Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.3.6.2.2 Hauptteil (Teil 3)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 306

kungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aufrechtzuerhalten. Daraus geht hervor, dass das ÄP-FZA für die Parteien keine neuen Verpflichtungen in Bezug auf die strafrechtliche Landesverweisung einführt. Dies wird durch Artikel 5 (Ziff. 1 i.V.m.

Ziff. 7) des IP-FZA bestätigt, wonach die in Absatz 1 genannte Verpflichtung zur Übernahme nicht für Bestimmungen oder Rechtsakte der EU gelten, für die – wie im Falle der Landesverweisung (nArt. 7h FZA) – Ausnahmen bestehen.

b.) Nicht anwendbare Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG (neuer Art. 7h zweiter und dritter Satz FZA) Gemäss dem zweiten Absatz vom neuen Artikel 7h FZA soll Artikel 28 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2004/38/EG für die Schweiz nicht gelten. Diese Ausnahme gilt auch für die damit zusammenhängende Rechtsprechung des EuGH sowie für zukünftige Bestimmungen in diesem Bereich, d. h. es findet keine dynamische Rechtsübernahme statt. Der neue Artikel 7h dritter Absatz FZA bietet den Vertragsparteien die Möglichkeit, anstelle von Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG das EU-Recht, wie es sich aus dem geltenden FZA ergibt, anzuwenden. Mit dem Verzicht auf die Umsetzung von Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG macht die Schweiz von dieser Möglichkeit Gebrauch und wird die sich aus dem geltenden FZA ergebenden Verpflichtungen beibehalten. Denn auch diese Bestimmung der Richtlinie 2004/38/EG verstärkt den Schutz vor Ausweisungen und schafft eine über das geltende FZA hinausgehende Verpflichtung. Dies, weil Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG verlangt, dass bei einer Ausweisungsverfügung, die mehr als zwei Jahre nach ihrem Erlass vollstreckt werden soll, von Amtes wegen zu überprüfen ist, ob von der Ausweisung betroffene Person eine gegenwärtige und tatsächliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Zudem ist zu beurteilen, ob seit der Anordnung der Landesverweisung eine materielle Änderung der Umstände eingetreten ist. Demgegenüber verpflichtet sich die Schweiz – wie bereits erwähnt – dazu, die sich aus dem geltenden FZA ergebenden Verpflichtungen beizubehalten. Darunter fällt auch das Recht der betroffenen Person, eine Überprüfung des Ausweisungsentscheides zu verlangen. Konkret muss die Schweiz – anstelle von Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG – weiterhin Artikel 3 der Richtlinie 64/221/EWG300, auf die

Artikel 5 Absatz 2 Anhang I FZA verweist, und die einschlägige Rechtsprechung des EuGH (Art. 16 Abs. 2 FZA) berücksichtigen, die bis zum 20. Juni 1999 ergangen ist. Obwohl der EuGH kein Urteil erlassen hat, das sich speziell auf die Überprüfung eines Ausweisungsentscheides vor seiner Vollstreckung bezieht, so räumt seine Rechtsprechung vor 1999 der betroffenen Person das Recht auf Überprüfung ein, wenn innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach dem Ausweisungsentscheid eine Änderung der materiellen Umstände geltend gemacht wird.301 300 Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, ABl. 56 vom 4.4.1964, S. 850.

301 EuGH, Urteil vom 18. Mai 1982, Adoui und Cornuaille / Belgischer Staat, 115/81 und 116/81, EU:C:1982:183 und Urteil vom 17. Juni 1997, The Queen / Secretary of State for the Home Department, ex parte Shingara und Radiom, C-65/95 und C-111/95, EU:C:1997:300.

c.) Anwendbare Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG Abgesehen von diesen Ausnahmen sollen die übrigen Bestimmungen des Kapitels VI (Art. 27–33) der Richtlinie 2004/38/EG Anwendung finden; dies gilt aus den folgenden Gründen auch für die Artikel 27 und 32 Absatz 1 der Richtlinie 2004/38/EG:

Artikel 27 der Richtlinie 2004/38/EG regelt unter anderem die Voraussetzungen, unter denen die Bewegungs- und Aufenthaltsfreiheit von Staatsangehörigen der EUMitgliedstaaten aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit eingeschränkt werden kann; dies gilt somit auch für Massnahmen zur Ausweisung aus dem Hoheitsgebiet. Diese Voraussetzungen entsprechen den Vorgaben des geltenden Artikel 5

Anhang I FZA und der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH (Art. 16 Abs. 2 FZA). Artikel 27 der Richtlinie 2004/38/EG schafft demzufolge keine neuen Verpflichtungen für die Schweiz. Diese Voraussetzungen stehen jedoch in einem bereits bestehenden Spannungsverhältnis zum Wortlaut von Artikel 121 Absätze 3–6 BV, der einen Automatismus bei der Anordnung einer strafrechtlichen Landesverweisung und eine Mindestdauer von fünf Jahren (im Wiederholungsfall 20 Jahre) für das im konkreten Fall anzuordnende Einreiseverbot vorsieht. Andererseits stehen die Voraussetzungen – zum grossen Teil

– auch in einem Spannungsverhältnis zur Umsetzungsgesetzgebung, welche die im FZA vorgesehene Bedrohungsanalyse, d. h. das Vorliegen einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, nicht ausreichend berücksichtigt (s. Art. 66a ff. StGB und Art. 49a ff. MStG). Diese Problematik war bei der Umsetzung der Volksinitiative «für die Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaffungsinitiative)»302 allerdings bekannt; es wurde bewusst in Kauf genommen, und auch transparent kommuniziert, dass die Bestimmungen zur strafrechtlichen Landesverweisung nicht in jeder Hinsicht konform mit dem geltenden FZA sein könnten.303 Die Spannungen mit dem bestehenden Recht betreffen jedoch hauptsächlich die normative Ebene; das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung bislang zwar für den Verzicht auf eine Landesverweisung gestützt auf das FZA (entsprechend dem gesetzgeberischen Willen) eine relativ restriktive Praxis entwickelt, hat aber die völkervertraglich vereinbarten Bestimmungen des FZA bisher immer beachtet.

Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie 2004/38/EG räumt der von einer Ausweisung betroffenen Person das Recht ein, nach einer angemessenen Frist, spätestens jedoch drei Jahre nach Vollstreckung der Landesverweisung, einen Antrag auf Überprüfung und Aufhebung des Einreiseverbots zu stellen. Falls sich die Umstände, die zur Landesverweisung führten, geändert haben, soll das Einreiseverbot überprüft und gegebenenfalls aufgehoben werden. Darüber hinaus wird den Behörden eine Frist von sechs Monaten gesetzt, innert der sie über den Antrag entscheiden müssen. Die Pflicht zur Überprüfung eines Ausweisungsentscheids für den Fall, dass eine materielle Änderung der Umstände seit dem ersten Entscheid eingetreten ist, ist jedoch nicht neu. Sie 302 303 AS 2011 1199 S. Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches und Militärstrafgesetzes, Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), BBl 2013 5975, hier 6056–6057 und 6059. ergibt sich bereits aus der Rechtsprechung des EuGH304 im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 des FZA, die für die Schweiz bereits gilt. Der einzige Unterschied zum geltenden FZA ist, dass Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie 2004/38/EG die Fristen für die gesuchstellende Person und die Behörden nun klar definiert. Was die Kriterien zur Überprüfung der Gültigkeit des Einreiseverbots anbelangt, so dürften sich diese nach

Artikel 27 der Richtlinie 2004/38/EG richten (zum bestehenden Spannungsverhältnis auf normativer Ebene und der Rechtsprechung der Gerichte s. oben).

Bislang besteht in den Gesetzesbestimmungen betreffend die strafrechtliche Landesverweisung keine gesetzliche Grundlage bezüglich einer solchen Überprüfungs- und Aufhebungsmöglichkeit (s. Art. 66a ff. StGB, Art. 49a ff. MStG). Da Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie 2004/38/EG – so wie die übrigen Bestimmungen, für die keine Ausnahme besteht – jedoch direkt anwendbar sein wird, soll, wie bereits im Rahmen der Umsetzung der Ausschaffungsinitiative, darauf verzichtet werden, eine explizite Überprüfungs- und Aufhebungsmöglichkeit im Gesetz zu verankern; diese Möglichkeit soll – wie bis anhin – der Rechtsprechung durch die Gerichte überlassen werden. d.) Konsequenzen der Rechtsprechung des EuGH nach dem 20. Juni 1999 im Zusammenhang mit dem «illegalen Aufenthalt» von Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten Gemäss Artikel 7 Absatz 2 des IP-FZA verpflichtet sich die Schweiz, vorbehaltlich ausdrücklich vorgesehener Ausnahmen, die Rechtsprechung des EuGH vor und nach dem ÄP-FZA zu beachten. Nach dieser Rechtsprechung kommen sämtliche Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten in den Genuss von Kapitel VI der Richtlinie 2004/38/EG allein aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit selbst dann, wenn sie sich «nicht rechtmässig» im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhalten. 305 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts306, geniessen Staatsangehörige der EUMitgliedstaaten, die sich nicht auf ein spezifisches, im geltenden FZA vorgesehenes Aufenthaltsrecht berufen können, derzeit jedoch nicht den Schutz von Artikel 5 Anhang I des FZA. Auf Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten ohne ein solches Aufenthaltsrecht wird Artikel 66a ff. StGB demzufolge angewendet, als wären sie Drittstaatsangehörige (ausserhalb des FZA). Die Bestimmungen von Kapitel VI der Richtlinie 2004/38/EG, die in das FZA übernommen werden, erfordern grundsätzlich eine Änderung dieser Praxis.

Artikel 1 Ziffer 6 des Änderungsprotokolls betreffend den neuen Artikel 7i des FZA (Einreise von Drittstaatsangehörigen) Dieser Artikel verschiebt die bisherige Regelung des Artikel 1 Absatz 1 Anhang I FZA, gemäss der von entsandten Arbeitnehmenden im Sinne des bisherigen Arti304 EuGH, Urteil vom 18. Mai 1982, Adoui und Cornuaille / Belgischer Staat, 115/81 und 116/81, EU:C:1982:183 und Urteil vom 17. Juni 1997, The Queen / Secretary of State for the Home Department, ex parte Shingara und Radiom, C-65/95 und C-111/95, EU:C:1997:300.

305 EuGH, Urteil vom 7. Juni 2007, Kommission / Niederlande, C-50/06, EU:C:2007:325, Rn. 14 ff. Es sei darauf hingewiesen, dass dieses Urteil die Richtlinie 64/221/EWG (auf die in Art. 5 Anhang I FZA von 1999 Bezug genommen wird) betraf, deren Bestimmungen in Kapitel VI der Richtlinie 2004/38/EG übernommen worden sind.

306 Vgl. insb. BGE 145 IV 55, 364 sowie Urteil 6B_1152/2017 vom 28. November 2018. kel 17 Anhang I FZA ein Einreisevisum oder ein gleichwertiger Nachweis verlangt werden darf, wenn sie nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen, in den Hauptteil des Abkommens. Dies gilt nicht für entsandte Arbeitnehmende, die bereits aufgrund von in Anhang I aufgenommenen Rechtsakten oder anderen zwischen den Vertragsparteien geltenden Instrumenten über ein Einreiserecht verfügen.

Artikel 1 Ziffer 7 des Änderungsprotokolls betreffend den neuen Artikel 10 des FZA (Änderungen bezüglich Mitgliedschaft in der EU) Dieser Artikel regelt das Verfahren zur Ausdehnung des FZA auf neue EUMitgliedstaaten. Es wird festgehalten, dass jeweils ein Übergangsregime ausgehandelt werden soll, welches die schrittweise Öffnung des Arbeitsmarkts ermöglicht, wobei

u. a. die Bevölkerungsgrösse und das wirtschaftliche Gefälle berücksichtigt werden sollen. Die Bestimmungen zu den bisherigen Übergangsregimes mit Kontingenten, Inländervorrang, vorgängiger Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie der sogenannten Ventilklausel, welche es der Schweiz erlaubte, bei überdurchschnittlich hoher Zuwanderung aus dem betroffenen neuen EU-Mitgliedstaat für eine befristete Zeit erneut Kontingente einzuführen, sind mittlerweile ausgelaufen und werden deshalb aufgehoben. Die Eckwerte dieser Übergangsregimes bleiben jedoch eine Referenz für künftige Übergangsregimes.

Artikel 1 Ziffer 8 des Änderungsprotokolls betreffend den neuen Artikel 14 des FZA (Gemischter Ausschuss) Im Rahmen des Pakets Schweiz–EU (Bilaterale III) erfolgt, soweit als sinnvoll, eine Vereinheitlichung der GA-Bestimmungen in allen betroffenen Abkommen (s. Ziff. 2.1.6.7). Aufgabe des Gemischten Ausschusses ist es weiterhin, die ordnungsgemässe Durchführung sowie den Informationsfluss unter den Vertragsparteien sicherzustellen. Der GA des FZA kann zudem weiterhin Empfehlungen aussprechen sowie in den vom Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse fassen. Neu sind solche Beschlüsse auch für die Übernahme neuer Rechtsakte in den Anhang I und nicht nur wie bisher in die Anhänge II und III (vgl. Art. 18) sowie im Zusammenhang mit der Schutzklausel (vgl. nArt. 14a FZA) vorgesehen. Ebenfalls neu ist die Schutzklausel nicht mehr in Artikel 14 Absatz 2 FZA, sondern in einem neuen ausführlichen eigenständigen

Artikel 14a FZA geregelt.

Artikel 1 Ziffer 9 des Änderungsprotokolls betreffend den neuen Artikel 14a des FZA (Schutzklausel) Die bisher in Artikel 14 Absatz 2 FZA verankerte allgemeine Schutzklausel wurde entsprechend dem Verhandlungsmandat konkretisiert. Neu ist die Schutzklausel in einem neuen eigenständigen Artikel 14a FZA geregelt. Ausgangssituation ist weiterhin das Vorliegen von schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Problemen. Neu wird explizit präzisiert, dass diese Probleme durch die Anwendung des FZA verursacht werden müssen. Die Schutzklausel bezieht sich damit auf das gesamte FZA und alle darin geregelten Themenbereiche. Liegen schwerwiegende wirtschaftliche oder soziale Probleme vor, kann der GA des FZA auf Antrag einer Vertragspartei geeignete Massnahmen ergreifen. Findet sich keine Einigung im GA, sieht der neue Artikel 14a FZA neu die Möglichkeit der Einleitung eines Verfahrens vor dem Schiedsgericht vor,

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.