Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.3.6.2.1 Allgemeine Ausführungen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 294

Das ÄP-FZA enthält nur diejenigen Bestimmungen, welche geändert werden sollen. Nicht erwähnte Artikel aus dem Hauptteil des FZA gelten unverändert weiter. Die Ziele gemäss Artikel 1 des FZA, nämlich die Einräumung des Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu Erwerbstätigkeit, Niederlassung als Selbstständige, Aufenthalt als Nichterwerbstätige, das Recht auf Verbleib, die Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen sowie die Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländerinnen und Inländer bleiben unverändert bestehen.

Artikel 2 FZA, der den Grundsatz der Nichtdiskriminierung umfasst, bleibt unverändert. Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, welche sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten, dürfen bei der Anwendung dieses Abkommens nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden. Die Richtlinie 2004/38/EG verankert ausserdem das Gleichbehandlungsgebot und hält fest, dass dieses in den Geltungsbereich der EU-Verträge fällt. Das Nichtdiskriminierungsgebot nach Artikel 2 FZA be schränkt die Auslegung von Artikel 24 der Richtlinie 2004/38/EG dahingehend, dass Letzterer nicht über den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich der im Hauptteil des FZA definierten Regelung hinaus anwendbar ist. Da die Schweiz kein Mitgliedstaat der EU ist, ist sie auch nicht an die Verträge der EU gebunden. Gemäss der ständigen Rechtsprechung des EuGH, die das Bundesgericht übernommen hat,288 gilt

Artikel 2 FZA ebenso für direkte Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit289 wie auch für indirekte Diskriminierungen, die «durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen»290. Das Bundesgericht weicht praxisgemäss von der Auslegung abkommensrelevanter unionsrechtlicher Bestimmungen – was mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung der Fall ist – durch den EuGH nach dem Unterzeichnungsdatum nicht leichthin, sondern nur beim Vorliegen «triftiger» Gründe ab.

Auch die Artikel 3, 6–9, 11–13, 15, 20, 22–23 und 25 des FZA bleiben unverändert bestehen.

Anhang I FZA wurde vollständig überarbeitet. Der materielle Gehalt gewisser Bestimmungen von Anhang I (Art. 5 Abs. 1, 12–13, 15–23 und 25 Anhang I des FZA) wurde jedoch mit oder ohne Anpassungen in die Grundbestimmungen des Abkommens übernommen. Diese Bestimmungen können ausschliesslich über eine Revision des Abkommens geändert werden. Sie sind daher für die Definition des Geltungsbereichs des Abkommens relevant. Sämtliche Anhänge enthalten nunmehr ausschliesslich Verweise auf die relevanten zu übernehmenden Rechtsakte und die damit verbundenen technischen Anpassungen. Vorbehältlich der Ausnahmen und allfälliger Anpassungen, die spezifisch für die Schweiz gelten, wird jeder neue Rechtsakt, der in den Bereich der Personenfreizügigkeit fällt, in den entsprechenden Anhang aufgenommen.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.