Beitragsabkommen (Kohäsion) · BBl 2026 630

Art. 21 – Kündigung

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 14

Kündigung

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifikation gegenüber der anderen Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt sechs Monate nach Eingang dieser Notifikation ausser Kraft.

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in deutscher, französischer, italienischer, bulgarischer, dänischer, englischer, estnischer, finnischer, griechischer, irischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben. Geschehen zu Brüssel am zweiten März zweitausendundsechsundzwanzig.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die Europäische Union:

Guy Parmelin Ursula von der Leyen

Anhang I Elemente für den regelmässigen finanziellen Beitrag der Schweiz gemäss Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a in den folgenden Beitragsperioden

(1) Die Höhe des finanziellen Beitrags der Schweiz für die jeweilige Beitragsperiode wird auf der Grundlage der folgenden Elemente festgelegt:

a) Die Höhe des finanziellen Beitrags der Schweiz in der vorherigen Beitragsperiode, angepasst pro rata temporis an die Dauer der jeweiligen Beitragsperiode, gegebenenfalls einschliesslich einer Anpassung nach Artikel 10 des Abkommens, angepasst pro rata temporis an die Dauer der jeweiligen Beitragsperiode;

b) Eine Erhöhung oder Reduktion der Beitragshöhe aufgrund von Buchstabe a gemäss der in Anlage 1 festgelegten Methode, die folgende Faktoren berücksichtigt:

i) Die Inflation in der Schweiz, gemessen am Harmonisierten Verbraucherpreisindex (im Folgenden «HVPI») der Schweiz; und

ii) Ein Ausgleichsfaktor, der Abweichungen zwischen der Inflation in der Schweiz und der Inflation in den Partnerstaaten im Bereich der Kohäsion ausgleicht, soweit diese nicht bereits durch die Entwicklung des Wechselkurses ausgeglichen wurden, um die Kaufkraft des regelmässigen finanziellen Beitrags der Schweiz zu erhalten;

c) Eine Erhöhung oder Reduktion der gemäss den Buchstaben a und b festgelegten Beitragshöhe aus politischen Überlegungen. Eine solche Erhöhung oder Reduktion darf 10 % der gemäss den Buchstaben a und b festgelegten Beitragshöhe nicht überschreiten.

(2) Der für den Bereich Kohäsion bestimmte Anteil des finanziellen Beitrags der Schweiz für die jeweilige Beitragsperiode beträgt mindestens 90 % des gemäss Absatz 1 festgelegten Betrags.

(3) Der im Bereich Kohäsion für länderspezifische Abkommen bestimmte Anteil des finanziellen Beitrags der Schweiz für die jeweilige Beitragsperiode beträgt mindestens 90 % des gemäss Absatz 2 festgelegten Betrags des finanziellen Beitrags der Schweiz in diesem Bereich.

(4) Der für länderspezifische Abkommen im Bereich Kohäsion bestimmte Betrag wird den Partnerstaaten nach Massgabe des Verteilschlüssels in Anlage 2 zugewiesen.

Anlage 1 Methode zur Bestimmung der Anpassung gemäss Anhang I Absatz 1 Buchstabe b Die in Anhang I Absatz 1 Buchstabe b genannte Erhöhung oder Reduktion wird nach folgender Methode berechnet:

(1) Der unter Anwendung von Anhang I Absatz 1 Buchstabe a ermittelte Betrag wird mit dem Indexierungsfaktor gemäss Absatz 2 dieser Anlage multipliziert.

(2) Der Indexierungsfaktor ist das Produkt aus:

a) der Inflation in der Schweiz, gemessen am HVPI der Schweiz des letzten Jahres, berechnet als arithmetisches Mittel der letzten verfügbaren 12 Monate zum Zeitpunkt der Berechnung, gegenüber dem HVPI der Schweiz des ersten Jahres des vorangegangenen Beitragsperiode, berechnet als arithmetisches Mittel der 12 Monate dieses Kalenderjahres; und

b) einem Ausgleichsfaktor, gemessen am Verhältnis des realen Wechselkurses der Gruppe der Partnerstaaten im Bereich Kohäsion während der vorangegangenen Beitragsperiode gegenüber der Schweiz zwischen dem letzten Jahr und dem ersten Jahr der vorangegangenen Beitragsperiode, der die reale Auf- oder Abwertung widerspiegelt, die diese Gruppe in diesem Zeitraum erfahren hat. Für die Zwecke dieser Berechnung des Indexierungsfaktors gilt Folgendes:

i) Der reale Wechselkurs der Gruppe der Partnerstaaten im Bereich Kohäsion während der vorangegangenen Beitragsperiode entspricht dem nominalen Wechselkurs dieser Partnerstaaten gegenüber dem Schweizer Franken, multipliziert mit dem HVPI-Aggregat dieser Partnerstaaten und dividiert durch den HVPI der Schweiz.

Eine reale Aufwertung für diese Gruppe von Partnerstaaten bedeutet einen Anstieg des realen Wechselkurses; eine reale Abwertung für die Gruppe der Partnerstaaten bedeutet einen Rückgang des realen Wechselkurses.

ii) Das HVPI-Aggregat dieser Partnerstaaten entspricht dem arithmetischen Zwölfmonatsmittel des HVPI für diese Gruppe von Partnerstaaten unter Anwendung der HVPI-Methodik gemäss Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik, geschehen zu Luxemburg am 26. Oktober 2004, wobei die Gewichte dem in Anlage 2 festgelegten Verteilschlüssel entsprechen.

iii) Der nominale Wechselkurs der Partnerstaaten gegenüber dem Schweizer Franken entspricht dem gewichteten arithmetischen Mittel der nominalen Wechselkurse dieser Partnerstaaten gegenüber dem Schweizer Franken, wobei die Gewichte dem in Anlage 2 festgelegten Verteilschlüssel entsprechen. Die bei der Berechnung für ein bestimmtes Jahr verwendeten nominalen Wechselkurse entsprechen dem Zwölfmonatsmittel der aus den täglichen Wechselkursen abgeleiteten monatlichen Daten für dieses Jahr.

Die Kommission berechnet den Ausgleichsfaktor gemäss Absatz 2 Buchstabe b dieser Anlage. Die Kommission teilt die Berechnung einen Monat nach Erstellung im Gemischten Ausschuss mit der Schweiz.

(3) Liegen für ein bestimmtes Jahr keine Daten vor, werden für dieses Jahr die Daten der zum Zeitpunkt der Berechnung letzten verfügbaren zwölf Monate verwendet.

(4) Die für die Berechnung des Indexierungsfaktors verwendeten HVPI- und Wechselkursdaten werden vom Statistischen Amt der Union (im Folgenden «Eurostat») auf der Grundlage der von Eurostat veröffentlichten Statistiken unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik, geschehen zu Luxemburg am 26. Oktober 2004, bereitgestellt. Die Daten zu den Wechselkursen werden bei Bedarf den öffentlichen Datenbanken der Europäischen Zentralbank, der Zentralbanken der Partnerstaaten und/oder der Schweizerischen Nationalbank entnommen.

Anlage 2 Verteilschlüssel für den regelmässigen finanziellen Beitrag der Schweiz im Bereich Kohäsion Die Mittelzuweisung eines Partnerstaats aus dem finanziellen Beitrag der Schweiz im Bereich Kohäsion für eine bestimmte Beitragsperiode entspricht dem wie folgt ermittelten Prozentsatz am finanziellen Beitrag der Schweiz im Bereich Kohäsion:

a) Berechnung des arithmetischen Mittelwerts des Bevölkerungs- und des Flächenanteils des Partnerstaats an der Gesamtbevölkerung und Gesamtfläche aller Partnerstaaten. Übersteigt jedoch der Anteil eines Partnerstaats an der Gesamtbevölkerung seinen Anteil an der Gesamtfläche um einen Faktor von fünf oder mehr, was einer extrem hohen Bevölkerungsdichte entspricht, so wird für diesen Schritt nur der Anteil an der Gesamtbevölkerung herangezogen;

b) Reduktion oder Erhöhung der sich aus der Berechnung gemäss Buchstabe a ergebenden Prozentsätze durch Anwendung eines Koeffizienten, der einem Drittel des Prozentsatzes entspricht, um den das in Kaufkraftstandards gemessene Pro-Kopf-BNE des jeweiligen Partnerstaats das durchschnittliche ProKopf-BNE aller Partnerstaaten (Durchschnitt entspricht 100 %) über- oder unterschreitet; und

c) Reskalierung der sich aus der Berechnung gemäss Buchstabe b ergebenden Anteile, so dass ihre Summe 100 % ergibt.

Der zu verwendende Bezugszeitraum für die Daten ist jener, der zu Beginn der jeweiligen Beitragsperiode im Rahmen des Kohäsionsfonds der Union gilt, oder andernfalls der letzte Dreijahreszeitraum, für welchen Daten verfügbar sind.

Anhang II Erster finanzieller Beitrag der Schweiz gemäss diesem Abkommen für den Zeitraum 2030–2036

(1) Der erste finanzielle Beitrag der Schweiz gemäss diesem Abkommen (im Folgenden «erster finanzieller Beitrag») für den Zeitraum vom 1. Januar 2030 bis zum 31. Dezember 2036 (im Folgenden «Beitragsperiode») beläuft sich auf 350 000 000 CHF für jedes Jahr dieses Zeitraums.

(2) Vom in Absatz 1 genannten Betrag werden für jedes Jahr der Beitragsperiode 308 000 000 CHF der Zusammenarbeit im Bereich der Kohäsion und 42 000 000 CHF der Zusammenarbeit im Bereich der Migration zugewiesen.

(3) Der erste finanzielle Beitrag der Schweiz trägt zu den in Artikel 1 dieses Abkommens genannten Zielen bei.

(4) Der erste finanzielle Beitrag der Schweiz wird über einen Zeitraum von zehn Jahren umgesetzt (im Folgenden «Umsetzungsperiode»), beginnend am selben Tag wie die Beitragsperiode.

(5) Der für länderspezifische Abkommen bestimmte Anteil des finanziellen Beitrags im Bereich Kohäsion beträgt mindestens 90 % des diesem Bereich zugewiesenen Betrags.

(6) Bis zu 5 % der jeweiligen Beträge für die Zusammenarbeit in den Bereichen Kohäsion und Migration stehen der Schweiz zur Deckung des Verwaltungsaufwands und bis zu 2 % zur Weitergabe von Schweizer Expertise zur Verfügung (Schweizer Expertise- und Partnerschaftsfonds).

(7) Partnerstaaten der Zusammenarbeit im Bereich Kohäsion sind Mitgliedstaaten der Union mit einem in Kaufkraftstandards gemessenen Pro-Kopf-BNE von weniger als

90 % des Unionsdurchschnitts beim Pro-Kopf-BNE in Kaufkraftstandards im selben Bezugszeitraum. Der zu verwendende Bezugszeitraum für die Daten ist jener, der zu Beginn der jeweiligen Beitragsperiode zur Bestimmung der im Rahmen des Kohäsionsfonds der Union förderfähigen Mitgliedstaaten der Union gilt.

(8) Potenzielle Partnerstaaten im Bereich Migration sind Mitgliedstaaten der Union mit besonderem Migrationsdruck und/oder solche, bei denen sich die Schweiz und der jeweilige Mitgliedstaat auf eine notwendige Stärkung der Migrationsgouvernanz einigen.

(9) In den Zusammenarbeitsbereichen Kohäsion und Migration können sich die Vertragsparteien darauf verständigen, einen bestimmten Betrag für einen themenspezifischen Fonds (Kohäsion) oder einen Rapid Response Fund (Migration) vorzusehen. Gegebenenfalls werden die Elemente im MoU nach Artikel 18 Absatz 2 dieses Abkommens festgelegt.

(10) Die Themenbereiche der Zusammenarbeit im Rahmen des ersten finanziellen Beitrags der Schweiz bauen auf der erfolgreichen Zusammenarbeit unter dem vorangegangenen Schweizer Beitrag an ausgewählte Mitgliedstaaten der Union auf. Sie ergänzen die Anstrengungen der Union in den Bereichen Kohäsion und Migrationsmanagement zum Zeitpunkt des Beginns der Beitragsperiode.

(11) Unter Beachtung von Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens legen die Vertragsparteien im MoU die Schwerpunkte aus den folgenden Themenbereichen fest:

a) Kohäsion:

i) inklusive menschliche und soziale Entwicklung;

ii) nachhaltige und inklusive wirtschaftliche Entwicklung;

iii) ökologischer Wandel; und

iv) Demokratie und Partizipation.

b) Migration.

Anhang III Einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung der Schweiz für den Zeitraum von Ende 2024 bis Ende 2029

(1) Gemäss Artikel 18 dieses Abkommens leistet die Schweiz für den Zeitraum von Ende 2024 bis Ende 2029 eine einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung, die den Umfang der Partnerschaft und der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der Union in diesem Zeitraum widerspiegelt. Diese einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung beträgt 130 000 000 CHF pro Jahr bis zum Inkrafttreten der in Artikel 20 Absatz 2 dieses Abkommens aufgeführten Abkommen sowie

350 000 000 CHF pro Jahr für den Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten der in Artikel 20 Absatz 2 dieses Abkommens aufgeführten Abkommen und Ende 2029. Für das Jahr, in dem die in Artikel 20 Absatz 2 dieses Abkommens aufgeführten Abkommen in Kraft treten, wird die einmalige zusätzliche Verpflichtung pro rata temporis berechnet.

(2) Die einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung der Schweiz wird über einen Zeitraum von zehn Jahren umgesetzt (im Folgenden «Umsetzungsperiode»), beginnend am selben Tag wie die Beitragsperiode des ersten finanziellen Beitrags der Schweiz.

(3) Die einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung wird für die Zusammenarbeit im Bereich Kohäsion verwendet.

(4) Der für länderspezifische Abkommen bestimmte Anteil der einmaligen zusätzlichen finanziellen Verpflichtung beträgt mindestens 90 % der einmaligen zusätzlichen finanziellen Verpflichtung der Schweiz.

(5) Bis zu 5 % des Betrags der einmaligen zusätzlichen finanziellen Verpflichtung stehen der Schweiz zur Deckung des Verwaltungsaufwands und bis zu 2 % zur Weitergabe von Schweizer Expertise zur Verfügung (Schweizer Expertise- und Partnerschaftsfonds).

(6) Partnerstaaten der Zusammenarbeit sind Mitgliedstaaten der Union mit einem in Kaufkraftstandards gemessenen Pro-Kopf-BNE von weniger als 90 % des Unionsdurchschnitts beim Pro-Kopf-BNE in Kaufkraftstandards im selben Bezugszeitraum. Der zu verwendende Bezugszeitraum für die Daten ist jener, der zu Beginn der jeweiligen Umsetzungsperiode der einmaligen zusätzlichen Verpflichtung zur Bestimmung der im Rahmen des Kohäsionsfonds der Union förderfähigen Mitgliedstaaten der Union gilt.

(7) Die Vertragsparteien können sich darauf verständigen, einen bestimmten Betrag für einen themenspezifischen Fonds im Bereich Kohäsion vorzusehen. Gegebenenfalls werden die Elemente im MoU nach Artikel 18 Absatz 3 dieses Abkommens festgelegt.

(8) Die Ziele und die Bestimmungen für die Umsetzung des regelmässigen finanziellen Beitrags der Schweiz, die in dem Abkommen festgelegt sind, gelten mutatis mutandis für die einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung, sofern in Artikel 18 dieses Abkommens und in diesem Anhang nichts anderes vorgesehen ist.

(9) Die Themenbereiche der Zusammenarbeit im Rahmen der einmaligen zusätzlichen finanziellen Verpflichtung der Schweiz bauen auf der erfolgreichen Zusammenarbeit unter dem vorangegangenen Schweizer Beitrag an ausgewählte Mitgliedstaaten der Union auf. Sie ergänzen die Anstrengungen der Union im Bereich Kohäsion zum Zeitpunkt des Beginns der Umsetzungsperiode der einmaligen zusätzlichen finanziellen Verpflichtung.

(10) Unter Beachtung von Artikel 18 Absatz 3 des Abkommens legen die Vertragsparteien im MoU die Schwerpunkte aus den folgenden Themenbereichen fest:

i) inklusive menschliche und soziale Entwicklung;

ii) nachhaltige und inklusive wirtschaftliche Entwicklung;

iii) ökologischer Wandel; und

iv) Demokratie und Partizipation.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.