Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.3.6.2.4 Anhang II des Änderungsprotokolls betreffend den neuen Anhang II des FZA (Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 314

Systeme der sozialen Sicherheit)

Anhang II, II. Sektorielle Anpassungen, Ziffer 1: Ausnahmen von der dynamischen Rechtsübernahme Von den bestehenden speziellen Regelungen und Vorbehalten der Schweiz in Anhang II FZA von 1999 konnten die wichtigsten von der dynamischen Rechtsübernahme ausgeschlossen werden. Diese Ausnahmen sind somit dauerhaft als solche abgesichert. Sie sind auch in Artikel 5 Absatz 7 des IP-FZA explizit erwähnt. Die einzelnen Punkte betreffen abweichende Regelungen der Schweiz, die gemäss den Koordinierungsverordnungen der EU vorgesehen und erlaubt sind, sowie eine eigenständige Ausnahme für die Hilflosenentschädigungen. Die Schweiz ist somit nicht verpflichtet, künftig neue Regelungen der EU in Anhang II FZA zu übernehmen, wenn sie folgende Bereiche betreffen:

a. Ausschluss der kantonalen Rechtsvorschriften betreffend die Unterhaltsvorschüsse (Alimentenbevorschussung) von der Koordinierung der sozialen Sicherheit: Diese Leistungen müssen nicht mit analogen Leistungen aus anderen Ländern koordiniert und nicht exportiert werden.

b. Ausschluss der Ergänzungsleistungen und vergleichbarer kantonaler Leistungen vom Export: Die Schweiz konnte diese Leistungen seit Inkrafttreten des FZA von 1999 als besondere beitragsunabhängige Geldleistungen vom Export ausnehmen.

c. Ausschluss der kantonalen beitragsunabhängigen Mischleistungen bei Arbeitslosigkeit vom Export: Diese Leistungen sind ebenfalls seit Inkrafttreten des FZA als besondere beitragsunabhängige Geldleistungen vom Export ausgenommen.

d. Der Beitritt zur freiwilligen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und zur freiwilligen Invalidenversicherung (IV) für Personen, die ausserhalb der Schweiz und der EU wohnen, ist erst nach einer ununterbrochenen Versicherungszeit in der AHV/IV von fünf Jahren möglich. Ausländische Versicherungszeiten müssen für die Erfüllung dieser Vorversicherungszeit nicht angerechnet werden.

e. Die Weiterversicherung in der obligatorischen AHV/IV von Personen, die ausserhalb der Schweiz und der EU für einen Arbeitgeber in der Schweiz arbeiten, ist erst nach einer ununterbrochenen Versicherungszeit in der AHV/IV von fünf Jahren möglich. Ausländische Versicherungszeiten müssen für die Erfüllung dieser Vorversicherungszeit nicht angerechnet werden.

f. Ausschluss der Hilflosenentschädigung der AHV und der IV vom Export: Bei Inkrafttreten des FZA von 1999 konnte die Schweiz Hilflosenentschädigungen als besondere beitragsunabhängige Geldleistungen vom Export ausnehmen. Die Rechtsprechung hat in der Zwischenzeit solche Leistungen auf europäischer Ebene als exportierbar qualifiziert. Trotzdem konnte die Schweiz ihre Ausnahme als politische Ausnahme aufrechterhalten.

Anhang II, II. Sektorielle Anpassungen, Abschnitt B Wahrung von Zusatzrentenansprüchen - Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird, Ziffer 2

Teil des zu übernehmenden EU-Acquis ist die Richtlinie 2014/50/EU. Diese Richtlinie gilt für Zusatzrentensysteme mit Ausnahme der unter die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 fallenden Systeme. Ihre Anwendung auf die Schweiz hätte faktisch ein Verbot der Barauszahlung der Austrittsleistung der weitergehenden Beruflichen Vorsorge (Überobligatorium) nach Ausreise in einen EU-Mitgliedstaat zur Folge (s. Ziff. 2.3.5.2.2).

Die Schweiz konnte erreichen, dass die weitergehende berufliche Vorsorge als Teil des gesetzlichen Rentenversicherungssystems den Koordinierungsregeln der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterstellt wird und damit die gleichen Regeln gelten wie für die Minimalvorsorge gemäss dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). So gilt für die weitergehende Vorsorge ebenfalls kein Verbot, sondern nur eine Einschränkung der Barauszahlung der Austrittsleistung, das heisst die Barauszahlung bei Verlassen der Schweiz ist wie bei der Minimalvorsorge nicht mehr möglich, solange eine Person in einem EU-Mitgliedstaat der obligatorischen Rentenversicherung unterliegt.

Für die Umsetzung der Richtlinie 2014/50/EU und die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 auf die weitergehende berufliche Vorsorge ist eine Übergangsfrist von vier Jahren vorgesehen, wie sie bei Inkrafttreten der Richtlinie auch den EUMitgliedstaaten für deren Umsetzung zustand. Bezüglich Umsetzung der Richtlinie 2014/50/EU hat die EU akzeptiert, dass die schweizerische Regelung zur weitergehenden Vorsorge der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterstellt und damit vom Geltungsbereich der Richtlinie 2014/50/EU ausgenommen wird. Weitere in den Anhang II FZA integrierte Rechtsakte sind von geringer Tragweite. Es handelt sich um Kommissionsverordnungen betreffend technische Änderungen, die vorab Aktualisierungen der Anhänge zu den Koordinierungsverordnungen beinhalten. Die neu aufgenommenen Beschlüsse und Empfehlungen haben auslegenden Charakter. Sie bezwecken die Präzisierung der Anwendung der Koordinierungsregeln. Protokoll I und II zu Anhang II FZA Die bisherige Übergangsbestimmung betreffend die berufliche Vorsorge in Ziffer III von Protokoll I wurde gestrichen. Die fünfjährige Übergangsfrist galt beim Inkrafttreten des FZA und hat infolge Zeitablaufs ihre Bedeutung verloren. In der neuen Ziffer III von Protokoll I wird die vierjährige Übergangsfrist für die Unterstellung der weitergehenden beruflichen Vorsorge unter die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geregelt.

Das Protokoll II zu Anhang II FZA wird unverändert übernommen.

Finanzielle Beiträge Die Schweiz beteiligte sich bereits bisher an dem von der EU eingerichteten System zum elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten (EESSI). Neu verpflichtet sich die Schweiz nach Artikel 1 des Anhangs zum IP-FZA betreffend die Anwendung von Artikel 13 dieses Protokolls dazu, einen finanziellen Beitrag an dieses System zu leisten. Der Mechanismus, welcher in Artikel 13 des IP-FZA festgelegt wird, ist in Ziffer 2.3.9.1.1 genauer beschrieben.

Die Schweiz nimmt ebenfalls bereits am gegenseitigen Informationssystem für soziale Sicherheit (MISSOC) teil. Der finanzielle Beitrag beruht auf einer separaten Vereinbarung mit dem MISSOC-Sekretariat. Artikel 13 des IP-FZA ist auf diesen Beitrag nicht anwendbar (vgl. Art. 4 des Anhangs zum IP-FZA betreffend die Anwendung von Art. 13 dieses Protokolls).

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.