Kernstelle · Rechtsübernahme
Art. 5 Rechtsübernahme: «so rasch wie möglich»
Institutionelles Protokoll FZA, Art. 5 Abs. 1 und 2
«sorgen die Schweiz und die Union dafür, dass die in den Bereich des Abkommens fallenden Rechtsakte der Union nach ihrer Verabschiedung so rasch wie möglich in das Abkommen integriert werden. […] Rechtsakte der Union, die gemäss Absatz 4 des vorliegenden Artikels in das Abkommen integriert werden, werden durch ihre Integration Teil der Schweizer Rechtsordnung, gegebenenfalls vorbehaltlich der vom Gemischten Ausschuss beschlossenen Anpassungen.»
Was heisst das?
Neues EU-Recht im Geltungsbereich des Abkommens soll laufend übernommen werden; übernommene Rechtsakte gelten dann in der Schweiz, vorbehaltlich der im Gemischten Ausschuss beschlossenen Anpassungen.
Kontext im Vertrag
Die Stelle steht in Institutionelles Protokoll FZA (BBl 2026 618), Art. 5 Abs. 1 und 2. Der vollständige Abschnitt: Art. 5 – Integration von Rechtsakten der Union.
Inhaltsverzeichnis des Dokuments: Institutionelles Protokoll FZA.
Erläuterung in der Botschaft
Die Botschaft des Bundesrates erläutert die Bestimmung im Zusammenhang; die massgeblichen Abschnitte sind auf der Themenseite zitiert. Die ganze Botschaft ist nach Ziffern gegliedert abrufbar.