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Personenfreizügigkeit: was sich ändert

Das Änderungsprotokoll zum FZA übernimmt weitere Teile des EU-Freizügigkeitsrechts und führt eine neue Schutzklausel ein. Die Botschaft räumt Spannungen mit Art. 121 BV ein.

Stand: 29. Oktober 2026 · Zitate wörtlich mit Fundstelle

Kernstellen im Wortlaut

Alle Kernstellen
PersonenfreizügigkeitFZA-Änderungsprotokoll, Art. 7e

Daueraufenthalt nach fünf Jahren Erwerbstätigkeit

«Die Schweiz und die Mitgliedstaaten der Union können beschliessen, das Recht auf Daueraufenthalt nach Artikel 16 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates* nur Unionsbürgern bzw. Schweizer Staatsangehörigen zu gewähren, die sich während insgesamt fünf Jahren rechtmässig als Arbeitnehmende oder Selbstständige im Aufnahmestaat aufgehalten haben,»

Was das heisst

Das Daueraufenthaltsrecht nach der Unionsbürgerrichtlinie kann auf Personen beschränkt werden, die fünf Jahre als Arbeitnehmende oder Selbstständige rechtmässig im Land waren (einschliesslich ihrer Familienangehörigen).

FZA-Änderungsprotokoll, Art. 7e, BBl 2026 617, S. 9

Im WortlautPDF, S. 9
PersonenfreizügigkeitFZA-Änderungsprotokoll, Art. 14a Abs. 1–3 (neu eingefügter Artikel)

Schutzklausel bei schwerwiegenden Problemen

«Bei schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Problemen, die auf die Anwendung dieses Abkommens zurückzuführen sind, tritt der Gemischte Ausschuss auf Antrag einer Vertragspartei zusammen, um geeignete Schutzmassnahmen zu prüfen. […] so kann die ersuchende Vertragspartei bei schwerwiegenden wirtschaftlichen Problemen ein Schiedsgericht anrufen. […] kann die ersuchende Vertragspartei geeignete Schutzmassnahmen ergreifen, um diese Probleme zu beheben.»

Was das heisst

Bei schwerwiegenden Problemen berät zuerst der Gemischte Ausschuss; ohne Einigung kann bei wirtschaftlichen Problemen ein Schiedsgericht angerufen werden, und erst wenn dieses die Probleme als nachgewiesen anerkennt, darf die ersuchende Vertragspartei Schutzmassnahmen ergreifen (für dringliche Fälle sehen Abs. 4 und 5 ein beschleunigtes Verfahren vor).

FZA-Änderungsprotokoll, Art. 14a Abs. 1–3 (neu eingefügter Artikel), BBl 2026 617, S. 12

Im WortlautPDF, S. 12

Das Wichtigste in Kürze

  • Neue Schutzklausel (Art. 14a FZA): Bei schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Problemen berät der Gemischte Ausschuss. Danach kann ein Schiedsgericht entscheiden.
  • Ergreift die Schweiz Schutzmassnahmen, kann die EU Ausgleichsmassnahmen ergreifen.
  • Laut Botschaft lösen überschrittene Schwellenwerte die Schutzklausel nicht automatisch aus.
  • Die Botschaft hält einen Widerspruch zum Wortlaut von Art. 121 Abs. 3 und 5 BV (Ausschaffung) fest.

Was im Vertrag steht

«Art. 14a Schutzklausel (1) Bei schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Problemen, die auf die Anwendung dieses Abkommens zurückzuführen sind, tritt der Gemischte Ausschuss auf Antrag einer Vertragspartei zusammen, um geeignete Schutzmassnahmen zu prüfen.»

Art. 7i FZA-Änderungsprotokoll, BBl 2026 617, S. 10 · eingefügt durch das Änderungsprotokoll · Wortlaut · Amtliches PDF

«(2) Fasst der Gemischte Ausschuss innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist keinen Beschluss über geeignete Schutzmassnahmen oder über die Verlängerung dieser Frist, so kann die ersuchende Vertragspartei bei schwerwiegenden wirtschaftlichen Problemen ein Schiedsgericht anrufen.»

«Schaffen die von einer Vertragspartei in Anwendung dieses Absatzes ergriffenen Massnahmen ein Ungleichgewicht zwischen den jeweiligen Rechten und Pflichten gemäss diesem Abkommen, so kann die andere Vertragspartei angemessene Ausgleichsmassnahmen ergreifen, um dieses Ungleichgewicht innerhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens zu beheben.»

Was der Bundesrat dazu schreibt

«Wenn die Schwellenwerte erreicht oder überschritten werden, so löst dies allerdings nicht automatisch das Anrufen der Schutzklausel aus, sondern führt zu einer vertieften Prüfung, ob tatsächlich schwerwiegende wirtschaftliche oder soziale Probleme im Zusammenhang mit dem FZA vorliegen.»

Botschaft Bilaterale III, Ziff. 2.3.8.1.1 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) Art. 2 Abs. 2, BBl 2026 615, S. 354 · Wortlaut · Amtliches PDF

«Diese Bedingungen stehen im Widerspruch zum Wortlaut von Artikel 121 Absätze 3 und 5 BV, insbesondere in Bezug auf die automatische Ausweisung und das Einreiseverbot von mindestens fünf Jahren bei bestimmten strafrechtlichen Verurteilungen»

Botschaft Bilaterale III, Ziff. 2.3.10.1.2 Verfassungsbestimmungen zur strafrechtlichen Landesverweisung (Art. 121 BV), BBl 2026 615, S. 457 · Wortlaut · Amtliches PDF

Regional: Grenzgänger in St. Gallen und im Rheintal

Das Freizügigkeitsabkommen regelt auch die Grenzgängerinnen und Grenzgänger. Zur Grössenordnung in der Ostschweiz: Im Kanton St. Gallen arbeiteten im 1. Quartal 2026 10 163 ausländische Grenzgängerinnen und Grenzgänger, davon 7 005 mit Wohnsitz in Österreich und 2 265 in Deutschland. Auf den Wahlkreis Rheintal entfielen 4 769, davon 3 852 aus Österreich.

Ausländische Grenzgänger nach Arbeitsgemeinde, Rheintal, 1. Quartal 2026 (provisorisch)
Gemeinde Grenzgänger
Au 800
Balgach 596
Diepoldsau 549
Widnau 538
Altstätten 481
Oberriet 481
Thal 319
Berneck 211

Quelle: Kanton St. Gallen, Fachstelle für Statistik, Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach Geschlecht, Wohnsitzstaat und Gemeinden, 1. Quartal 2026, veröffentlicht am 29.05.2026, provisorische Werte; Datengrundlage: Grenzgängerstatistik (GGS) des Bundesamts für Statistik.

Fundstellen im Wortlaut