Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.3.5.1 Institutionelle Elemente

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 282

Mit dem Institutionellen Protokoll zum FZA (IP-FZA, s. Ziff. 2.3.6.1) werden die neuen institutionellen Elemente ins Abkommen integriert. Das IP-FZA enthält insbesondere die relevanten Bestimmungen zur dynamischen Rechtsübernahme, zur einheitlichen Auslegung und Anwendung sowie zur Streitbeilegung. Damit ersetzt das IP-FZA auch die bisherigen institutionellen Bestimmungen des FZA. Es sind dies gemäss Artikel 2 Absatz 2 IP-FZA die Artikel 16 (Bezugnahme auf das Gemeinschaftsrecht), Artikel 17 (Entwicklung des Rechts) und Artikel 19 (Streitbeilegung). Soweit im Abkommen auf Rechtsakte der Union Bezug genommen wird, ist für die Anwendung von unionsrechtlichen Begriffen neu gemäss Artikel 7 Absatz 2 IP-FZA auch die Rechtsprechung des EuGH nach Unterzeichnung des Abkommens heranzuziehen. Eine grosse Bedeutung kommt im FZA den bestehenden und neu verhandelten Ausnahmen inklusive Non-Regression-Klausel zu. Die dynamische Rechtsübernahme ist in den von diesen Ausnahmen und von der Non-Regression-Klausel abgedeckten Bereichen ausgeschlossen. Sie werden entsprechend in Artikel 5 Absatz 7 IP-FZA aufgelistet. Spezifisch auf das FZA zugeschnitten sind sodann Artikel 5 Absatz 10 und

Artikel 10 Absatz 6, welche die rechtliche Bedeutung der Prinzipien und Absicherungen definieren, sowie einzelne Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Schutzklauselverfahren in der Anlage zum Schiedsgericht (s. Ziff. 2.1.6.2).

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