Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.3.6.2.2 Hauptteil (Teil 2)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 300

benachbarten Staaten über die Modalitäten und Pflichten der Registrierungs- und Meldepflicht für Grenzgängerinnen und Grenzgänger in der Schweiz informiert.

Artikel 1 Ziffer 6 des Änderungsprotokolls betreffend den neuen Artikel 7b des FZA (Studierende)

a) Allgemein Auch Studierende, die sich länger als drei Monate in der Schweiz aufhalten, müssen ihre Anwesenheit bei den zuständigen kantonalen Behörden anzeigen. Es ist vorgesehen, dass der Aufnahmestaat von Studierenden, die nicht aufgrund einer anderen Bestimmung des Abkommens über ein Aufenthaltsrecht verfügen, verlangen kann, sich anzumelden (Art. 8 Abs. 1 Richtlinie 2004/38/EG). Der neue Artikel 7b des FZA wiederholt zudem wie im FZA (vgl. Art. 24 Abs. 4 Anhang I FZA), dass dieses Abkommen weder den Zugang zur Ausbildung noch die Unterhaltsbeihilfen für die unter diesen Artikel fallenden Studierenden regelt. Damit findet auch der in Artikel 2 festgelegte Grundsatz der Nichtdiskriminierung in diesem Bereich keine Anwendung. Somit werden das Zulassungssystem und aktuelle Quoten der Schweizer Hochschulen (s. dazu ergänzend «Anteil EU-Studierende», Kap. c) sowie die Stipendien nicht tangiert.

b) Nichtdiskriminierung bei den Studiengebühren Neu müssen die mehrheitlich öffentlich finanzierten universitären Hochschulen und Fachhochschulen den allgemeinen Nichtdiskriminierungsgrundsatz (Art. 2 FZA) in Bezug auf Studiengebühren einhalten. Schweizer Studierende profitieren umgekehrt an den Hochschulen der EU-Staaten von einer Gleichbehandlung betreffend Studiengebühren. Dazu gehören alle Arten von Gebühren (Einschreibegebühren, Semestergebühren, Benutzungsgebühren, usw.). Der Grundsatz gilt auch für öffentliche Unterstützungsmechanismen für die Studiengebühren (z. B. in Form von Ermässigung oder Erlass, Stundung oder Ratenzahlung). Private Unterstützungsmechanismen für Studiengebühren ohne öffentlichen Auftrag (z. B. Fonds, Stiftungen) sind davon ausgenommen. Während gemäss dem neuen Artikel 7b FZA Unterhaltsbeihilfen (Stipendien) weiterhin vollständig vom allgemeinen Nichtdiskriminierungsgrundsatz ausgenommen sind, fallen – wie bereits heute – andere öffentliche Vergünstigungen für Studierende, wie zum Beispiel die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Zugang zu kulturellen Einrichtungen ebenfalls darunter (Art. 2 FZA), wobei Einschränkungen aus sachlichen Gründen gerechtfertigt werden können. Eine direkte Diskriminierung, das heisst eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, kann nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sein, während indirekte Diskriminierungen auch aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein können. In jedem Fall ist eine Diskriminierung nur dann gerechtfertigt, wenn die vorgesehene Massnahme verhältnismässig,

d. h. geeignet und erforderlich ist, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Ausgenommen vom allgemeinen Nichtdiskriminierungsgrundsatz bezüglich Studiengebühren sind u. a. die Pädagogischen Hochschulen, die Ausbildungsstätten der Berufsbildung (z. B. Höhere Fachschulen) und die mehrheitlich privat finanzierten Hochschulen wie zum Beispiel die École hôtelière de Lausanne (EHL), auch wenn 294 EuGH, Urteil vom 23. Mai 1996, O’Flynn, C-237/94, EU:C:1996:206, Rn. 20. sie einer mehrheitlich öffentlich finanzierten universitären Hochschule oder Fachhochschule «angeschlossen» sind (nArt. 7b Abs. 2 Bst. a Punkt i FZA).

c) «Anteil EU-Studierende» In Absatz 2 Buchstabe b) der Regelung wird festgehalten, dass der Gesamtanteil (overall level) der EU-Studierenden an den universitären Hochschulen, den Fachhochschulen und den beiden Eidgenössisch Technischen Hochschulen (ETH) ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens nicht abnehmen soll (Stand 2023: 18% EU-Studierende an universitären Hochschulen [Bachelor, Master und PhD] und 10% EU-Studierende an Fachhochschulen [Bachelor und Master]). Diese Bestimmung unterliegt jedoch verschiedenen Vorbehalten. So sollen Qualität und Besonderheiten des Bildungssystems gewahrt werden. Es wird explizit darauf hingewiesen, dass keine Verpflichtung entsteht, das Zulassungssystem zu ändern, den overall level anzuheben oder eine Mindestzahl von Studienplätzen für EU-Studierende vorzusehen. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ÄP-FZA bestehenden Quoten und Beschränkungen der Hochschulen können beibehalten werden (z. B. Universität St. Gallen oder die École polytechnique fédérale de Lausanne [EPFL]). Neue Massnahmen und Quoten, welche zu einer Senkung der Anteile an EU-Studierenden an einer bestimmten Hochschule unterhalb des Wertes beim Inkrafttreten des ÄP-FZA führen, sind hingegen dann unproblematisch, wenn sie keinen Einfluss auf den gesamtschweizerischen overall level haben. Unproblematisch sind Anteilsreduktionen, die nicht auf konkrete Massnahmen zurückzuführen sind, wie zum Beispiel die demographische Entwicklung der Anzahl Schweizer Studierenden oder der Rückgang der EU-Studierenden, aus wirtschaftlichen Gründen, usw. Problematisch wären wohl neue flächendeckende Quoten für EU-Studierende, die zu einer spürbaren Reduktion des overall level auf gesamtschweizerischer Ebene führen würden und sich zum Beispiel nicht mit der Sicherstellung von Qualität begründen liessen. Sollte Uneinigkeit darüber bestehen, ob die Schweiz die Bestimmung einhält, käme das Schiedsgericht zum Zug. Sollte das Schiedsgericht eine Verletzung feststellen und die Schweiz den Entscheid nicht umsetzen, könnte die EU zur Behebung eines allfälligen Ungleichgewichts verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen ergreifen.

Artikel 1 Ziffer 6 des Änderungsprotokolls betreffend die neuen Artikel 7c und 7d des FZA (Ausübung hoheitlicher Befugnisse und Öffentliche Ordnung) Die Artikel 5, 10 und 16 Anhang I FZA wurden mit dem ÄP-FZA aus dem Anhang I in den Hauptteil des Abkommens verschoben. Die Möglichkeit, das Recht auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu verweigern, wenn sie die Ausübung hoheitlicher Befugnisse umfasst, wurde bezüglich unselbstständig Erwerbstätige (nArt 7c Abs. 1 FZA) und Selbstständige (nArt. 7c Abs. 2 FZA) in eine Bestimmung zusammengeführt. Inhaltlich bleiben die Bestimmungen unverändert.

Artikel 1 Ziffer 6 des Änderungsprotokolls betreffend den neuen Artikel 7e des FZA (Daueraufenthalt inkl. Vorruhestandsregelung) Ein Recht auf Daueraufenthalt, wie es in Artikel 16 der Richtlinie 2004/38/EG vorgesehen ist, gibt es im FZA nicht. Das FZA sieht lediglich ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei nach Beendigung einer Erwerbstätigkeit vor (s. un

ten). Der neue Artikel 7e FZA sieht vor, dass in der Schweiz lebende Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten ein Recht auf Daueraufenthalt erwerben können, wenn sie die in diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Dabei ist anzumerken, dass in Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2004/38/EG die Situationen nicht abschliessend aufgelistet sind, in denen die Erwerbstätigeneigenschaft aufrechterhalten wird. Beginnt eine Person eine Berufsausbildung und gibt sie ihre Erwerbstätigkeit freiwillig auf, so behält sie ihre Erwerbstätigeneigenschaft, wenn die Ausbildung mit der früheren beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang steht. Das Recht auf Daueraufenthalt erstreckt sich zudem auf aus Drittstaaten stammende Familienangehörige, die sich ebenfalls während fünf Jahren ununterbrochen mit der oder dem Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats rechtmässig in der Schweiz aufgehalten haben.

In Bezug auf das Daueraufenthaltsrecht (Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG) konnte die Schweiz eine gewichtige Ausnahme erzielen. Gemäss dieser Ausnahme können die Schweiz und die EU-Mitgliedstaaten beschliessen, das Daueraufenthaltsrecht nur Unionsbürgern bzw. Schweizer Staatsangehörigen zu gewähren, die sich während fünf Jahren als Arbeitnehmende oder Selbstständige im Aufnahmestaat aufgehalten haben, sowie deren Familienangehörigen. Die Schweiz macht von dieser Möglichkeit Gebrauch (s. Art. 41d Abs. 1 E-AIG; s. Ziff. 2.3.8.1.1). Familienangehörige im weiteren Sinne nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004/38/EG sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartner nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2004/38/EG erhalten hingegen kein Daueraufenthaltsrecht. Personen, die als nicht erwerbstätig gelten, erfüllen die Voraussetzungen für dieses Recht nicht. Dies betrifft beispielsweise Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, die sich in der Schweiz niederlassen, um zu studieren oder ihren Ruhestand zu verbringen. Bei einer vollständigen Sozialhilfeabhängigkeit von sechs Monaten oder mehr wird die Anrechnung der gesamten Dauer der vollständigen Sozialhilfeabhängigkeit an den für den Daueraufenthalt erforderlichen Zeitraum ausgesetzt (s. Art. 41d Abs. 2 EAIG; s. Ziff. 2.3.8.1.1). Dies betrifft beispielsweise Personen, die während drei Jahren als Arbeitnehmende gelten und während dieser Zeit ein Jahr lang vollständig auf Sozialhilfe angewiesen sind. Um die Voraussetzungen für den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt zu erfüllen, müssten diese Personen noch drei weitere Jahre als Arbeitnehmende vorweisen können. Bei einer definitiven Ausreise oder bei einer vorübergehenden Abwesenheit für einen längeren Auslandaufenthalt im Sinne von Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2004/38/EG ist der Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt ausgeschlossen, da die Voraussetzung des kontinuierlichen Aufenthalts nicht mehr erfüllt ist. Der Verlust des Rechts auf Daueraufenthalt wird im Übrigen nach anderen Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG geregelt. Diese sehen einen Verlust dieses Rechts im Falle einer Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinanderfolgende Jahre überschreitet (Art. 16 Abs. 4), oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit (Art. 27 Abs. 1 i. V. m. Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG) vor. Im FZA (Art. 4 Anhang I) konnte unter anderem ein Verbleiberecht geltend gemacht werden, wenn Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten im Zeitpunkt der Aufgabe ih rer Erwerbstätigkeit das von der schweizerischen Gesetzgebung vorgesehene Alter für die Geltendmachung einer Rente erreicht haben, sich während der vorangegangenen drei Jahre ständig in der Schweiz aufgehalten haben, und dort zuletzt während mindestens zwölf Monaten erwerbstätig waren. Unter der Richtlinie 2004/38/EG heisst das Verbleiberecht nun Daueraufenthaltsrecht (Art. 17). Gemäss Artikel 17 Absatz 1 Bst. a der Richtlinie 2004/38/EG steht Arbeitnehmenden nicht nur beim Erreichen des für die Geltendmachung einer Altersrente gesetzlich vorgesehenen Alters ein Daueraufenthaltsrecht zu, sondern auch, wenn sie ihre abhängige Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beendet haben. Das Bundesgericht hat in zwei kürzlich ergangenen Urteilen festgehalten, dass auch der Vorbezug der Altersrente gemäss

Artikel 40 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und damit ab dem 63. Altersjahr als Zeitpunkt für die Geltendmachung eines Verbleiberechts gemäss geltendem FZA ausreicht, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.296 Insofern ist davon auszugehen, dass der Zusatz in der Richtlinie 2004/38/EG, wonach auch eine Vorruhestandsregelung zum Daueraufenthaltsrecht berechtigt, zu keinen wesentlichen Änderungen in der Praxis führen wird.

Artikel 1 Ziffer 6 des Änderungsprotokolls betreffend den neuen Artikel 7f des FZA (Immobilienerwerb) Seit den frühen 1960er Jahren bedürfen «Personen im Ausland» (s. Definition in

Art. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland [BewG], sogenannte «Lex Koller») für den Erwerb von Grundstücken in der Schweiz grundsätzlich einer Bewilligung, welche strengen Voraussetzungen unterliegt. Um diese nationale Gesetzgebung beizubehalten, die nicht mit dem EU-Recht und dabei insbesondere dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung vereinbar war, hat die Schweiz an den Verhandlungen zum heute geltenden FZA eine Ausnahme für den Immobilienerwerb ausgehandelt. Im Sinne eines Kompromisses erleichterte die Schweiz damals den Erwerb von Grundstücken durch Staatsangehörige der EU-Mitgliedsstaaten durch Anpassung des BewG, indem Staatsangehörige der EU-Mitgliedsstaaten, die ein Aufenthaltsrecht und ihren Hauptwohnsitz in der Schweiz haben, vom Anwendungsbereich des BewG und damit der Bewilligungspflicht ausgenommen wurden. Im Gegenzug blieb der Kern des BewG durch die Ausnahme gewahrt. Das bedeutet, dass Staatsangehörige der Vertragsparteien beim Immobilienerwerb nach wie vor nicht generell wie Inländerinnen und Inländer behandelt werden, sofern sie ihren Hauptwohnsitz nicht im Aufnahmestaat haben. So unterliegt der Erwerb von Ferien- und Zweitwohnungen nach Artikel 9 BewG durch alle Ausländerinnen und Ausländer, so auch durch Staatsangehörige der EUMitgliedsstaaten, ohne Wohnsitz in der Schweiz nach wie vor der Bewilligungspflicht des BewG. Eine Ausnahme gilt nur beim Erwerb einer Zweitwohnung durch Grenzgängerinnen und Grenzgänger für Staatsangehörige von EU/EFTA-Mitgliedsstaaten (Art. 7 Bst. j BewG). Der Immobilienerwerb bzw. -handel durch Personen im Ausland 295 296 SR 831.10 Urteil 2C_565/2022 vom 14. April 2025, zur Publikation vorgesehen; Urteil 2C_485/2025 vom 19. Mai 2025

zu reinen Spekulations- oder kurzfristigen Anlagezwecken (d. h. blosse Kapitalanlage) ist nach wie vor unzulässig.298 Hauptgrund für diese Ausnahme bildeten die damaligen Bedenken der Schweiz bezüglich der Knappheit an eigenem produktivem Land, der sehr hohen ausländischen Nachfrage nach Immobilien und einem − im Vergleich zu verschiedenen EUMitgliedsstaaten − viel geringeren Anteil an Wohnbevölkerung mit eigenem Wohneigentum. Diese Bedenken bestehen heute nach wie vor und haben sich aufgrund der sich zuspitzenden Wohnungsknappheit noch verschärft. Das ÄP-FZA übernimmt die bisher geltende Ausnahmeregelung für den Immobilienerwerb daher inhaltlich unverändert in Artikel 1 Ziffer 6 betreffend den neuen Artikel 7f des FZA. Dadurch ist die Schweiz im Bereich des Immobilienerwerbs nicht zur dynamischen Rechtsübernahme künftiger Rechtsakte der EU verpflichtet und in diesem Bereich ausserdem auch nicht an die Rechtsprechung des EuGH gebunden (s. Art. 5 Abs. 7 IP-FZA). Rein redaktionell bereinigt wird einzig Absatz 3 der Bestimmung, indem entsprechend der bereits heute geltenden Rechtslage (Art. 7 und 13 Anhang I FZA) und analog zu den Absätzen 1 und 2 klärend ergänzt wird, dass auch Grenzgängerinnen und Grenzgänger Staatsangehörige einer Vertragspartei sein müssen.

Gemäss dem heute geltenden Artikel 9 Absatz 6 Anhang I FZA geniessen Arbeitnehmende, welche die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei beschäftigt sind, hinsichtlich einer Wohnung, einschliesslich der Erlangung des Eigentums an der von ihnen benötigten Wohnung, dieselben Rechte wie die Inländerinnen und Inländer. Dies unter Vorbehalt der Ausnahmeregelung über den Immobilienerwerb (Art. 25 Anhang I FZA, wobei im geltenden Art. 9 Abs. 6 Anhang I des FZA irrtümlich auf Art. 26 anstatt auf Art. 25 Anhang I FZA verwiesen wird).299 Dasselbe gilt auch für selbstständig Erwerbstätige gemäss

Artikel 15 Absatz 2 Anhang I FZA, wonach die Bestimmungen von Artikel 9 Anhang I FZA mutatis mutandis auch für Selbstständige gelten. Nun entspricht Artikel 9 Absatz 6 Anhang I FZA inhaltlich Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 und wird im ÄP-FZA nicht übernommen. Die Ausnahmeregelung zum Immobilienerwerb gilt zwar ohnehin für alle Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten, die das Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen – unabhängig ob und in welcher Stellung (selbstständig/unselbstständig) sie in der Schweiz erwerbstätig sind. Gleichwohl wird der bisherige Vorbehalt zugunsten der Ausnahmeregelung über den Immobilienerwerb künftig in Form einer «technischen Anpassung» zu Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 zum Ausdruck gebracht. Für die Gleichbehandlung der Selbstständigen wird im ÄP-FZA mutatis mutandis auf die Artikel 7–10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 verwiesen (nArt. 4b Abs. 2 FZA). 298 299 Vgl. Botschaft vom 23. Juni 1999, BBl 1999 6128 6367 ff.

Vgl. Schöbi, Felix (2001): Das Abkommen über die Freizügigkeit der Personen und der Erwerb von Grundstücken in der Schweiz. In: Felder Daniel / Kaddous Christine (Hrsg.): Accords bilatéraux Suisse – UE (Commentaires) / Bilaterale Abkommen Schweiz – EU (Erste Analysen). Basel: Helbing & Lichtenhahn, S. 418.

Artikel 1 Ziffer 6 des Änderungsprotokolls betreffend den neuen Artikel 7g des FZA (Biometrische Identitätskarten) Heute stellt die Schweiz Identitätskarten aus, welche über keinen Chip verfügen. Dies im Gegensatz zu den Schweizer Pässen und biometrischen Ausländerausweisen, welche seit vielen Jahren diese zusätzliche Sicherheit gegen Identitätsmissbrauch bieten. Mit dem Projekt zur Erneuerung der Identitätskarte 2023 wurde vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) deshalb vorgesehen, in den kommenden Jahren zusätzlich und wahlweise ein biometrisches Modell anzubieten. Die Verordnung (EU) 2019/1157 schreibt vor, dass alle ab 2021 ausgestellten EUPersonalausweise (Identitätskarten) über einen Chip mit einem digitalen Gesichtsbild und zwei gespeicherten Fingerabdrücken verfügen müssen und dass Personalausweise, welche diese Sicherheitsanforderung nicht erfüllen, 2031 ungültig werden. Diese Vorgabe soll mit dem ÄP-FZA auch für Schweizer Identitätskarten für die Ausübung der Personenfreizügigkeit Pflicht werden. Mit dem neuen Artikel 7g FZA werden die in der Verordnung (EU) 2019/1157 genannten Fristen für die Einführung biometrischer Identitätskarten im Sinne einer Ausnahme derogiert. So erhält die Schweiz nach Inkrafttreten des ÄP-FZA ein Jahr Zeit, um biometrische Identitätskarten einzuführen. Zudem bleiben alle bis zu diesem Zeitpunkt ausgestellten Schweizer Identitätskarten ohne Chip in der EU weiterhin bis zu ihrem Ablaufdatum gültig (längstens zehn Jahre).

Artikel 1 Ziffer 6 des Änderungsprotokolls betreffend den neuen Artikel 7h des FZA (Ausweisung) a.) Ausgangslage Der neue Artikel 7h FZA und die Richtlinie 2004/38/EG (Kapitel VI, Art. 27–33) regeln den Schutz von Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten vor Massnahmen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, einschliesslich der strafrechtlichen Landesverweisung. Der neue Artikel 7h FZA legt auch die Ausnahmen von der Anwendung einiger Bestimmungen dieses Kapitels der Richtlinie 2004/38/EG fest.

Im Rahmen der Verhandlungen zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie 2004/38/EG stellte sich unter anderem die Frage zur Vereinbarkeit der Artikel 27–33 mit den verfassungsrechtlichen Bestimmungen betreffend die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer (Art. 121 Abs. 3–

6 BV, s. Ziff. 2.3.10.1.2). Die vertiefte Prüfung der Frage hat gezeigt, dass gewisse Bestimmungen der Artikel 27–33 der Richtlinie 2004/38/EG in einem Spannungsverhältnis zu Artikel 121 Absätze 3–6 BV stehen. Es ist jedoch zu unterschieden zwischen den Spannungen, welche die Übernahme der Richtlinie 2004/38/EG auslösen würde, weil sie neue, über das geltende FZA hinausgehende Verpflichtungen einführte (Art. 28 Abs. 2 und 3 sowie Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG), und den Spannungen, an denen auch die Übernahme der Richtlinie 2004/38/EG nichts ändern würde; dies weil sie Verpflichtungen einführte, die sich bereits aus dem geltenden FZA ergeben (Art. 27 und Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG).

Der erste Absatz vom neuen Artikel 7h FZA bekräftigt, dass die Parteien übereingekommen sind, die Verpflichtungen aus dem geltenden FZA in Bezug auf Beschrän-

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.