Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.3.6.3 Protokoll betreffend den Erwerb von Immobilien in Malta und Protokoll über Zweitwohnungen in Dänemark

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 324

Dänemark Die bereits heute geltende Ausnahmeregelung zum Erwerb von Grundbesitz auf den maltesischen Inseln durch Schweizer Staatsangehörige wird beibehalten. Eine solche Ausnahme ist auch im EU-Recht vorgesehen. Obschon diese Ausnahme für Malta nie 320 Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober

2024 zur Schaffung eines Rahmens von Massnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts), ABl. L, 2024/2747 vom 8.11.2024.

321 Richtlinie (EU) 2024/2841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober

2024 zur Einführung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen, ABl. L, 2024/2841 vom 14.11.2024. als Übergangsmassnahme gedacht war, wurde sie in Ziffer 7 des Abschnitts «Übergangsmassnahmen für den Erwerb von Grundstücken und Zweitwohnungen» im Anschluss an Artikel 34 Anhang I des FZA festgelegt. Da alle übrigen Übergangsmassnahmen dieses Abschnitts infolge Ablaufs der Übergangsfristen mittlerweile obsolet geworden sind, wird die Ausnahmeregelung für den Immobilienerwerb in Malta neu in einem separaten Protokoll zum FZA – analog zu den bisher gemäss geltendem FZA anwendbaren Protokollen über Zweitwohnungen in Dänemark oder über die Ålandinseln – geregelt. Die letztgenannten Ausnahmen, die nach wie vor auch im EU-Recht vorgesehen sind, bleiben auch im Rahmen des aufdatierten FZA weiterhin gültig.

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