Kernstelle · Streitbeilegung

Ausgleichsmassnahmen: Art. 11 im Wortlaut

Institutionelles Protokoll FZA, Art. 11 Abs. 1, 2 und 4

«kann diese andere Vertragspartei im Rahmen des Abkommens oder eines anderen bilateralen Abkommens in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen (im Folgenden «Ausgleichsmassnahmen») ergreifen, um ein mögliches Ungleichgewicht zu beheben. […] so kann jede Vertragspartei die Frage der Verhältnismässigkeit dieser Ausgleichsmassnahmen gemäss Anlage der Schiedsgerichtsbarkeit unterstellen. […] Ausgleichsmassnahmen gelten nicht rückwirkend.»

Institutionelles Protokoll FZA, Art. 11 Abs. 1, 2 und 4, BBl 2026 618, S. 10

Was heisst das?

Setzt eine Seite einen Schiedsspruch nach Auffassung der anderen nicht um, darf diese auch in einem anderen Binnenmarktabkommen verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen ergreifen; ihre Verhältnismässigkeit kann ein Schiedsgericht überprüfen.

Kontext im Vertrag

Die Stelle steht in Institutionelles Protokoll FZA (BBl 2026 618), Art. 11 Abs. 1, 2 und 4. Der vollständige Abschnitt: Art. 11 – Ausgleichsmassnahmen.

Inhaltsverzeichnis des Dokuments: Institutionelles Protokoll FZA.

Erläuterung in der Botschaft

Die Botschaft des Bundesrates erläutert die Bestimmung im Zusammenhang; die massgeblichen Abschnitte sind auf der Themenseite zitiert. Die ganze Botschaft ist nach Ziffern gegliedert abrufbar.

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