Kernstelle · Personenfreizügigkeit
Daueraufenthalt nach fünf Jahren Erwerbstätigkeit
FZA-Änderungsprotokoll, Art. 7e
«Die Schweiz und die Mitgliedstaaten der Union können beschliessen, das Recht auf Daueraufenthalt nach Artikel 16 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates* nur Unionsbürgern bzw. Schweizer Staatsangehörigen zu gewähren, die sich während insgesamt fünf Jahren rechtmässig als Arbeitnehmende oder Selbstständige im Aufnahmestaat aufgehalten haben,»
Was heisst das?
Das Daueraufenthaltsrecht nach der Unionsbürgerrichtlinie kann auf Personen beschränkt werden, die fünf Jahre als Arbeitnehmende oder Selbstständige rechtmässig im Land waren (einschliesslich ihrer Familienangehörigen).
Kontext im Vertrag
Die Stelle steht in FZA-Änderungsprotokoll (BBl 2026 617), Art. 7e. Der vollständige Abschnitt: Art. 7e – Daueraufenthalt.
Inhaltsverzeichnis des Dokuments: FZA-Änderungsprotokoll.
Erläuterung in der Botschaft
Die Botschaft des Bundesrates erläutert die Bestimmung im Zusammenhang; die massgeblichen Abschnitte sind auf der Themenseite zitiert. Die ganze Botschaft ist nach Ziffern gegliedert abrufbar.