Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.3.2 Ausgangslage

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 269

Zuwanderung Das FZA ist seit dem 1. Juni 2002 in Kraft und bildet eine zentrale Säule der bilateralen Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU. In verschiedenen Schritten und in Anwendung von Übergangsbestimmungen, welche eine graduelle Öffnung des schweizerischen Arbeitsmarkts ermöglichten, wurde das FZA nach 2006 auf die neuen EU-Mitgliedstaaten ausgeweitet. Seit 2017 gelten die Bestimmungen des FZA auch für den jüngsten EU-Mitgliedstaat Kroatien.

Das FZA ist von grosser Bedeutung für die Schweiz, denn es erlaubt der hiesigen Wirtschaft bei Bedarf auf Arbeitskräfte aus der EU zuzugreifen. Auch vor dem Hin259 Richtlinie Nr. 2014/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April

2014 über Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten durch Verbesserung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen, ABl. L 128 vom 30.4.2014, S. 1. tergrund der demografischen Alterung der Bevölkerung in der Schweiz spielt die Zuwanderung aus der EU sowohl für die Deckung des Arbeitskräftebedarfs als auch für die Finanzierung der Sozialwerke eine wichtige Rolle. Ende 2025 lebten über 1,6 Mio. Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten in der Schweiz. Rund 64 % der zwischen

2002 und 2025 eingewanderten Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten sind aufgrund der Erwerbstätigkeit in die Schweiz eingereist; rund 23 % im Rahmen des Familiennachzugs; weitere 8 % kamen zur Aus- und Weiterbildung in die Schweiz und

5 % gelten als Personen, die keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben (z. B. Rentnerinnen und Rentner). Der Anteil der Personen, die zwecks Erwerbstätigkeit eingewandert sind, hat seit der Einführung des FZA deutlich zugenommen und ist von

53 % im Jahr 2002 auf 70 % im Jahr 2025 angestiegen.260 Rund 400 000 Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten arbeiteten Ende 2024 ausserdem als Grenzgängerin oder Grenzgänger in der Schweiz.261 Diese Zahlen belegen, dass die Zuwanderung gestützt auf das FZA stark von der wirtschaftlichen Entwicklung und den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes in der Schweiz abhängt. Die Vorteile des FZA sind auch für Schweizer Staatsangehörige von Bedeutung. Auslandschweizerinnen und -schweizer, welche in einem EU-Mitgliedstaaten wohnen, arbeiten oder studieren, geniessen aufgrund des FZA die gleichen Rechte wie Staatsangehörige der EU in der Schweiz. Auch die Zahl der Schweizer Staatsangehörigen, die in EU-Mitgliedstaaten wohnhaft sind, stieg seit 2002 von 337 000 auf rund 466 000 im Jahr 2024.262 Durch die auch im Vergleich zu anderen EU-Mitgliedstaaten hohen Zuwanderungszahlen in der Schweiz hat das FZA politische und gesellschaftliche Debatten ausgelöst. So haben Volk und Stände am 9. Februar 2014 die eidgenössische Volksinitiative «Gegen Masseneinwanderung» angenommen, welche als Artikel 121a BV aufgenommen wurde. Der Bundesrat hat daraufhin Verhandlungen mit der EU angestrebt, um eine Anpassung des FZA zu erreichen. Die EU war zu diesem Schritt jedoch nicht bereit. Schliesslich haben die Eidgenössischen Räte Ende 2016 beschlossen, den neuen Verfassungsartikel, der unter anderem eine eigenständige Steuerung der Zuwanderung forderte, mit der Stellenmeldepflicht umzusetzen und somit die Vereinbarkeit mit dem FZA zu gewährleisten. Das Parlament hatte sich damit bewusst für den Erhalt des FZA und der bilateralen Verträge ausgesprochen. Ebenso haben Volk und Stände in den Jahren 2014 («Ecopop-Initiative») und 2020 («Begrenzungsinitiative») Volksinitiativen abgelehnt, welche eine Kündigung des FZA zur Folge gehabt hätten, und haben sich somit für den Erhalt der Bilateralen I ausgesprochen. Seit 2006 wird innerhalb der EU die Richtlinie 2004/38/EG, welche als Weiterentwicklung der Personenfreizügigkeit gilt, angewendet. Der Anhang I des FZA, der die wesentlichen materiellen Bestimmungen der Personenfreizügigkeit enthält, wurde hingegen mit Ausnahme der Bestimmungen zur Ausweitung des FZA auf die neuen 260 SEM (2026): Jahresstatistik Zuwanderung 2025. Bern; abrufbar unter: www.sem.admin.ch > Publikation & Service > Statistiken > Ausländerstatistik > Statistik Zuwanderung.

261 S. Grenzgängerstatistik des BFS, abrufbar unter: www.bfs.admin.ch > Statistiken > Arbeit und Erwerb > Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit > Erwerbsbevölkerung, Erwerbsbeteiligung > Grenzgängerinnen und Grenzgänger.

262 BFS (2025): Im Ausland niedergelassene Schweizerinnen und Schweizer nach Wohnsitzstaat, 1993-2024; abrufbar unter: www.bfs.admin.ch > Statistiken > Bevölkerung > Migration und Integration > Auslandschweizer/-innen > Tabellen. EU-Mitgliedstaaten seit dem Abschluss des Abkommens 1999 nicht mehr revidiert. Das FZA sieht ausserdem vor, dass nur die bis zum Abschluss des Abkommens erlassene Rechtsprechung verbindlich für die Schweiz gilt. Der statische Charakter von

Anhang I FZA führt somit auch dazu, dass der EU-Acquis und die EURechtsprechung im Bereich der Personenfreizügigkeit nicht oder nur unvollständig von der Schweiz übernommen wurden. Um dennoch eine möglichst parallele Rechtslage in der EU und in der Schweiz zu gewährleisten, weicht das Bundesgericht jedoch praxisgemäss von der Auslegung abkommensrelevanter unionsrechtlicher Bestimmungen durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) nach dem Unterzeichnungsdatum nur beim Vorliegen «triftiger» Gründe ab.263 Aufgrund der grossen wirtschaftlichen und politischen Bedeutung der Personenfreizügigkeit fordert die EU von der Schweiz die Übernahme der Richtlinie 2004/38/EG, um das Auseinanderdriften der Bestimmungen im Verhältnis Schweiz–EU zu beheben. Diese Forderungen sind nicht neu, sondern bestanden bereits im Rahmen der Verhandlungen zum Entwurf für ein institutionelles Rahmenabkommen, welche der Bundesrat 2021 beendet hatte (s. Ziff. 2.1.2.2). Eine Einigung im Rahmen des Pakets Schweiz–EU (Bilaterale III) war deshalb ohne eine Verhandlungslösung im Bereich der Personenfreizügigkeit nicht realisierbar.

Lohnschutz Das FZA regelt die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung, die grundsätzlich auf 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzt ist. In den Bereichen, in denen ein Dienstleistungsabkommen zwischen der Schweiz und der EU (z. B. öffentliches Beschaffungswesen) besteht, garantiert das FZA das Recht auf Einreise und Aufenthalt für die Dauer der Dienstleistungserbringung. In Anhang I des FZA wird auf die EURichtlinie 96/71/EG264 (Entsenderichtlinie) Bezug genommen. Diese regelt gewisse Mindestanforderungen an Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Schweiz hatte die Entsenderichtlinie im Rahmen des EntsG von 1999 umgesetzt. Das EntsG ist Teil der FlaM zum Schutz der Schweizer Lohn- und Arbeitsbedingungen.

Das EU-Entsenderecht entwickelte sich seit Abschluss des FZA im Jahr 1999 weiter.

2014 wurde die Richtlinie 2014/67/EU265 (Durchsetzungsrichtlinie) erlassen mit dem Ziel, die praktische Anwendung der Entsendevorschriften zu verbessern, die Umgehung von Vorschriften zu bekämpfen und einen besseren Austausch von Informationen unter den Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Im Jahr 2018 wurde die Entsende- 263 264 BGE 139 II 393 E. 4.1.1 Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1 (in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden Fassung).

265 Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems («IMI-Verordnung»), ABl. L 159 vom 28.05.2014, S. 11. richtlinie mit der Richtlinie (EU) 2018/957266 revidiert. Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterliegen seither den gleichen Vorschriften über Entlohnung und Arbeitsbedingungen wie einheimische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Nach der bisherigen Regelung bestand lediglich ein Anspruch auf die im Gastland geltenden Mindeststandards, wie den Mindestlohn. Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben nun auch einen Anspruch auf alle Lohnbestandteile im Gastland, wie beispielsweise Zulagen für Nacht- und Feiertagsarbeit. Ziel ist die Umsetzung des Grundsatzes «gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort». Beide Richtlinien sind bisher nicht in das FZA übernommen worden.

In der Vergangenheit kritisierte die EU verschiedentlich die schweizerischen FlaM als unverhältnismässig und diskriminierend. Im Fokus standen die Voranmeldefrist von acht Kalendertagen und die Pflicht, vor Arbeitsbeginn eine Kaution zur Deckung allfälliger Forderungen der paritätischen Vollzugsorgane zu hinterlegen. Die Schweiz begründete diese Massnahmen einerseits mit der kurzen Dienstleistungsdauer aufgrund der Beschränkung der Dienstleistungserbringung auf 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr und anderseits mit den im Ausland nicht durchsetzbaren Forderungen der paritätischen Kommissionen (PK). Namentlich für diese beiden kritisierten FlaM galt es, in den Verhandlungen Lösungen zu finden.

Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Anhang II FZA) Die Koordinierung der Sozialversicherungssysteme ist eine unverzichtbare Begleitmassnahme zum freien Personenverkehr, indem sie Nachteile, die sich aus der grenzüberschreitenden Mobilität innerhalb des EU/EFTA-Raumes und der Schweiz ergeben können, minimiert oder beseitigt. Die Schweiz beteiligt sich seit dem Inkrafttreten des FZA an der im EU-Recht vorgesehenen Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit. Artikel 8 FZA legt die Grundprinzipien dieser Koordinierung fest und verweist auf Anhang II des Abkommens. In diesem Anhang vereinbaren die Parteien die Anwendung des relevanten EU-Rechts. Dazu gehört insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004.

Die Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit zielt darauf ab, Hindernisse für den Personenverkehr im Bereich der sozialen Sicherheit zu beseitigen, ohne die nationalen Sozialversicherungsgesetze zu harmonisieren. Sie betrifft alle Sozialversicherungszweige und erfasst Staatsangehörige aus sämtlichen Vertragsstaaten sowie deren Familienangehörige. Die betroffenen Staaten sind verpflichtet, bei der Ausarbeitung und Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften gemeinsame Regeln und Grundsätze zu beachten, wie die Unterstellung unter eine einzige nationale Gesetzgebung bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten, die Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern, die Zusammenrechnung ausländischer Versicherungszeiten für den Erwerb von Leistungen, den Export von Geldleistungen und die Übernahme der Kosten für im Ausland gewährte medizinische Behandlungen. So bietet Anhang II 266 Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 16.

267 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der für die Schweiz nach Anhang II zum FZA jeweils verbindlichen Fassung (eine unverbindliche, konsolidierte Fassung dieser Verordnung ist veröffentlicht in SR 0.831.109.268.1). FZA Lösungen für die meisten grenzüberschreitenden Situationen im Bereich der sozialen Sicherheit. Jede Revision von Anhang II FZA erfordert die Zustimmung der Parteien bei der Beschlussfassung im durch das FZA eingesetzten Gemischten Ausschuss. Der Anhang II FZA wurde seit 2002 viermal aktualisiert und die Schweiz hat praktisch die gesamten neuen Regelungen übernommen. Damit ist das gute Funktionieren des multilateralen Koordinierungsrechts gewährleistet.

Seit der letzten Aufdatierung von Anhang II FZA hat sich das EU-Recht bei der Koordinierung der nationalen Sozialversicherungssysteme kaum entwickelt. Neu zu übernehmen sind die Richtlinie 2014/50/EU betreffend Zusatzrentenansprüche sowie weitere technische Anpassungen und Beschlüsse. Die Anpassungen durch Kommissionsverordnungen betreffen Eintragungen in den Anhängen der Koordinierungsverordnungen infolge Anpassungen in den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten. Die zu übernehmenden Beschlüsse und Empfehlungen regeln Auslegungsund Anwendungsfragen der Koordinierungsbestimmungen, beispielsweise die Arbeitsweise der Ausschüsse für die soziale Sicherheit, die Modalitäten für die Ablösung des Informationsaustausches im Papierformat durch den elektronischen Datenaustausch, die Umsetzung der neu eingeführten Fristen für die Kostenerstattung oder die Berechnung des Differenzbetrags bei den Familienleistungen.

Anerkennung von Berufsqualifikationen (Anhang III FZA) Die Schweiz nimmt gestützt auf Anhang III FZA am EU-Anerkennungssystem von Berufsqualifikationen teil. Dabei gilt, dass eine Person, die nach den Kriterien des Herkunftsstaates vollständig zur Ausübung eines Berufs qualifiziert ist, denselben Beruf in allen EU-Staaten – unter Vorbehalt der rechtmässigen Modalitäten des Aufnahmestaates – ausüben darf. Die im Rahmen des Anerkennungssystems reglementierten Berufe sind Berufe, für deren Ausübung ein bestimmtes Diplom, ein Zeugnis oder ein Ausweis vorausgesetzt wird. Damit ein Beruf gestützt auf die Richtlinie 2005/36/EG268 als reglementiert gilt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

268

– Es muss eine Rechtsgrundlage (sog. Rechts- oder Verwaltungsvorschrift) auf kommunaler, kantonaler oder nationaler Ebene vorliegen.

– Die Rechts- oder Verwaltungsvorschrift der geforderten Berufsqualifikationen bezieht sich auf einen konkreten Verweis im Schweizer Bildungssystem. Es muss aus einer Rechtsgrundlage (Gesetz, Verordnung, Reglement etc.) klar hervorgehen, welcher Bildungsgang abgelegt werden muss, um den Beruf ausüben zu dürfen.

Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September

2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.