Kernstelle · Lohnschutz

Voranmeldefrist: höchstens vier Arbeitstage

FZA-Änderungsprotokoll, Art. 5g Abs. 1

«Die Schweiz kann in bestimmten Branchen für Selbstständige, die in ihrem Hoheitsgebiet Dienstleistungen erbringen, sowie für Dienstleistungserbringende, die Arbeitnehmende in ihr Hoheitsgebiet entsenden, eine Voranmeldefrist von höchstens vier Arbeitstagen vor Beginn der Dienstleistung oder vor der Entsendung anwenden, um Kontrollen vor Ort durchzuführen.»

FZA-Änderungsprotokoll, Art. 5g Abs. 1, BBl 2026 617, S. 5

Was heisst das?

Die Schweiz darf in bestimmten Branchen eine Voranmeldung von bis zu vier Arbeitstagen verlangen, um Kontrollen vor Ort durchzuführen.

Kontext im Vertrag

Die Stelle steht in FZA-Änderungsprotokoll (BBl 2026 617), Art. 5g Abs. 1. Der vollständige Abschnitt: Art. 5g – Voranmeldefrist und Kontrollen.

Inhaltsverzeichnis des Dokuments: FZA-Änderungsprotokoll.

Erläuterung in der Botschaft

Die Botschaft des Bundesrates erläutert die Bestimmung im Zusammenhang; die massgeblichen Abschnitte sind auf der Themenseite zitiert. Die ganze Botschaft ist nach Ziffern gegliedert abrufbar.

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