FZA-Änderungsprotokoll · BBl 2026 617

Art. 5g – Voranmeldefrist und Kontrollen

Art. 1 · Geänderte und neue Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 5

Voranmeldefrist und Kontrollen

(1) Die Schweiz kann in bestimmten Branchen für Selbstständige, die in ihrem Hoheitsgebiet Dienstleistungen erbringen, sowie für Dienstleistungserbringende, die Arbeitnehmende in ihr Hoheitsgebiet entsenden, eine Voranmeldefrist von höchstens vier Arbeitstagen vor Beginn der Dienstleistung oder vor der Entsendung anwenden, um Kontrollen vor Ort durchzuführen.

(2) Die Schweiz definiert die Anzahl und Dichte der Kontrollen sowie die zu kontrollierenden Branchen und Gebiete, einschliesslich der Branchen und Gebiete, die nicht unter die Voranmeldefrist von höchstens vier Arbeitstagen fallen, autonom auf der Grundlage einer objektiven Risikoanalyse in verhältnismässiger und nichtdiskriminierender Art und Weise, wobei zu berücksichtigen ist, dass dieses Abkommen die Dienstleistungsfreiheit auf 90 tatsächliche Arbeitstage pro Kalenderjahr beschränkt.

(3) Die Festlegung der Branchen gemäss Absatz 2 wird periodisch überprüft und aktualisiert.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.