendum
«so verfügt die Schweiz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung gemäss Absatz 1 des vorliegenden Artikels über eine Frist von höchstens zwei Jahren, wobei sich diese Frist im Falle eines Referendums um ein Jahr verlängert. […] Bis die Schweiz mitteilt, dass sie ihre verfassungsrechtlichen Verpflichtungen erfüllt hat, wenden die Vertragsparteien den Beschluss gemäss Artikel 5 Absatz 4 vorläufig an, es sei denn, die Schweiz teilt der Union mit, dass eine vorläufige Anwendung des Beschlusses nicht möglich ist, und begründet dies.»
Was das heisst
Erfordert eine Übernahme in der Schweiz ein verfassungsrechtliches Verfahren (etwa Genehmigung durch das Parlament und allenfalls ein Referendum), hat die Schweiz dafür höchstens zwei Jahre (mit Referendum drei); bis dahin wird der Beschluss vorläufig angewendet, ausser die Schweiz teilt begründet mit, dass dies nicht möglich ist.
Institutionelles Protokoll FZA, Art. 6 Abs. 2 und 3, BBl 2026 618, S. 7
Bundesbeschluss untersteht dem fakultativen Referendum
«Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 und 141a Abs. 2 BV).»
Was das heisst
Nach dem Entwurf des Bundesrats kann gegen diesen Bundesbeschluss das fakultative Referendum ergriffen werden; die Verfassungsgrundlage ist in Klammern genannt.
BB Stabilisierung, Art. 3 Abs. 1, BBl 2026 616, S. 3
Das Wichtigste in Kürze
- Gegen die Übernahme von EU-Recht kann weiterhin das Referendum ergriffen werden (Botschaft).
- Frist für die innerstaatliche Genehmigung: höchstens zwei Jahre, bei einem Referendum drei Jahre (Art. 6 IP-FZA).
- Bis dahin wird der Beschluss in der Regel vorläufig angewendet.
- Der Entwurf des Bundesbeschlusses sieht für das Stabilisierungspaket ein fakultatives Referendum vor (Art. 3). Zur Debatte im Parlament siehe Abstimmung.
Was im Vertrag steht
«(2) Erfordert der Beschluss gemäss Artikel 5 Absatz 4 die Erfüllung verfassungsrechtlicher Verpflichtungen seitens der Schweiz, um Rechtsverbindlichkeit zu erlangen, so verfügt die Schweiz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung gemäss Absatz 1 des vorliegenden Artikels über eine Frist von höchstens zwei Jahren, wobei sich diese Frist im Falle eines Referendums um ein Jahr verlängert.»
«(3) Bis die Schweiz mitteilt, dass sie ihre verfassungsrechtlichen Verpflichtungen erfüllt hat, wenden die Vertragsparteien den Beschluss gemäss Artikel 5 Absatz 4 vorläufig an, es sei denn, die Schweiz teilt der Union mit, dass eine vorläufige Anwendung des Beschlusses nicht möglich ist, und begründet dies.»
Was der Bundesrat dazu schreibt
«Ebenso wird gegen eine solche Rechtsübernahme bzw. ein in diesem Zusammenhang erforderliches neues Gesetz oder eine erforderliche Gesetzesanpassung das Referendum ergriffen werden können.»
«1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 und 141a Abs. 2 BV).»
Positionen der Kantone
Die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) hat am 24. Oktober 2025 zum Paket Stellung genommen. 21 Kantone unterstützen es (ZH, BE, LU, UR, GL, ZG, FR, SO, BS, BL, AR, AI, SG, GR, AG, TG, VD, VS, NE, GE, JU), 4 lehnen es ab (SZ, NW, SH, TI), Obwalden enthielt sich.
Zur Frage des Referendums sprachen sich 15 Kantone für das fakultative Referendum aus (ZH, LU, FR, SO, BS, BL, SG, GR, AG, TG, VD, VS, NE, GE, JU) und 10 für das obligatorische (UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, SH, AR, AI, TI); Bern enthielt sich. Die Botschaft gibt dieses Verhältnis von 15 zu 10 ebenfalls wieder (Ziff. 1.7.2).