Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.3.7 Grundzüge des Umsetzungserlasses

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 325

Das in den neuen Anhängen zum FZA aufgelistete EU-Recht kann in der Schweiz grundsätzlich direkt angewendet werden, sofern die Bestimmungen hinreichend konkret sind. Ist dies nicht der Fall, braucht es zusätzliche Regelungen im Schweizer Recht. Dies ist insbesondere bei Richtlinien der Fall, da diese im Unterschied zu Verordnungen in erster Linie Ziele und Mindestnormen definieren. Hier verfügt die Schweiz entsprechend über mehr Spielraum.

Die Schweiz verfügt gestützt auf die Richtlinie 2004/38/EG und das ÄP-FZA über einen gewissen Handlungsspielraum, um einzelne Bestimmungen umzusetzen; darunter die Möglichkeit, von Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten zu verlangen, dass sie ihre Anwesenheit im Hoheitsgebiet innerhalb eines angemessenen Zeitraums melden (Art. 5 Abs. 5) und sich bei Aufenthalten von über drei Monaten in der Schweiz bei den Behörden anmelden (Art. 8 Abs. 1), die Möglichkeit, die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmende oder Selbstständige bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit innerhalb der ersten zwölf Monate auf höchstens sechs Monate zu begrenzen (Art. 7 Abs. 3 Bst. c) sowie die Möglichkeit, bestimmten Personenkategorien den Anspruch auf Sozialhilfe nicht zu gewähren (Art. 24 Abs. 2). Der vorliegende Entwurf zur Änderung des AIG setzt die unter anderem auf der Grundlage der (teilweise) übernommenen Richtlinie 2004/38/EG erfolgten Anpassungen des Hauptteils und von Anhang I des FZA um. Mit den neuen Bestimmungen sollen auch der Handlungsspielraum aus dem angepassten FZA genutzt (Art. 15a EAIG) oder die Rechtsstellung der Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten geklärt (Art. 61a, 61b und 61d E-AIG) sowie andere Anpassungen im Sinne einer Harmonisierung der Bestimmungen (Art. 41e E-AIG) vorgenommen werden. Das Meldeverfahren für entsandte Arbeitnehmende gemäss Artikel 6 EntsG soll auch für vorübergehende selbstständige Erwerbstätigkeiten ohne Absicht, sich in der Schweiz niederzulassen, gelten und für diese als auch für Stellenantritte bis drei Monate und grenzüberschreitende selbstständige Dienstleistungserbringungen neu im EntsG geregelt werden (vgl. Art. 6a, 6b und 6e E-EntsG).

Lohnschutz Die vorliegenden Entwürfe zur Anpassung des EntsG, des BöB, des AVEG und des OR beinhalten zum einen Massnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits- und Lohnbedingungen, die den in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern garantiert werden müssen. Mit zusätzlichen gezielten Massnahmen soll zudem der Lohnschutz im inländischen Kontext gesichert werden. Das gesamte Massnahmenpaket zur Sicherung des Lohnschutzes lässt sich in vier Kategorien einteilen. Die erste Kategorie beinhaltet kompensatorische Massnahmen als Reaktion auf die Zugeständnisse, die die Schweiz gegenüber der EU gewähren musste (s. Ziff. 2.3.4). Sie bezwecken die Effizienzsteigerung des Meldeverfahrens für ausländische Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer mittels Verstärkung der Kompetenzen des Bundes und mittels weiterer Optimierungen als Folge der auf vier Tage verkürzten Voranmeldefrist und deren Beschränkung auf Risikobranchen. Des Weiteren beinhalten sie die Einführung von Verwaltungssanktionen bis hin zu einer Dienstleistungssperre für Entsendebetriebe, wenn die Pflicht zur Hinterlegung einer Kaution bei den paritätischen Organen verletzt wurde. Zudem werden die Mitwirkungspflichten der Entsendebetriebe bei den Kontrollen im Vollzug des EntsG verstärkt, indem Dokumente vor Ort hinterlegt bzw. verfügbar gemacht und eine Ansprechpartnerin oder ein Ansprechpartner in der Schweiz benannt werden muss. Zur Stärkung der Prävention zur Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen werden höhere Anforderungen an die Vergabebedingungen im öffentlichen Vergabeverfahren gestellt, indem der Anbieter den Nachweis seiner Konformität mit den Arbeits- und Lohnbedingungen auf Basis von Kontrollergebnissen von paritätischen Organen erbringen muss. Zusätzlich werden die Kontrollmöglichkeiten auf öffentlichen Baustellen durch Verwendung von paritätischen Baustellenausweisen verbessert. Weiter wird für das Bauhaupt- und das Baunebengewerbe die Haftung des Erstunternehmers auf die Forderungen der paritätischen Organe gegenüber den Subunternehmern wie Konventionalstrafen und Kontrollkosten erweitert. Die zweite Kategorie von Massnahmen wirkt gewissen Bedenken entgegen, dass die Dienstleistungssperre im Vollzug des EntsG seitens der EU unter Druck geraten könnte. Diese Kategorie umfasst die grenzüberschreitende Vollstreckung von Verwaltungssanktionen, zum einen durch die Amtshilfe von ausländischen Behörden, zum anderen durch die Beibehaltung der Dienstleistungssperre im EntsG als Sanktion von nicht vollstreckbaren Verwaltungssanktionen und weiteren Pflichtverletzungen. Die dritte Kategorie betrifft die maximale Nutzung des innenpolitischen Spielraums bei der Umsetzung der EU-Spesenregelung im EntsG, weil in den Verhandlungen mit der EU zwar das Prinzip «gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort» vereinbart werden konnte, aber keine Ausnahme in Bezug auf die Übernahme der EUSpesenregelung bei Arbeitnehmerentsendungen. Schliesslich beinhaltet die vierte Kategorie Massnahmen, die die sozialpartnerschaftlichen Strukturen beim Lohnschutz sichern. Dies sind einerseits Massnahmen zum Erhalt der bestehenden ave GAV. Minimale Arbeits- und Lohnbedingungen in ave GAV erfüllen seit der Einführung der Personenfreizügigkeit eine zunehmend wichtige Funktion, weil sie die Lohn- und Arbeitsbedingungen sowohl für schweizerische Unternehmen als auch für grenzüberschreitende Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer aus dem EU-Raum verbindlich regeln, wobei deren Nichteinhaltung sanktioniert werden kann. Zudem schaffen sie gleiche Wettbewerbsbedingungen in einer Branche. Weitere Massnahmen sorgen zudem für einen besseren Rechtsschutz für inländische Betriebe, die einem ave GAV unterstellt werden sollen. Zudem wird die Sozialpartnerschaft auf Betriebsebene gestärkt und somit der Schutz für gewählte Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter, für Mitglieder eines paritätischen Organs einer Personalvorsorgeeinrichtung sowie für Mitglieder nationaler Branchenvorstände, die im Rahmen eines ave GAV tätig sind, verbessert. Die Massnahmen zur Sicherung des Lohnschutzes fussen auf unterschiedlichen Grundlagen. Zum einen erfolgen sie in Umsetzung der Anpassungen, die aufgrund der Übernahme der EU-Entsenderichtlinien ins FZA (Anhang I) notwendig sind. Zum anderen gründen sie auf den mit der EU verhandelten Ausnahmen von der dynamischen Rechtsübernahme, oder sie basieren auf inländischen Gesetzesgrundlagen wie jenen zur Allgemeinverbindlicherklärung von GAV oder zum öffentlichen Beschaffungswesen. Gesamthaft betrachtet stärken diese Massnahmen den Schutz der Lohnund Arbeitsbedingungen und beugen Missbrauch vor. Die Schweiz nutzt damit ihren Handlungsspielraum, den sie aufgrund des revidierten Abkommens zur Verfügung hat, umfassend aus. Die Massnahmen gegenüber Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringern aus der EU, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden, müssen jedoch dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz genügen und nichtdiskriminierend sein. Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (neuer Anhang II FZA) Die weitergehende berufliche Vorsorge wird als Teil des gesetzlichen Rentenversicherungssystems den Koordinierungsregeln der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterstellt, damit sie vom Geltungsbereich der Richtlinie 2014/50/EU ausgenommen werden kann. Durch diese Unterstellung gelten inskünftig die gleichen Regeln wie für die BVG-Minimalvorsorge. Die Barauszahlung der Austrittsleistung bei Verlassen der Schweiz ist wie bei der Minimalvorsorge nicht mehr möglich, solange eine Person in einem EU-Mitgliedstaat der obligatorischen Rentenversicherung unterliegt. Deshalb müssen das Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 (FZG), das BVG und das Zivilgesetzbuch (ZGB)323 angepasst werden. Es ist auch vorgesehen, die Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) anzupassen, um die Regelung für vorzeitige Ausrichtung der Altersleistungen zu präzisieren.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.

Unterabschnitte

  1. 2.3.7.4Abstimmung von Aufgaben und Finanzen