Thema
Dynamische Rechtsübernahme: was ist das?
Künftiges EU-Recht in den Binnenmarktabkommen soll «so rasch wie möglich» ins Abkommen integriert werden. Was das genau heisst, steht in den institutionellen Protokollen.
Kernstellen im Wortlaut
Alle KernstellenDynamische Rechtsübernahme: EU-Recht wird «so rasch wie möglich» integriert
«sorgen die Schweiz und die Union dafür, dass die in den Bereich des Abkommens fallenden Rechtsakte der Union nach ihrer Verabschiedung so rasch wie möglich in das Abkommen integriert werden. […] Rechtsakte der Union, die gemäss Absatz 4 des vorliegenden Artikels in das Abkommen integriert werden, werden durch ihre Integration Teil der Schweizer Rechtsordnung, gegebenenfalls vorbehaltlich der vom Gemischten Ausschuss beschlossenen Anpassungen.»
Was das heisst
Neues EU-Recht im Geltungsbereich des Abkommens soll laufend übernommen werden; übernommene Rechtsakte gelten dann in der Schweiz, vorbehaltlich der im Gemischten Ausschuss beschlossenen Anpassungen.
Institutionelles Protokoll FZA, Art. 5 Abs. 1 und 2, BBl 2026 618, S. 5
Das Wichtigste in Kürze
- Die institutionellen Protokolle verpflichten die Schweiz und die EU, neue EU-Rechtsakte im Geltungsbereich eines Abkommens «so rasch wie möglich» zu integrieren (z. B. Art. 5 IP-FZA).
- Integrierte Rechtsakte werden nach dem Wortlaut «Teil der Schweizer Rechtsordnung».
- Für die innerstaatliche Genehmigung hat die Schweiz höchstens zwei Jahre, bei einem Referendum drei Jahre (Art. 6 IP-FZA).
- Bis dahin wird der Beschluss in der Regel vorläufig angewendet.
- Der Bundesrat betont, die Übernahme sei nicht automatisch; Parlament und Volk könnten weiterhin entscheiden.
Was im Vertrag steht
Am Beispiel des Institutionellen Protokolls zum Freizügigkeitsabkommen (die Protokolle zu Landverkehr, Luftverkehr und MRA sind gleich aufgebaut):
«(1) Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und der Homogenität des Rechts im Bereich betreffend den Binnenmarkt, an dem die Schweiz durch das Abkommen teilnimmt, sorgen die Schweiz und die Union dafür, dass die in den Bereich des Abkom mens fallenden Rechtsakte der Union nach ihrer Verabschiedung so rasch wie möglich in das Abkommen integriert werden.»
«(2) Rechtsakte der Union, die gemäss Absatz 4 des vorliegenden Artikels in das Abkommen integriert werden, werden durch ihre Integration Teil der Schweizer Rechtsordnung, gegebenenfalls vorbehaltlich der vom Gemischten Ausschuss beschlossenen Anpassungen.»
Fristen und vorläufige Anwendung
«(2) Erfordert der Beschluss gemäss Artikel 5 Absatz 4 die Erfüllung verfassungsrechtlicher Verpflichtungen seitens der Schweiz, um Rechtsverbindlichkeit zu erlangen, so verfügt die Schweiz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung gemäss Absatz 1 des vorliegenden Artikels über eine Frist von höchstens zwei Jahren, wobei sich diese Frist im Falle eines Referendums um ein Jahr verlängert.»
«(3) Bis die Schweiz mitteilt, dass sie ihre verfassungsrechtlichen Verpflichtungen erfüllt hat, wenden die Vertragsparteien den Beschluss gemäss Artikel 5 Absatz 4 vorläufig an, es sei denn, die Schweiz teilt der Union mit, dass eine vorläufige Anwendung des Beschlusses nicht möglich ist, und begründet dies.»
Ausnahmen
Ausgenommen sind im FZA die in Art. 5 Abs. 7 aufgezählten Bestimmungen, u. a. zum Lohnschutz und zur Zuwanderung:
«(7) Die in Absatz 1 enthaltene Verpflichtung gilt nicht für Rechtsakte der Union oder deren Bestimmungen, die in den Anwendungsbereich einer nachstehend aufgeführten Ausnahme fallen: Artikel 5g, 5h, 5i, 5j, 7b, 7e, 7f, 7g, 7h und nach Anhang II Nummer II.1 Buchstaben a bis f.»
Was der Bundesrat dazu schreibt
«Die Rechtsübernahme erfolgt nicht automatisch. Ein Automatismus würde bedeuten, dass die EU-Rechtsakte nach der Verabschiedung durch die EU direkt ins Abkommen übernommen würden, ohne dass eine Zustimmung der Schweiz und der EU erforderlich wäre.»
«Ebenso wird gegen eine solche Rechtsübernahme bzw. ein in diesem Zusammenhang erforderliches neues Gesetz oder eine erforderliche Gesetzesanpassung das Referendum ergriffen werden können.»
Fundstellen im Wortlaut
- Art. 5 – Integration von Rechtsakten der Union
- Art. 6 – Erfüllung verfassungsrechtlicher Verpflichtungen durch die Schweiz
- Art. 4 – Teilnahme an der Ausarbeitung von Rechtsakten der Union
- Art. 16 – Inkrafttreten und Durchführung der Rechtsakte der Union
- Ziff. 2.1.6.2.2 Allgemeine Pflichten der Parteien
- Ziff. 2.1.8.6 Auswirkungen auf das Initiativ- und Referendumsrecht