Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.3.3 Zielsetzung und Verhandlungsverlauf

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 274

Der Bundesrat hat in seinem Verhandlungsmandat vom 8. März 2024 drei grosse Ziele festgelegt: 1. die Ausrichtung der Zuwanderung auf die Erwerbstätigkeit beibehalten, um die Folgen für die Sozialsysteme zu begrenzen und Missbräuche zu bekämpfen; 2. die Vorgaben der Bundesverfassung zur strafrechtlichen Landesverweisung einhalten; 3. Meldeverfahren für wirtschaftlich motivierte Kurzaufenthalte bewahren. Zur Erreichung dieser vitalen Interessen sollte das relevante EU-Recht unter Beachtung von drei Ausnahmen (Daueraufenthalt, Landesverweisung, biometrische Identitätskarte) und zwei Absicherungen (Aufenthaltsbeendigung, Meldeverfahren) übernommen werden. Zusätzlich sollte der Mechanismus des FZA zur Bewältigung unerwarteter Auswirkungen, das heisst die Schutzklausel gemäss Artikel 14 Absatz 2 FZA, konkretisiert werden. Nachdem es der Schweiz bereits im Common Understanding vom 27. Oktober 2023 gelungen war, sich mit der EU über die Ausnahmen und Absicherungen zur Erreichung der gesetzten Ziele zu einigen, gestaltete sich die erste Phase der Verhandlungen schwierig. So hatten die Delegationen namentlich kein gemeinsames Verständnis betreffend die Struktur des Änderungsprotokolls und das Zusammenspiel der dynamischen Rechtsübernahme mit dem bestehenden Geltungsbereich des FZA. Die EUDelegation war der Ansicht, dass die vorbestehenden Ausnahmen und die Sui-generisBestimmungen des FZA aufgrund der dynamischen Rechtsübernahme keinen Daseinsgrund mehr hätten und aufgehoben werden müssten. Die EU wollte daher auch die im FZA bestehenden Ausnahmen nicht anerkennen, während die Schweiz der Ansicht war, dass diese durch das Common Understanding bereits garantiert seien; dieses hielt nämlich fest, dass der Geltungsbereich des FZA unverändert bleibe. Weiter enthielt das Verhandlungsmandat der beiden Delegationen Bedingungen, die über die Vereinbarungen des Common Understanding hinausgingen und für Differenzen sorgten. So verlangte die Schweiz insbesondere eine Konkretisierung der Schutzklausel. Die EU ihrerseits forderte, dass die Schweiz die Richtlinie 2006/123/EG269 betreffend Dienstleistungen ins FZA übernehmen müsse.

Dank Fortschritten in den Verhandlungen zu den institutionellen Elementen ging es ab dem Sommer 2024 dann auch in Bezug auf das FZA vorwärts. Da die Schweiz auf einer Konkretisierung der Schutzklausel insistierte, obwohl diese nicht Teil des Common Understandings war, brachte die EU eine neue Forderung im Zusammenhang mit der bestehenden Ausnahmeregelung in Bezug auf die Zulassung zu Hochschulen, die Studiengebühren und die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen ein.

Am Schluss konnte im Bereich der Hauptdifferenzen folgendes Verhandlungsresultat erzielt werden: Die Forderung der EU bezüglich Richtlinie 2006/123/EG betreffend Dienstleistungen konnte von der Schweiz zurückgedrängt werden. Die Parteien einigten sich darauf, dass diese Richtlinie nicht Teil des für das FZA relevanten EU-Acquis ist. Im Gegenzug erklärte sich die Schweiz zu einer Präzisierung der Bestimmung zum Niederlassungsrecht für Selbstständigerwerbende betreffend das Beschränkungsver269 Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember

2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36. bot bereit. Die bestehende Schutzklausel im FZA konnte zudem konkretisiert werden. Die Schweiz erreichte dabei, dass sie das Verfahren zur Aktivierung der Schutzklausel künftig eigenständig, das.heisst ohne Zustimmung der EU einleiten kann. Das neue Schutzklauselverfahren stellt insgesamt eine bedeutende Verbesserung dar. Des Weiteren konnten die bestehenden Ausnahmen im FZA abgesichert werden, inklusive der Ausnahme betreffend den Zugang zu Hochschulen und Unterhalsbeihilfen. Einzig bei den Studiengebühren an vorwiegend öffentlich finanzierten universitären Hochschulen und Fachhochschulen wird die Schweiz bei EU-Bürgern und Bürgerinnen künftig den Nichtdiskriminierungsgrundsatz anwenden müssen. Lohnschutz Im Bereich des Lohnschutzes hatte der Bundesrat im Verhandlungsmandat vom

8. März 2024 für die Verhandlungen mehrere Ziele formuliert. Erstens sollte eine Angleichung des Rechts entsandter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäss FZA an das in diesem Bereich geltende EU-Recht angestrebt werden. Um das in der Schweiz aktuell geltende Schutzniveau betreffend Lohn- und Arbeitsbedingungen zu erhalten, sollten Ausnahmen bezüglich der Voranmeldefrist, der vorgängigen Hinterlegung einer Kaution im Wiederholungsfall sowie der Dokumentationspflicht von selbstständigen Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringern abgesichert werden. Weiter sah das Verhandlungsmandat vor, das Prinzip «gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort» und das schweizerische duale Vollzugssystem abzusichern sowie eine Non-Regression-Klausel zu vereinbaren. Betreffend Spesen sollte eine Lösung angestrebt werden, die den Grundsatz «gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort» garantiert, unlauteren Wettbewerb verhindert und die Rechtsgleichheit zwischen den in- und ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sicherstellt. Weiter strebte der Bundesrat eine Assoziierung als Drittstaat an die Europäische Arbeitsbehörde (ELA) an, soweit im Interesse der Schweiz.

Das Verhandlungsziel eines dreistufigen Absicherungskonzepts, bestehend aus Ausnahmen, Prinzipien und der Non-Regression-Klausel wurde in den Verhandlungen erreicht. Obwohl im Common Understanding nicht vorgesehen, forderte die Schweiz in den Verhandlungen dennoch eine Ausnahme in Bezug auf die EU-Spesenregelung, um das Risiko von Wettbewerbsverzerrungen bei Entsendungen in die Schweiz zu beseitigen. Eine Ausnahme konnte nicht erreicht werden. Die EU verwies die Schweiz diesbezüglich auf den grossen Spielraum bei der innenstaatlichen Umsetzung, welchen auch die EU-Mitgliedstaaten nutzen. Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Anhang II FZA) Entwicklungen des EU-Rechts und der EuGH-Rechtsprechung im Bereich der Koordinierung der Sozialversicherungssysteme können mit Mehrkosten verbunden sein. Die Schweiz hat deshalb von der EU verlangt, im FZA bereits bestehende Ausnahmeregelungen von der dynamischen Rechtsübernahme auszunehmen. Solche Ausnahmen wurden von der EU bereits im Rahmen der Verhandlungen zu einem institutionellen Rahmenabkommen akzeptiert.270 Zielsetzung der Paketverhandlungen in diesem Bereich war es daher, diese Ausnahmen auch im ÄP-FZA abzusichern. Dieses Ziel wurde erreicht. Bezüglich Übernahme der Richtlinie 2014/50/EU erreichte die Schweiz zudem, dass die weitergehende berufliche Vorsorge als Teil der gesetzlichen Rentenversicherung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterstellt und damit vom Geltungsbereich der Richtlinie 2014/50/EU ausgenommen wird.

Anerkennung von Berufsqualifikationen (Anhang III FZA)

Teil der Verhandlungen war die Aufdatierung des Anhangs III FZA mit dem relevanten EU-Recht im Bereich der Anerkennung von Berufsqualifikationen seit der letzten Anpassung von 2015, insbesondere die Übernahme der Richtlinie (EU) 2018/958 271. Im Übrigen werden die seit 2002 bekannten und angewandten Regeln und Grundsätze in den neuen Anhang III FZA übernommen.

Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) Die Teilnahme der Schweiz am Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) für den Bereich der Anerkennung von Berufsqualifikationen war bereits bis Ende 2021 Gegenstand von technischen Verhandlungen mit der EU betreffend eine Revision von Anhang III FZA gewesen. Auf technischer Stufe wurden sich die beiden Parteien damals über die Teilnahme der Schweiz einig, doch kam es unter anderem aufgrund einer Bestimmung im Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) zu keiner definitiven Einigung, da aus Sicht der EU eine Inkompatibilität zwischen dem revidierten KVG und dem FZA hinsichtlich der Zulassungsvoraussetzungen für Ärztinnen und Ärzte (Art. 37 KVG) besteht. Das Parlament verabschiedete die entsprechende KVG-Teilrevision im Wissen um diese Beurteilung durch die EU. Das revidierte KVG ist seit 2022 in Kraft. Die bereits 2021 ausgehandelte Lösung in Bezug auf die Teilnahme der Schweiz am IMI wurde vollständig in das ÄP-FZA übernommen. Neu wurde im Bereich der Entsendungen eine Teilnahme der Schweiz als Drittstaat am IMI ausgehandelt und die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (IMI-Verordnung) entsprechend in Anhang I des FZA übernommen. Wie im Common Understanding vorgesehen, erhält die Schweiz für die Realisierung ihrer Teilnahme am IMI im Bereich der Entsendungen eine Übergangsfrist von drei Jahren nach Inkrafttreten des Pakets Schweiz–EU (Bilaterale III).

270 Vgl. Entwurf für ein institutionelles Rahmenabkommen, Protokoll 2 über die Regeln zur Berücksichtigung der Besonderheiten, auf die sich die Vertragsparteien in den Bereichen Personenfreizügigkeit, Verkehr auf Schiene und Strasse und Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen geeinigt haben, www.eda.admin.ch > Bilateraler Weg > Überblick bilateraler Weg > Institutionelles Abkommen (bis 2021) > Informationen und Dokumente zum Institutionellen Abkommen > Dokumente.

271 Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25.

273 Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission («IMIVerordnung»), ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1. Verhandlungsabschluss Die Verhandlungsdelegationen in den Bereichen Zuwanderung (Staatssekretariat für Migration, SEM) und Entsendung von Arbeitnehmenden (Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO) arbeiteten eng zusammen. Fragen, die beide Bereiche betreffen, insbesondere zu formellen Aspekten und zum Geltungsbereich, verhandelten die Delegationen gar gemeinsam. Dieses Vorgehen förderte insbesondere die Kohärenz der vorgebrachten Argumente.

Die erste Verhandlungsrunde fand am 19. März 2024 statt. Insgesamt haben 14 offizielle Verhandlungsrunden stattgefunden, die meisten davon virtuell. Zum Lohnschutz gab es fünf zusätzliche separate Verhandlungsrunden. Die Verhandlungsrunden wurden durch verschiedenste Austausche und Treffen auf allen Hierarchiestufen mit der Delegation der EU ergänzt.

Parallel zu den Verhandlungen informierten und konsultierten das SEM und das SECO die Vertretungen der kantonalen Verbände regelmässig über den Stand der Verhandlungen und die diskutierten Themen, insbesondere um zu prüfen, ob die geplanten Regelungen auf nationaler Ebene umgesetzt werden könnten. Rund 13 Gespräche fanden mit den Kantonen im Bereich der Zuwanderung statt und über 80 Gesprächsrunden mit den Sozialpartnern und den Kantonen zum Lohnschutz. Zudem haben das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)/das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) die akademischen und hochschulpolitischen Gremien miteinbezogen und sie regelmässig informiert. Die Vertretungen der kantonalen Behörden nahmen an den Verhandlungen und deren Vorbereitung teil (s. Ziff. 1.3.3).

An seiner Sitzung vom 20. Dezember 2024 nahm der Bundesrat Kenntnis vom materiellen Verhandlungsabschluss und beurteilte das Verhandlungsmandat in den Bereichen Zuwanderung und Lohnschutz als erfüllt. Im Mai 2025 wurden die Verhandlungen mittels Paraphierung der Abkommenstexte formell abgeschlossen.

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