Thema
EuGH und Schiedsgericht: wer entscheidet?
Streitigkeiten entscheidet ein paritätisches Schiedsgericht. Geht es um EU-Recht, muss es die Frage dem Gerichtshof der EU vorlegen, und dessen Antwort ist bindend.
Kernstellen im Wortlaut
Alle KernstellenAuslegung gemäss Rechtsprechung des EuGH
«Die Rechtsakte der Union, auf die im Abkommen Bezug genommen wird, und die Bestimmungen des Abkommens, soweit ihre Anwendung unionsrechtliche Begriffe impliziert, werden gemäss der vor oder nach der Unterzeichnung des Abkommens ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgelegt und angewandt.»
Was das heisst
Soweit EU-Rechtsbegriffe betroffen sind, ist die Rechtsprechung des EuGH massgebend, und zwar auch die künftige.
Institutionelles Protokoll FZA, Art. 7 Abs. 2, BBl 2026 618, S. 8
Schiedsgericht entscheidet, EuGH-Auslegung ist bindend
«so kann jede Vertragspartei verlangen, dass ein Schiedsgericht die Streitigkeit nach den in der Anlage festgelegten Regeln entscheidet. […] so legt das Schiedsgericht diese Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union vor. […] so ist die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union für das Schiedsgericht bindend;»
Was das heisst
Kommt im Gemischten Ausschuss innert drei Monaten keine Lösung zustande, entscheidet ein Schiedsgericht; geht es um die Auslegung von EU-Recht, muss es den EuGH anrufen und ist an dessen Antwort gebunden.
Institutionelles Protokoll FZA, Art. 10 Abs. 2–4, BBl 2026 618, S. 9
Das Wichtigste in Kürze
- Bei Schwierigkeiten berät zuerst der Gemischte Ausschuss. Findet er innert drei Monaten keine Lösung, kann jede Seite das Schiedsgericht anrufen (Art. 10 IP-FZA).
- Betrifft der Streit die Auslegung von EU-Recht, legt das Schiedsgericht die Frage dem EuGH vor. Dessen Entscheidung ist für das Schiedsgericht bindend.
- Die Abkommen werden gemäss der Rechtsprechung des EuGH ausgelegt, und zwar auch der künftigen (Art. 7 IP-FZA).
Was im Vertrag steht
«(2) Die Rechtsakte der Union, auf die im Abkommen Bezug genommen wird, und die Bestimmungen des Abkommens, soweit ihre Anwendung unionsrechtliche Begriffe impliziert, werden gemäss der vor oder nach der Unterzeichnung des Abkommens ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgelegt und angewandt.»
«(2) Gelingt es dem Gemischten Ausschuss innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Tag, an dem er mit der Angelegenheit befasst wurde, nicht, eine Lösung für die Schwierigkeiten gemäss Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu finden, so kann jede Vertragspartei verlangen, dass ein Schiedsgericht die Streitigkeit nach den in der Anlage festgelegten Regeln entscheidet.»
«(3) Wirft die Streitigkeit eine Frage betreffend die Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung gemäss Artikel 7 Absatz 2 auf und ist die Auslegung dieser Bestimmung für die Streitbeilegung relevant und für seine Entscheidungsfindung notwendig, so legt das Schiedsgericht diese Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union vor.»
«(4) Legt das Schiedsgericht dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage gemäss Absatz 3 vor: a) so ist die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union für das Schiedsgericht bindend;»