Bilaterale Verträge Schweiz–EU einfach erklärt
Was sind die Bilateralen? Die sieben Abkommen von 1999, die Bilateralen II von 2004 und das Paket Bilaterale III, einfach erklärt und mit amtlichen Quellen.
Die Schweiz ist kein Mitglied der Europäischen Union. Ihre Beziehungen zur EU regelt sie über einzelne Abkommen in klar umgrenzten Bereichen, den sogenannten bilateralen Weg. Diese Seite erklärt die bilateralen Verträge Schweiz EU einfach und neutral: von den sieben Abkommen der Bilateralen I über die Bilateralen II bis zum neuen Paket, den Bilateralen III.
Einfach erklärt: was sind die Bilateralen?
«Bilateral» heisst «zweiseitig». Die bilateralen Verträge sind Abkommen zwischen zwei Partnern: der Schweiz auf der einen Seite, der EU (und teils ihren Mitgliedstaaten) auf der anderen. Statt der EU beizutreten, schliesst die Schweiz für einzelne Sachgebiete eigene Verträge ab, etwa für den Verkehr, den Handel oder die Forschung.
In Kürze
- Grundlage ist das Freihandelsabkommen von 1972. Seither ist laut EDA ein Netz von rund 20 Hauptabkommen und einer grossen Zahl weiterer Verträge entstanden.
- Nach dem Nein zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) vom 6. Dezember 1992 setzte der Bundesrat auf sektorielle Verhandlungen mit der EU.
- Die Bilateralen I von 1999 umfassen sieben Abkommen, darunter die Personenfreizügigkeit. Sie sind über die «Guillotine-Klausel» miteinander verknüpft.
- Die Bilateralen II von 2004 dehnten die Zusammenarbeit auf weitere Bereiche aus, etwa Schengen/Dublin, Umwelt und Statistik.
- Mit den Bilateralen III (Paket Schweiz–EU) sollen die bestehenden Binnenmarktabkommen aktualisiert und drei neue Abkommen abgeschlossen werden. Das Paket liegt beim Parlament.
Die 7 Abkommen der Bilateralen I (1999)
Nach dem EWR-Nein wollte der Bundesrat Schweizer Unternehmen in wichtigen Wirtschaftssektoren dennoch einen diskriminierungsfreien Zugang zum EU-Binnenmarkt sichern. Die EU erklärte sich Ende 1993 bereit, in sieben Bereichen zu verhandeln, allerdings nur parallel und mit gemeinsamer Unterzeichnung und Inkraftsetzung. So entstanden die sieben Abkommen der Bilateralen I:
| Abkommen | Was es regelt (kurz) |
|---|---|
| Personenfreizügigkeit (FZA) | Staatsangehörige der Schweiz und der EU-Mitgliedstaaten können Arbeitsplatz und Aufenthaltsort im Gebiet der Vertragsparteien frei wählen, unter bestimmten Voraussetzungen. |
| Technische Handelshemmnisse (MRA) | Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen für Industrieprodukte: In den erfassten Produktsektoren (z. B. Maschinen, Medizinprodukte) entfällt die doppelte Prüfung. |
| Öffentliches Beschaffungswesen | Erweitert den Anwendungsbereich des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen im Verhältnis Schweiz–EU, unter anderem auf Beschaffungen der Bezirke und Gemeinden. |
| Landwirtschaft | Erleichtert den Handel mit Agrarprodukten: Importkontingente und Zollabbau für ausgewählte Produkte sowie weniger nicht-tarifäre Handelshemmnisse, etwa bei Pflanzengesundheit, Saatgut, Wein oder Bio. |
| Landverkehr | Öffnet den Strassen- und Schienenverkehrsmarkt für Personen- und Gütertransporte. Es ist die vertragliche Grundlage für die Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA). |
| Luftverkehr | Regelt den Zugang von Schweizer Fluggesellschaften zum europäischen Luftverkehrsmarkt mit Verkehrsrechten und Diskriminierungsverbot. |
| Forschung | Grundlage für die Beteiligung der Schweiz an den EU-Rahmenprogrammen für Forschung und Innovation. Es ist das einzige Abkommen der Bilateralen I, das für jede Programmgeneration erneuert werden muss. |
Daten und Volksabstimmung
- Unterzeichnung: 21. Juni 1999
- Volksabstimmung: 21. Mai 2000, angenommen mit 67,2 % Ja-Stimmen
- Inkrafttreten: 1. Juni 2002
Die Bilateralen I ermöglichen der Schweizer Wirtschaft laut EDA, in Ergänzung zum Freihandelsabkommen, einen weitgehenden Zugang zum EU-Binnenmarkt. Die Bereiche, in denen sich die Schweiz am Binnenmarkt beteiligt, sind Luft- und Landverkehr, Personenfreizügigkeit, technische Handelshemmnisse und Landwirtschaft.
Die Guillotine-Klausel
Die sieben Abkommen sind rechtlich mit der sogenannten Guillotine-Klausel verknüpft. Sie bestimmt, dass die Verträge nur gemeinsam in Kraft gesetzt werden konnten. Wird eines der Abkommen gekündigt, werden auch die übrigen ausser Kraft gesetzt. Die EU hatte diese Verknüpfung zur Bedingung gemacht, weil die Dossiers nur als Gesamtheit im Interesse beider Seiten lagen.
Bilaterale II (2004)
Das zweite Vertragspaket berücksichtigt weitere wirtschaftliche Interessen, etwa der Lebensmittelindustrie, des Tourismus und des Finanzplatzes. Es erweitert die Zusammenarbeit zudem auf politische Bereiche wie innere Sicherheit, Asyl, Umwelt und Kultur. Laut SECO umfassen die Bilateralen II neun Abkommen und einen Schriftwechsel:
- Schengen: Zusammenarbeit bei Grenzkontrollen, Polizei, Rechtshilfe in Strafsachen und Visa für Kurzaufenthalte.
- Dublin: Kriterien, welcher Staat für die Behandlung eines Asylgesuchs zuständig ist.
- Zinsbesteuerung: Laut Botschaft von 2004 ein Steuerrückbehalt auf Zinserträgen von Personen mit steuerlichem Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat.
- Betrugsbekämpfung: engere Zusammenarbeit gegen Schmuggel und andere Delikte bei indirekten Steuern, im öffentlichen Beschaffungswesen und bei Subventionen.
- Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse: Revision des Protokolls 2 zum Freihandelsabkommen von 1972, für zollfreie Exporte der Nahrungsmittelindustrie in einem breiten Produktebereich.
- Umwelt: Mitgliedschaft der Schweiz in der Europäischen Umweltagentur (EUA).
- Statistik: schrittweise Harmonisierung statistischer Daten.
- MEDIA: Teilnahme an den damals laufenden EU-Programmen zur Förderung des Filmschaffens.
- Ruhegehälter: Vermeidung der Doppelbesteuerung von Pensionen ehemaliger Beamter der EU-Institutionen, die in der Schweiz wohnen.
Zum Bereich Bildung, Berufsbildung und Jugend wurde kein Abkommen, sondern ein Schriftwechsel vereinbart. Rechtlich ist er kein Abkommen und musste deshalb nicht vom Parlament genehmigt werden.
Die Bilateralen II wurden am 26. Oktober 2004 unterzeichnet und am 17. Dezember 2004 vom Parlament genehmigt. Ein Referendum wurde nur gegen die Abkommen zu Schengen/Dublin ergriffen. Das Volk nahm diese am 5. Juni 2005 mit 54,6 % Ja-Stimmen an. Anders als die Bilateralen I sind die Bilateralen II rechtlich nicht miteinander verknüpft. Laut EDA sind bis auf das Betrugsbekämpfungsabkommen alle in Kraft. Schengen/Dublin trat am 1. März 2008 formell in Kraft, die operative Beteiligung folgte am 12. Dezember 2008.
Bilaterale III: das neue Paket
Das Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU», kurz Bilaterale III oder Paket Schweiz–EU, besteht aus zwei Teilen:
- Stabilisierung: In die Binnenmarktabkommen werden institutionelle Elemente aufgenommen, das Landwirtschaftsabkommen ausgenommen. Gemeint sind die dynamische Rechtsübernahme, die einheitliche Auslegung, die Überwachung und die Streitbeilegung. Dazu kommen Bestimmungen über staatliche Beihilfen im Land- und Luftverkehr sowie im künftigen Stromabkommen, die Teilnahme an EU-Programmen und der Schweizer Beitrag. Dieser beträgt laut admin.ch von 2030 bis 2036 350 Millionen Franken pro Jahr und wird für Projekte in Partnerländern verwendet, nicht ins EU-Budget gezahlt.
- Weiterentwicklung: Drei neue Abkommen in den Bereichen Strom, Lebensmittelsicherheit und Gesundheit. Das Gesundheitsabkommen kann laut admin.ch nur in Kraft treten, wenn auch dem Stabilisierungsteil zugestimmt wird.
Die dynamische Rechtsübernahme betrifft laut admin.ch nur vier bestehende und zwei neue Binnenmarktabkommen, das Landwirtschaftsabkommen nicht.
Stand des Verfahrens
- Die Verhandlungen begannen am 18. März 2024. Sie wurden im Dezember 2024 materiell und im Mai 2025 mit der Paraphierung formell abgeschlossen.
- Im Juni 2025 hiess der Bundesrat die Abkommen gut und eröffnete die Vernehmlassung, die bis Ende Oktober 2025 dauerte.
- Das Abkommen über die Teilnahme an EU-Programmen (EUPA) wurde bereits am 10. November 2025 unterzeichnet. Damit ist die Schweiz rückwirkend per 1. Januar 2025 an Horizon Europe, Euratom und Digital Europe assoziiert.
- Am 2. März 2026 unterzeichneten der Bundespräsident und die Präsidentin der Europäischen Kommission die Abkommen.
- Am 13. März 2026 verabschiedete der Bundesrat die Botschaft zuhanden des Parlaments. Er legt vier Bundesbeschlüsse vor und beantragt, das Paket dem fakultativen Referendum zu unterstellen. Darüber entscheidet das Parlament.
Den aktuellen Stand der Beratungen finden Sie unter Bilaterale III im Parlament, Fragen zum Ablauf unter Abstimmung über die Bilateralen III.
Mehr zu den Bilateralen III auf dieser Plattform
- Bilaterale III im Überblick: welche Abkommen, Protokolle und Bundesbeschlüsse zum Paket gehören
- Themen der Bilateralen III: zwölf Fragen, jeweils mit dem Wortlaut aus Vertrag und Botschaft
- Abkommen und Protokolle sowie alle Dokumente im amtlichen Wortlaut
- Dynamische Rechtsübernahme und EuGH und Schiedsgericht
- Stromabkommen, Gesundheitsabkommen und Lebensmittelsicherheit
- Kohäsionsbeitrag und Lohnschutz
Personenfreizügigkeit: was das Abkommen regelt
Das Freizügigkeitsabkommen (FZA) ist das bekannteste Abkommen der Bilateralen I. Es gibt Staatsangehörigen der Schweiz und der EU-Mitgliedstaaten das Recht, Arbeitsplatz und Aufenthaltsort im Gebiet der Vertragsparteien frei zu wählen. Ergänzt wird es durch Regeln zur gegenseitigen Anerkennung von Berufsdiplomen, zur Koordination der Sozialversicherungssysteme und zum Erwerb von Immobilien.
Das Recht gilt nicht bedingungslos:
- Arbeitnehmende brauchen einen gültigen Arbeitsvertrag.
- Selbstständige müssen ihre Selbstständigkeit nachweisen.
- Nichterwerbstätige, etwa Studierende oder Rentnerinnen und Rentner, müssen umfassend krankenversichert sein und über ausreichende finanzielle Mittel verfügen.
Das FZA ist seit dem 1. Juni 2002 in Kraft. Bei jeder EU-Erweiterung wurde es mit einem Zusatzprotokoll auf die neuen Mitgliedstaaten ausgedehnt. Auch darüber hat das Volk abgestimmt: am 25. September 2005 (Protokoll I, Ja-Anteil 56 %) und am 8. Februar 2009 (Weiterführung und Protokoll II, Ja-Anteil 59,6 %). Zum Schutz vor missbräuchlicher Unterschreitung der Schweizer Lohn- und Arbeitsbedingungen gelten seit dem 1. Juni 2004 die flankierenden Massnahmen (FlaM). Infolge des Brexit wird das FZA nach dem 31. Dezember 2020 nicht mehr auf das Vereinigte Königreich angewendet; erworbene Rechte britischer Staatsangehöriger in der Schweiz bleiben bestehen.
Mit den Bilateralen III wird das FZA durch ein Änderungsprotokoll angepasst, unter anderem mit einer neuen Schutzklausel und Regeln zum Daueraufenthalt. Laut admin.ch können in der Schweiz nur erwerbstätige EU-Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen, die sich seit fünf Jahren rechtmässig im Land aufhalten, das Daueraufenthaltsrecht erhalten. Die Einzelheiten im Wortlaut finden Sie unter Personenfreizügigkeit: was sich ändert.
Häufige Fragen
Was sind die bilateralen Verträge Schweiz–EU?
Es sind Abkommen zwischen der Schweiz und der EU in klar umgrenzten Bereichen. Weil die Schweiz kein EU-Mitglied ist, regelt sie ihre Beziehungen zur EU über solche sektoriellen Abkommen. Die wichtigsten Pakete sind die Bilateralen I (1999) und die Bilateralen II (2004).
Wie viele bilaterale Verträge gibt es?
Das hängt von der Zählweise ab. Das EDA spricht von rund 20 Hauptabkommen und einer grossen Zahl weiterer Verträge seit dem Freihandelsabkommen von 1972, admin.ch von rund 100 Abkommen. Die Bilateralen I umfassen sieben Abkommen, die Bilateralen II neun Abkommen und einen Schriftwechsel.
Welches sind die 7 bilateralen Verträge?
Die Bilateralen I von 1999 umfassen sieben Abkommen: Personenfreizügigkeit, technische Handelshemmnisse, öffentliches Beschaffungswesen, Landwirtschaft, Landverkehr, Luftverkehr und Forschung. Sie wurden am 21. Juni 1999 unterzeichnet und sind seit dem 1. Juni 2002 in Kraft.
Was ist die Guillotine-Klausel?
Die Guillotine-Klausel verknüpft die sieben Abkommen der Bilateralen I rechtlich. Sie konnten nur gemeinsam in Kraft treten. Wird eines gekündigt, werden auch die übrigen ausser Kraft gesetzt. Die Bilateralen II sind nicht auf diese Weise verknüpft.
Was ändert sich mit den Bilateralen III?
Das Paket nimmt institutionelle Elemente in die Binnenmarktabkommen auf (ausser Landwirtschaft): dynamische Rechtsübernahme, einheitliche Auslegung, Überwachung und Streitbeilegung. Dazu kommen Beihilferegeln, ein regelmässiger Schweizer Beitrag und drei neue Abkommen zu Strom, Lebensmittelsicherheit und Gesundheit.
Kommt es zu einer Volksabstimmung über die Bilateralen III?
Der Bundesrat beantragt, das Paket dem fakultativen Referendum zu unterstellen. Darüber entscheidet das Parlament. Wird das Referendum ergriffen, stimmt die Bevölkerung über das Paket ab.
Quellen
- EDA, Abteilung Europa: Überblick bilateraler Weg
- EDA, Abteilung Europa: Bilaterale Abkommen I (1999)
- EDA, Abteilung Europa: Bilaterale Abkommen II (2004)
- EDA, Abteilung Europa: Paket Schweiz–EU (Bilaterale III)
- EDA, Abteilung Europa: Abkommensseiten Personenfreizügigkeit, Technische Handelshemmnisse, Öffentliches Beschaffungswesen, Landwirtschaft, Landverkehr, Luftverkehr, Forschung
- Schweizerische Bundesverwaltung: Paket Schweiz-EU
- SECO: Europäische Union (EU)
- BAV: Die bilateralen Abkommen mit der EU
- Fedlex: Botschaft zur Genehmigung der bilateralen Abkommen («Bilaterale II») vom 1. Oktober 2004, BBl 2004 5965
- Fedlex: Freizügigkeitsabkommen, SR 0.142.112.681