Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.3.6.4 Zusatzprotokoll zu Bewilligungen für Langzeitaufenthalte (Niederlassungsbewilligungen)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 325

Das Verhandlungsmandat des Bundesrates sah vor, dass die Schweiz bereit ist, allen Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten unter Gleichbehandlung und nach einer Mindestdauer eines vorgängigen Aufenthalts von fünf Jahren eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen, wobei die Integrationskriterien nach AIG eingehalten werden sollen. Diese Verpflichtung wurde reziprok in einem Protokoll zum FZA festgehalten, das ausdrücklich vorbehält, dass Bewilligungen für Langzeitaufenthalte (Niederlassungsbewilligungen) ausserhalb des Geltungsbereichs des FZA liegen (s. Ziff. 2.3.5.2.1 «Zusatzprotokoll zu Bewilligungen für Langzeitaufenthalte [Niederlassungsbewilligungen»]). Die EU und die Schweiz verpflichten sich im Protokoll gegenseitig, eine Bewilligung für Langzeitaufenthalt (Niederlassungsbewilligung) nach fünf Jahren zu erteilen. Das Protokoll verweist auf das Recht der Schweiz respektive das Unionsrecht und gilt für die Schweiz sowie alle Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme von Irland und Dänemark, wobei für diese beiden Staaten gestützt auf langjährige gegenseitige Verwaltungspraxis (Irland) beziehungsweise eine Niederlassungsvereinbarung (Dänemark) weiterhin ebenfalls nach fünf Jahren eine Niederlassungsbewilligung erteilt wird. Die übrigen nationalen Integrationskriterien (Landessprache, wirtschaftliche Teilhabe, keine Sozialhilfeabhängigkeit) bleiben bestehen und sind zu erfüllen, wobei sie vergleichbar mit den Bestimmungen in den EU-Mitgliedstaaten bleiben sollen. Bilaterale Niederlassungsverträge mit günstigeren Voraussetzungen bleiben vorbehalten. Da das Zusatzprotokoll sich ausserhalb des Geltungsbereichs des FZA befindet, wird der Streitbeilegungsmechanismus nur mutatis mutandis angewendet unter Ausschluss des EuGH. Die Kompetenz, Niederlassungsverträge abzuschliessen, obliegt dem Bundesrat (Art. 34 AIG).

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