Thema
Lohnschutz: was die EU-Verträge ändern
Die flankierenden Massnahmen werden teilweise in den Vertrag geschrieben, teilweise gelockert: Die Voranmeldefrist sinkt auf höchstens vier Arbeitstage, und die EU-Spesenregel gilt.
Kernstellen im Wortlaut
Alle KernstellenAusnahmen von der Rechtsübernahme
«Die in Absatz 1 enthaltene Verpflichtung gilt nicht für Rechtsakte der Union oder deren Bestimmungen, die in den Anwendungsbereich einer nachstehend aufgeführten Ausnahme fallen: Artikel 5g, 5h, 5i, 5j, 7b, 7e, 7f, 7g, 7h und nach Anhang II Nummer II.1 Buchstaben a bis f.»
Was das heisst
Für die aufgezählten Bereiche (u. a. Voranmeldefrist und Kautionen in Art. 5g und 5h, Non-Regression in Art. 5j, Daueraufenthalt in Art. 7e und Ausweisung in Art. 7h) besteht keine Pflicht, neues EU-Recht dynamisch zu übernehmen.
Institutionelles Protokoll FZA, Art. 5 Abs. 7, BBl 2026 618, S. 6
Lohnschutz: Voranmeldefrist von höchstens vier Arbeitstagen
«Die Schweiz kann in bestimmten Branchen für Selbstständige, die in ihrem Hoheitsgebiet Dienstleistungen erbringen, sowie für Dienstleistungserbringende, die Arbeitnehmende in ihr Hoheitsgebiet entsenden, eine Voranmeldefrist von höchstens vier Arbeitstagen vor Beginn der Dienstleistung oder vor der Entsendung anwenden, um Kontrollen vor Ort durchzuführen.»
Was das heisst
Die Schweiz darf in bestimmten Branchen eine Voranmeldung von bis zu vier Arbeitstagen verlangen, um Kontrollen vor Ort durchzuführen.
FZA-Änderungsprotokoll, Art. 5g Abs. 1, BBl 2026 617, S. 5
Non-Regression beim Lohnschutz, inklusive Spesen
«nicht in das Abkommen übernommen, wenn dadurch das Schutzniveau für die entsandten Arbeitnehmenden in Bezug auf die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, insbesondere Entlohnung und Spesen, bedeutend geschwächt oder verringert würde.»
Was das heisst
Künftige EU-Änderungen im Entsenderecht werden nicht übernommen, wenn sie das vereinbarte Schutzniveau, insbesondere bei Lohn und Spesen, bedeutend schwächen würden.
FZA-Änderungsprotokoll, Art. 5j Abs. 1, BBl 2026 617, S. 6
Das Wichtigste in Kürze
- Voranmeldefrist in bestimmten Branchen: höchstens vier Arbeitstage (Art. 5g FZA neu). Heute sind es acht Kalendertage.
- Die Schweiz legt Kontrolldichte und kontrollierte Branchen autonom fest.
- Eine Ausnahme bei der Spesenregelung hat die EU laut Botschaft abgelehnt.
- Die Bestimmungen 5g–5j sind von der dynamischen Rechtsübernahme ausgenommen.
Was im Vertrag steht
«(1) Die Schweiz kann in bestimmten Branchen für Selbstständige, die in ihrem Hoheitsgebiet Dienstleistungen erbringen, sowie für Dienstleistungserbringende, die Arbeitnehmende in ihr Hoheitsgebiet entsenden, eine Voranmeldefrist von höchstens vier Arbeitstagen vor Beginn der Dienstleistung oder vor der Entsendung anwenden, um Kontrollen vor Ort durchzuführen.»
«(10) Die Union und die Schweiz beachten das Prinzip «Gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort» und das duale Vollzugssystem der Schweiz.»
Was der Bundesrat dazu schreibt
«Im Fokus standen die Voranmeldefrist von acht Kalendertagen und die Pflicht, vor Arbeitsbeginn eine Kaution zur Deckung allfälliger Forderungen der paritätischen Vollzugsorgane zu hinterlegen.»
«Eine von der Schweiz geforderte Ausnahme betreffend die Spesenregelung wies die EU in den exploratorischen Gesprächen zurück. Dafür war die EU bereit, eine Non-RegressionKlausel zu vereinbaren, damit die Schweiz künftige Entwicklungen im EU-Recht nicht übernehmen müsste, welche das Schutzniveau der entsandten Arbeitnehmenden bedeutend schwächen würden.»