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Ausgleichsmassnahmen: was die EU darf

Setzt eine Seite einen Schiedsspruch nicht um, darf die andere «verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen» ergreifen, auch in einem anderen Binnenmarktabkommen.

Stand: 29. Oktober 2026 · Zitate wörtlich mit Fundstelle

Kernstellen im Wortlaut

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StreitbeilegungInstitutionelles Protokoll FZA, Art. 11 Abs. 1, 2 und 4

Verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen bei Nichtumsetzung

«kann diese andere Vertragspartei im Rahmen des Abkommens oder eines anderen bilateralen Abkommens in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen (im Folgenden «Ausgleichsmassnahmen») ergreifen, um ein mögliches Ungleichgewicht zu beheben. […] so kann jede Vertragspartei die Frage der Verhältnismässigkeit dieser Ausgleichsmassnahmen gemäss Anlage der Schiedsgerichtsbarkeit unterstellen. […] Ausgleichsmassnahmen gelten nicht rückwirkend.»

Was das heisst

Setzt eine Seite einen Schiedsspruch nach Auffassung der anderen nicht um, darf diese auch in einem anderen Binnenmarktabkommen verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen ergreifen; ihre Verhältnismässigkeit kann ein Schiedsgericht überprüfen.

Institutionelles Protokoll FZA, Art. 11 Abs. 1, 2 und 4, BBl 2026 618, S. 10

Im WortlautPDF, S. 10
KündigungBotschaft 26.023, Ziff. 2.1.1

Botschaft: keine «Super-Guillotine-Klausel»

«neue Verknüpfungen zwischen den bestehenden und künftigen Binnenmarktabkommen im Hinblick auf eine Kündigung zu vermeiden (abgesehen von der Lebensmittelsicherheit, die Teil des Landwirtschaftsabkommens ist). […] Es gibt somit keine «Super-Guillotine-Klausel».»

Was das heisst

Laut Bundesrat entsteht keine neue kündigungsbezogene Verknüpfung zwischen den Binnenmarktabkommen (Ausnahme: Lebensmittelsicherheit); die Aussage stammt aus der Botschaft, nicht aus einem Vertragstext.

Botschaft 26.023, Ziff. 2.1.1, BBl 2026 615, S. 75

Im WortlautPDF, S. 75

Das Wichtigste in Kürze

  • Ausgleichsmassnahmen sind möglich, wenn ein Schiedsspruch nicht oder nicht genügend umgesetzt wird (Art. 11 IP-FZA).
  • Sie können im betroffenen Abkommen oder in einem anderen Binnenmarktabkommen ergriffen werden.
  • Sie werden drei Monate nach der Notifikation wirksam. Ihre Verhältnismässigkeit kann ein Schiedsgericht prüfen.
  • Sie gelten nicht rückwirkend.

Was im Vertrag steht

«(1) Wenn die Vertragspartei, die gemäss Schiedsgericht gegen das Abkommen verstossen hat, der anderen Vertragspartei nicht innerhalb einer angemessenen Frist gemäss Artikel IV.2 Absatz 6 der Anlage mitteilt, welche Massnahmen sie zur Umsetzung des Schiedsspruchs ergriffen hat, oder wenn die andere Vertragspartei der Auffassung ist, dass durch die mitgeteilten Massnahmen dem Schiedsspruch nicht Folge geleistet wird, kann diese andere Vertragspartei im Rahmen des Abkommens oder eines anderen bilateralen Abkommens in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen (im Folgenden «Ausgleichsmassnahmen») ergreifen, um ein mögliches Ungleichgewicht zu beheben. Diese andere Vertragspartei notifiziert der Vertragspartei, die gemäss Schiedsgericht gegen das Abkommen verstossen hat, die Ausgleichsmassnahmen, die in der Notifikation anzugeben sind. Diese Ausgleichsmassnahmen werden drei Monate nach der Notifikation wirksam.»

«(2) Fasst der Gemischte Ausschuss innerhalb eines Monats nach dem Tag der Notifikation der geplanten Ausgleichsmassnahmen keinen Beschluss zur Aussetzung, Änderung oder Aufhebung dieser Ausgleichsmassnahmen, so kann jede Vertragspartei die Frage der Verhältnismässigkeit dieser Ausgleichsmassnahmen gemäss Anlage der Schiedsgerichtsbarkeit unterstellen.»

«(4) Ausgleichsmassnahmen gelten nicht rückwirkend.»

Fundstellen im Wortlaut