Kernstelle · Streitbeilegung

Schiedsgericht und EuGH: Art. 10 im Wortlaut

Institutionelles Protokoll FZA, Art. 10 Abs. 2–4

«so kann jede Vertragspartei verlangen, dass ein Schiedsgericht die Streitigkeit nach den in der Anlage festgelegten Regeln entscheidet. […] so legt das Schiedsgericht diese Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union vor. […] so ist die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union für das Schiedsgericht bindend;»

Institutionelles Protokoll FZA, Art. 10 Abs. 2–4, BBl 2026 618, S. 9

Was heisst das?

Kommt im Gemischten Ausschuss innert drei Monaten keine Lösung zustande, entscheidet ein Schiedsgericht; geht es um die Auslegung von EU-Recht, muss es den EuGH anrufen und ist an dessen Antwort gebunden.

Kontext im Vertrag

Die Stelle steht in Institutionelles Protokoll FZA (BBl 2026 618), Art. 10 Abs. 2–4. Der vollständige Abschnitt: Art. 10 – Verfahren bei Auslegungs- oder Anwendungsschwierigkeiten.

Inhaltsverzeichnis des Dokuments: Institutionelles Protokoll FZA.

Erläuterung in der Botschaft

Die Botschaft des Bundesrates erläutert die Bestimmung im Zusammenhang; die massgeblichen Abschnitte sind auf der Themenseite zitiert. Die ganze Botschaft ist nach Ziffern gegliedert abrufbar.

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